10.04.2014NeuigkeitenPressemeldungen

Finanzminister einigen sich auf erste Eckpunkte zur Verschärfung der Selbstanzeige

Die Finanzminister von Bund und Ländern haben sich auf erste Eckpunkte zur Verschärfung der Regelungen zur Selbstanzeige geeinigt. Einer Abschaffung der Selbstanzeige hatte Bundesfinanzminister Schäuble zunächst eine Absage erteilt.

Folgende Verschärfungen sind geplant:

  • Der ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro fällige Strafzuschlag soll von 5% auf 10% verdoppelt werden.  Weitere Erhöhungen sollen geprüft werden. Zudem wird in Betracht gezogen, den Strafzuschlag auch auf geringere Hinterziehungssummen anzuwenden.

  • Die Selbstanzeige muss zukünftig steuerlich relevante Sachverhalte der letzten zehn Jahre erfassen. Die jetzige Regelung sieht vor, dass lediglich Steuereinhinterziehungen in strafrechtlich unverjährter Zeit nachzuerklären sind. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, nur in besonders schweren Fällen (z. B. bei Hinterziehungsbeträgen ab 50.000 Euro pro Steuerart und Veranlagungsjahr) liegt sie bei zehn Jahren. Faktisch ist es allerdings schon heute so, dass auch solche Selbstanzeigen, die sich lediglich auf die letzten fünf Jahre beziehen, eine steuerliche Berichtigung für länger zurückliegende Zeiträume erforderlich machen. Denn der Steueranspruch des Staates verjährt in Fällen jeglicher Steuerhinterziehung erst nach zehn Jahren – auch wenn die strafrechtliche Verfolgung ausgeschlossen ist. Und die Finanzämter achten bereits derzeit darauf, dass auch strafrechtlich verjährte Sachverhalte nacherklärt werden.

  • Die sofortige Bezahlung der Hinterziehungszinsen in Höhe von pro Jahr 6 Prozent soll zukünftig erforderlich sein.

  • Schließlich soll geprüft werden, ob eine Obergrenze für eine wirksame Selbstanzeige in Betracht kommt.

Praxishinweis:

Die Pläne der Finanzminister betreffen weitestgehend die Rechtsfolgen der strafbefreienden Selbstanzeige. Der sich selbst Anzeigende bleibt zwar auch zukünftig straffrei; insbesondere erfolgen auch keine Eintragungen ins Führungszeugnis. Er soll aber die Folgen seiner Taten über die bloße Nachzahlung der Steuern zumindest wirtschaftlich spüren: Der Strafzuschlag soll merklich erhöht werden und möglicherweise auch auf kleine Hinterziehungsbeträge Anwendung finden. Es wird also teurer.

Verschärft werden punktuell aber auch die Wirksamkeitsvoraussetzungen: Nach wie vor muss die Selbstanzeige rechtzeitig erfolgen, d. h. bevor die Tat entdeckt ist und der Täter mit der Entdeckung rechnen musste. Sie muss zudem vollständig sein. Hierzu soll nach den Plänen der Finanzminister es zukünftig nicht mehr genügen, hinterzogene Steuern im strafrechtlich unverjährten Zeitraum (regelmäßig fünf Jahre) einer Steuerart und der mit ihr zusammenhängenden Steuerarten zu erklären. Vielmehr soll die Selbstanzeige zukünftig nur dann vollständig sein, wenn die Selbstanzeige den Zeitraum der vorherigen zehn Jahre betrifft – unabhängig von der strafrechtlichen Verjährung.

Es soll teurer werden.

Das bedeutet: Treten die geplanten Neuregelungen in Kraft, werden Selbstanzeigen nicht nur aufwändiger, sondern durch die Erweiterung des Erklärungszeitraums, die Erhöhung des Strafzuschlages und dessen Ausweitung auf geringere Hinterziehungssummen auch teurer. Um den strengen strafrechtlichen Sanktionen zu entgehen (ab einem sechsstelligen Hinterziehungsbetrag pro Steuerart und Veranlagungszeitraum soll eine Freiheitsstrafe die Regel sein, ab einer Million soll die Freiheitsstrafe nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden), ist die Selbstanzeige gleichwohl das probate Mittel.


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