Rechtsberatung im Außenwirtschaftsrecht

Unsere außenwirtschaftsrechtliche Praxis deckt ein breites Feld an Rechtsgebieten ab. Hierzu zählen insbesondere das Zollrecht, die Exportkontrolle und Embargos, die Investitionskontrolle, das Außenwirtschaftsstrafrecht, das Anti-Geldwäscherecht, der Investitionsschutz und die außenwirtschaftsrechtliche Compliance.

Kontakt

Sie haben Fragen? Dann nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf.

E-Mail senden

Komplexe nationale und internationale Vorschriften, die sich aufgrund der aktuellen geopolitischen Lage und der weltweit bestehenden Konflikte stetig ändern, schränken den Außenhandel mit Deutschland und der Europäischen Union (EU) ein.

Eine Vielzahl nationaler, europäischer und internationaler Regularien verlangt den exportierenden ebenso wie den importierenden Unternehmen ein Höchstmaß an Aufmerksamkeit und interner Compliance ab. Zudem gewinnt die Kontrolle ausländischer Direktinvestitionen zunehmend an Bedeutung.

Unsere Leistungen

Wir beraten nationale und internationale, mittelständische Unternehmen und Großkonzerne aus Industrie, Handel und Dienstleistung umfassend im Außenwirtschaftsrecht.

Exportkontrolle

Der in seinen Grundzügen freie Außenwirtschaftsverkehr wird durch komplexe nationale und internationale Vorschriften eingeschränkt, die aufgrund der aktuellen geopolitischen Lage und der weltweit bestehenden Konflikte stetigen Änderungen unterworfen sind. Restriktionen für den Export von Gütern (d.h. Waren, Dienstleistungen, Technologie und Software) können sich bereits aufgrund des Bestimmungslandes eines zu exportierenden Guts ergeben. Insbesondere durch die sog. Embargos ist der Handelsverkehr mit sanktionierten Ländern erheblich eingeschränkt. Neben dem Bestimmungsland ist der (End-)Empfänger eines Guts ein wichtiges Kriterium für die Ermittlung etwaiger Exportbeschränkungen. Mit den auf den sog. schwarzen Listen benannten Personen, Organisationen und Unternehmen dürfen regelmäßig keine Geschäfte getätigt werden. Zudem können sich Handelsbeschränkungen aufgrund des zu exportierenden Guts und dessen Verwendungszweck ergeben. So dürfen Rüstungsgüter und sog. Dual-Use-Güter (d.h. Güter, die sowohl für militärische als auch zivile Zwecke genutzt werden können) nur mit Zustimmung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) exportiert werden.    

Der wissenschaftliche und technologische Fortschritt sowie die Komplexität heutiger Lieferketten erschweren Unternehmen die Einhaltung nationaler und europäischer Handelsbeschränkungen. Im Falle von Verstößen gegen Exportbeschränkungen drohen nicht nur dem Handelnden, sondern auch der Geschäftsführung und dem Unternehmen selbst empfindliche Geld- und Haftstrafen. Verstöße gegen Exportvorschriften können nicht erst bei der physischen Ausfuhr eines Guts geschehen, sondern sich bereits im Falle des Abschlusses eines Liefervertrages realisieren. Die Exportkontrolle muss insofern bereits im Zeitpunkt der Vertragsanbahnung einsetzen und konstant im Rahmen einer Transaktion bis zu dessen vollständiger Abwicklung durchgeführt werden.

Wir verfügen über langjährige Erfahrung bei der praxisnahen Beratung im Exportkontrollrecht und unterstützen unsere Mandanten

  • bei der Prüfung von geplanten Exportvorhaben nach deutschem und europäischem Exportkontrollrecht,
  • bei der Durchführung von Sanktionlisten-Screenings,
  • bei der Aufarbeitung von Verstößen gegen das Exportkontrollrecht,
  • bei der Beantragung von Verbringungs- sowie Ausfuhrgenehmigungen, Nullbescheiden und Auskünften zur Güterliste beim BAFA und dem Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz,
  • bei der sonstigen Kommunikation mit den Zollbehörden, dem BAFA sowie dem Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz,
  • bei der Identifizierung von Haftungsrisiken aufgrund exportrechtlicher Verstöße im Rahmen von Unternehmenskäufen und -zusammenschlüssen,
  • beim gerichtlichen und außergerichtlichen Vorgehen gegen verhängte Ausfuhrbeschränkungen,
  • bei der Vertragsgestaltung zur präventiven Vermeidung von Exportrechtsverstößen sowie
  • bei der Strukturierung internationaler Lieferketten in Zusammenarbeit mit unseren Partnerkanzleien im Ausland.
Anna Coenen
Sonja Groht
Michael Kreisler, LL.M.
Wolfram Meven
Dr. Thomas Jansen

Investitionskontrolle

Erwirbt ein ausländischer Investor ein deutsches Unternehmen, muss der Investor den Erwerb dem Bundeswirtschaftsministerium melden, sofern das Unternehmen in bestimmten sicherheitsrelevanten Wirtschaftsbereichen tätig ist.

Die Meldepflicht besteht auch bei dem Erwerb von Unternehmensbeteiligungen ab 10% bzw. 20% der Stimmrechte (je nach Wirtschaftsbereich) sowie bei Asset Deals. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Erwerb unmittelbar durch einen ausländischen Investor oder mittelbar (beispielsweise durch eine deutsche oder unionsansässige Tochtergesellschaft) erfolgt. Entscheidend ist, ob ein ausländischer Investor unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 10% bzw. 20% der Stimmreche an dem Erwerber beteiligt ist.

Die sicherheitsrelevanten Wirtschaftsbereiche sind in einer Liste, die regelmäßig aktualisiert wird, festgehalten. Hierzu gehören beispielsweise bestimmte Unternehmen aus den Bereichen der Rüstungsindustrie, der kritischen Infrastruktur (Energie, Wasser, Ernährung, IT/Telekommunikation, Gesundheit, Finanz-/Versicherungswesen, Transport/Verkehr), der Medienwirtschaft, der Healthcare-/Pharmabranche, der Künstlichen Intelligenz, des autonomen Fahrens/Fliegens, der Robotik, der Halbleiterindustrie, der Rohstoffgewinnung oder der Landwirtschaft.

Wird ein meldepflichtiger Erwerb nicht gemeldet, ist der Erwerb bis zur Freigabe schwebend unwirksam. Zudem ist die Ausübung von Stimmrechten sowie der Austausch bestimmter unternehmensbezogener Informationen (auch schon in der Due Diligence-Phase) bis zur Freigabe untersagt. Verstöße sind straf- und bußgeldbewährt und können mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe oder mit Bußgeldern bis zu EUR 500.000,00 geahndet werden.

Zudem ist das Bundeswirtschaftsministerium berechtigt, auch nicht-meldepflichtige Erwerbe von sich aus aufzugreifen und zu prüfen, wenn der ausländische Erwerber mindestens 25% der Stimmrechte erwirbt. Diese Berechtigung besteht für fünf Jahre ab dem Abschluss des schuldrechtlichen Erwerbsvertrags (Signing). Um dieses Damoklesschwert zu vermeiden und Transaktionssicherheit zu erzielen, kann der Erwerber eine Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Bundeswirtschaftsministerium beantragen.

Kommt das Bundeswirtschaftsministerium zu der Auffassung, dass ein bestimmter Erwerb die öffentliche Ordnung oder Sicherheit beeinträchtigt, kann es den Erwerb untersagen, bestimmte Auflagen erlassen oder einen öffentlich-rechtlichen Vertrag verhandeln, um die Sicherheitsbedenken auszuräumen. Die Untersagung oder Beschränkung der Transaktion kann auch nach dem Vollzug des Erwerbs (Closing) erfolgen.
Erwerbe ausländischer Investoren sollten daher sorgfältig und vorausschauend geplant werden. Investoren müssen insbesondere die Meldepflichten beachten und die Dauer etwaiger Prüfverfahren bei dem Timing der Transaktion berücksichtigen. 

Wir verfügen über langjährige Erfahrung bei der Begleitung von Investitionskontrollverfahren und haben vielzählige Mandanten erfolgreich bei der Freigabe von geplanten Erwerben begleitet. Dabei verfügen wir durch die zahlreichen Verfahren über gute Kontakte zu den relevanten Entscheidern im Bundeswirtschaftsministerium und können viele Fragen auch informell klären. Wir unterstützen unsere Mandanten insbesondere 

  • bei der Prüfung, ob eine Meldepflicht für den geplanten Erwerb besteht, 
  • bei der Meldung von Erwerben,
  • bei der Beantragung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für Erwerbe,
  • bei der Begleitung von eröffneten Investitionsprüfverfahren,
  • bei der Teilnahme an Anhörungen sowie
  • bei der Verhandlung von öffentlich-rechtlichen Erwerbsverträgen.
Dr. Bodo Dehne
Michael Kreisler, LL.M.
Dr. Katharina Prasuhn
Dr. Christoph Schork, LL.M.
Dr. Frederik Wiemer
Dr. Thomas Jansen
Sarah Radon, LL.M. (University of Pennsylvania)

Zollrecht / Einfuhrumsatzsteuer / Verbrauchsteuern

Der Im- und Export werden durch das Zollrecht reguliert. Der bekannte Teil des Zollrechts sind die Einfuhrabgaben. Hierzu gehören die klassischen Zölle auf Einfuhren, die Einfuhrumsatzsteuer, Verbrauchsteuern sowie sonstigen Abgaben insbesondere auf landwirtschaftliche Produkte und Anti-Dumping-Zuschläge.

  • Zoll
    Die Zölle im klassischen Sinne betreffen eingeführte Waren und sollen die Produzenten in der EU gegen günstige Waren aus Drittländern schützen.
  • Einfuhrumsatzsteuer
    Die Einfuhrumsatzsteuer wird neben den Zöllen und den besonderen Verbrauchsteuern bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern durch die deutsche Zollverwaltung erhoben. Die Einfuhrumsatzsteuer entspricht der Umsatzsteuer, die beim Verbrauch oder Verkauf von Waren und bei der Erbringung von Dienstleistungen im Inland bzw. bei Lieferungen innerhalb der EU anfällt.
  • Verbrauchsteuern
    Ebenso werden durch die deutsche Zollverwaltung Verbrauchsteuern auf Alkohol, Mineralöl, Tabakwaren, Kaffee, etc. erhoben, damit diese Waren gleichermaßen belastet sind wie Waren innerhalb der EU.
  • Anti-Dumping-Zuschläge
    Anti-Dumping-Maßnahmen sind ein Instrument zum Schutz der eigenen Industrie in der EU im internationalen Handel gegen unfaire Handelspraktiken dritter Staaten.
  • Einen weiteren Aspekt des Zollrechts stellt die Überwachung von Einfuhren dar, sofern für die Waren Einfuhrgenehmigungen erforderlich sind.
  • Spiegelbildlich hierzu gehört auch die Überwachung der Ausfuhren zum Zollrecht. Zum einen sind die Ausfuhren grundsätzlich anzumelden und zum anderen prüft und überwacht der Zoll, ob notwendige Ausfuhrgenehmigungen vorliegen oder ob eine Ausfuhr untersagt ist. Auf diese Weise wird insbesondere die Einhaltung von Verboten und Beschränkungen im Außenwirtschaftsverkehr, zum Beispiel Embargos, Dual-Use-Ware, überwacht. 
  • Ebenso überwacht der Zoll den Bargeldverkehr über die Grenze.

Wir beraten und unterstützen unsere Mandanten unter anderem

  • bei der Beantragung zollrechtlichen Bewilligungen und Vereinfachungen,
  • bei der Abwehr der Nacherhebung von Einfuhrabgaben (Zoll, Verbrauchsteuern etc.),
  • im Verfahren um Erlass und Erstattung von Einfuhrabgaben,
  • bei der Prüfung von Bescheiden, in Erlass- und Erstattungsverfahren sowie Nacherhebungs- und Rechtsbehelfsverfahren,
  • beim Umgang mit den Behörden und der Erfüllung von Förmlichkeiten,
  • im Zusammenhang mit Anti-Dumping-Maßnahmen,
  • bei der Begleitung von zollrechtlichen Prüfungen wie bspw. Außenwirtschaftsprüfungen oder Betriebsprüfungen,
  • bei der Durchsetzung zivilrechtlicher Schadensersatz- und Amtshaftungsansprüche sowie
  • in Fällen der Grenzbeschlagnahme.
Wolfram Meven

AWV-Meldepflichten

Wenn Unternehmen international tätig sind, haben sie die in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) normierten Meldepflichten zu beachten. Gemäß §§ 63 ff. AWV müssen in turnusgemäßen Abständen Zahlungsmeldungen, Bestandsmeldungen und Vermögensmeldungen zum Zwecke der Erstellung der Zahlungsbilanz für die Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Deutschen Bundesbank abgegeben werden. Sowohl die Deutsche Bundesbank als auch die Zollbehörden überprüfen regelmäßig und branchenunabhängig, ob Unternehmen und Banken ihren Meldepflichten im Außenwirtschaftsverkehr nachkommen.

Inkorrekte, unvollständige oder verspätet eingereichte Meldungen stellen Verstöße gegen die AWV dar. Gemäß § 19 Abs. 6 AWG können die zuständigen Zollbehörden jeden Verstoß mit einem Bußgeld von bis zu EUR 30.000.00 ahnden. Darüber hinaus kann auch gegen die Verantwortlichen des Unternehmens ein Bußgeldverfahren wegen einer möglichen Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 Abs. 1 OWiG im Zusammenhang mit Verstößen gegen außenwirtschaftsrechtliche Gesetze eingeleitet werden. Hinzu kommt die Möglichkeit, gegen das betroffene Unternehmen selbst eine Verbandsgeldbuße i.S. des § 30 OWiG zu verhängen.

Einen Weg zurück in die Legalität bietet die Möglichkeit der Selbstanzeige nach § 22 Abs. 4 AWG. Eine solche hat unter bestimmten Voraussetzungen strafbefreiende Wirkung.

Wir beraten und unterstützen unsere Mandanten

  • zu den regulatorischen Anforderungen meldepflichtiger Sachverhalte im Zahlungs- und Kapitalverkehr,
  • bei der Identifizierung meldepflichtiger Sachverhalte,
  • bei der Vorbereitung von Nachmeldungen,
  • bei der Erstattung einer strafbefreienden Selbstanzeige sowie
  • bei der Optimierung von Meldeprozessen.
    Anna Coenen
    Michael Kreisler, LL.M.

    Außenwirtschaftsstrafrecht

    Aufgrund der Exportstärke aber auch Exportabhängigkeit der deutschen Wirtschaft sind Schwerpunkt der Tätigkeit des Zollfahndungsdienstes die Ermittlungen wegen Verstößen gegen das Außenwirtschaftsrecht. Das Außenwirtschaftsrecht gibt den Rechtsrahmen für den internationalen Handel mit Unternehmen in Deutschland vor.

    Verstöße gegen das Außenwirtschaftsrecht sind insbesondere im Außenwirtschaftsgesetz als Spezialmaterie geregelt: Diese wird durch die allgemeinen straf- und ordnungswidrigkeitsrechtlichen Normen und durch weitere spezialgesetzliche Regelungen – wie etwa das Kriegswaffenkontrollrechts – ergänzt. Durch die sich stets verändernde weltpolitische Lage müssen Unternehmen in diesem Bereich besonders aufmerksam sein. Hinzu kommen der schnelle wissenschaftliche und technologische Fortschritt und die Komplexität heutiger Lieferketten. Unternehmen müssen sicherstellen und entsprechende Vorkehrungen treffen, dass die sich daran anknüpfenden Vorgaben der nationalen und europäischen Handelsbeschränkungen stets eingehalten werden.

    Zu unseren Beratungsschwerpunkten zählen in diesem Bereich

    • die Begleitung von Durchsuchungen,
    • die Beratung und Verteidigung von Individualpersonen und Unternehmen in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren,
    • die Begutachtung kritischer Sachverhalte sowie
    • die Begleitung bei der Durchführung unterschiedlicher Vorhaben im Hinblick auf straf- und aufsichtsrechtliche Risiken.
    Anna Coenen
    Wolfram Meven

    Investitionsschutz

    Zur Verfolgung von Geschäftsmöglichkeiten investieren deutsche Unternehmen häufig unmittelbar im Ausland. Auslandsinvestitionen (Foreign Direct Investments, FDI) weisen ein erhöhtes Risikoprofil auf, da sie durch Gesetzesänderungen, Widerruf von Verwaltungsakten oder anderer Maßnahmen der Verwaltung oder der Gerichtsbarkeit des ausländischen Staates gefährdet werden können.

    Auslandsinvestitionen sollten daher nicht ohne eine investionsschutzrechtliche Beratung erfolgen. Denn durch die richtige Strukturierung können Risiken aufgrund unterschiedlicher Schutzstandards minimiert bzw. kann ein besserer Investitionsschutz gesichert werden.

    Deutschland hat seit 1959 mehr als 130 bilaterale Investitionsschutzverträge sowie zahlreiche multilaterale Verträge abgeschlossen. Weltweit gibt es ungefähr 3.000 bi- und multilaterale Investitionsförderungs- und -schutzverträge (Investitionsschutzverträge). 

    In der Regel enthalten Investitionsschutzverträge folgende Schutzstandards:

    • Schutz gegen Enteignung ohne Entschädigung,
    • Gerechte und billige Behandlung (fair and equitable treatment, FET),
    • voller Schutz und Sicherheit (full protection and security),
    • Meistbegünstigung (most favoured nation treatment, MFN),
    • Inländerbehandlung (Schutz vor Diskriminierung),
    • Schutz gegen den Bruch staatlicher Zusagen („Umbrella"-clause),
    • uneingeschränkter Transfer von Kapital und Erträgen.

    Die EU hat in den letzten Jahren ferner mehrere Freihandelsabkommen mit Investitionsschutz abgeschlossen, zB das EU-UK Handels- und Kooperationsabkommen und das europäisch-kanadische Abkommen CETA sowie die flankierend zu den Freihandelsverträgen mit Singapur, Vietnam und Mexiko vereinbarten Investitionsschutzverträge. Weitere Abkommen werden derzeit verhandelt. 

    Nachdem der EuGH im sog. Achmea-Urteil sog. Intra-EU-Investitionsschutzabkommen für europarechtswidrig und unwirksam gehalten hat, haben 23 Mitgliedsstaaten durch ein sog. Beendigungsabkommen vom 5. Mai 2020 zwischen ihnen bestehende sog. Intra-EU-Investitionsschutzabkommen inzwischen beendet. Hierdurch wurden auch 13 von Deutschland abgeschlossene Investitionsschutzverträge beendet.

    Wir verfügen über die notwendige Expertise und beraten unsere Mandanten bei der 

    • Ermittlung des einer Investition zustehenden internationalen Investitionsschutzes
    • Optimierung des Investitionsschutzes für Investitionsvorhaben sowie existente Investitionen
    • Begutachtung potenzieller investitionsschutzrechtlicher Ansprüche gegen Gaststaaten 
    • Vertretung gegenüber Gaststaaten zur Durchsetzung investitionsschutzrechtlicher Ansprüche
    • Vertretung in Investitionsschutzschiedsverfahren
    • Vertretung bei der Vollstreckung von Schiedssprüchen
    Dr. Elke Umbeck
    Dr. Jonas Pust

    Compliance

    Die rechtlichen Anforderungen im Wirtschaftsleben sind immens. Eine individuelle, unternehmensgerechte Compliance-Kultur sowie konkrete Konzepte und Strukturen zur Vermeidung rechtlicher Fehler minimieren die Risiken der Geschäftsführung, insbesondere im Außenhandel erheblich. Wir beraten privatwirtschaftliche und öffentliche Unternehmen, Kommunen und Institutionen sowie Vorstände, Geschäftsführer, Aufsichtsräte und andere Führungspersonen umfassend zu allen Aspekten der Compliance.

    Wir beraten und unterstützen unsere Mandanten unter anderem bei

    • der Einführung und Optimierung von Compliance Management Systemen zur Verhinderung von Haftungsrisiken und Schäden,
    • der Implementierung von Hinweisgebersystemen,
    • der Durchführung von Compliance monitorship oder Compliance supervision und
    • führen im Verdachtsfall oder parallel zu behördlichen Verfahren interne Ermittlungen (internal investigations) durch.
    Anna Coenen
    Sonja Groht
    Michael Kreisler, LL.M.
    Wolfram Meven

    Aktuelles

    13. Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet

    Die EU hat am 21. Februar 2024 das 13. Sanktionspaket gegen Russland seit Beginn des Krieges in der Ukraine verabschiedet. Zum 24. Februar 2024 soll die EU-Sanktionsliste um fast 200 weitere Personen und Unternehmen auf etwa 2000 erweitert werden. Das Ergebnis sind weitere Vermögenssperren, Einreise- und Geschäftsverbote, erstmalig auch zu Unternehmen aus China und der Türkei, die an der Umgehung von bisherigen Sanktionen über Militärtechnologie beteiligt waren.

    11. Sanktionspaket der EU gegen Russland angekündigt

    Die EU-Kommission hat jüngst ihren Vorschlag für das 11. EU-Sanktionspaket gegen Russland angenommen. Nunmehr sind die EU-Mitgliedstaaten zur Beratschlagung über den Entwurf des neuen Sanktionspakets angehalten. Weitere Sanktionen können nur im Falle einer Einigung der 27 Mitgliedstaaten über ein neues Sanktionspaket erlassen werden. Die Präsidentin der EU Kommission, Ursula von der Leyen, hat in einer Presseerklärung bereits Teile der weiteren geplanten Sanktionen bekannt gegeben: Im Zentrum des 11. Sanktionspakets steht die Bekämpfung der Sanktionsumgehung. Hierzu hat die Kommission die Einführung eines neuen Sanktionsinstruments vorgeschlagen. Ziel dieses neuen Instruments scheint die Sanktionierung von Exporten in Drittländer zu sein, wenn die exportierten Güter auf diesem Weg nach Russland gelangen. Darüber hinaus sollen sog. "shadow entities" aus Russland und aus Drittländern mit Sanktionen belegt werden, die absichtlich die EU Sanktionen umgehen. Zudem ist aktuell in Planung, die bestehenden Transitverbote auszubauen, indem insbesondere Güterlisten um beispielsweise Technologieerzeugnisse und Flugzeugteile erweitert werden.

    EU schafft Rechtsrahmen für den Erlass von Sanktionen gegen Personen/ Unternehmen, die für die Destabilisierung der Republik Moldau verantwortlich sind

    Seit Juni 2022 gilt die Republik Moldau als EU-Bewerberland. Da das Land besonders von destabilisierenden Maßnahmen infolge des Angriffs Russlands auf die Ukraine betroffen ist, hat es die EU um Unterstützung gebeten. Vor diesem Hintergrund hat die EU nunmehr einen Rechtsrahmen geschaffen, der es ihr ermöglicht, Personen und Unternehmen zu sanktionieren, die für die Untergrabung oder Bedrohung der Souveränität und Unabhängigkeit der Republik Moldau oder der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Stabilität oder der Sicherheit in der Republik Moldau verantwortlich sind (vgl. Verordnung (EU) 2023/888 und Beschluss (GASP) 2023/891).

    Zu den von der EU geschaffenen Maßnahmen zählen zum einen ein Einreiseverbot in die EU und zum anderen der Erlass von Finanzsanktionen. Hierzu zählen das sog. Verfügungsverbot („Einfrieren von Vermögenswerten“) und das sog. Bereitstellungsverbot, das es verbietet, sanktionierten Parteien unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen.

    Bislang sind noch keine Sanktionen gegen einzelne Personen oder Unternehmen verhängt worden; hierzu bedarf es weiterer Umsetzungsakte.

    Ab Oktober 2023 gelten Anmeldepflichten für M&A-Transaktionen und Vergabeverfahren nach der Verordnung über drittstaatliche Subventionen

    Die Verordnung über drittstaatliche Subventionen („VDS“) ermächtigt die EU Kommission, finanzielle Zuwendungen von Nicht-EU-Staaten an in der EU tätige Unternehmen zu überprüfen und gegen eine hieraus resultierende Wettbewerbsverzerrung vorzugehen. Sie betrifft sämtliche Wirtschaftstätigkeiten in der EU und erfasst insbesondere Zusammenschlüsse (M&A-Transaktionen) und öffentliche Vergabeverfahren, die künftig nach Maßgabe der VDS der Kommission gemeldet werden müssen.

    Nachdem die EU die VDS im Jahr 2022 in Rekordzeit verabschiedete, haben nunmehr 74 Privatpersonen, Unternehmen und Interessenverbände die von der Kommission eingeräumte Möglichkeit genutzt, bis zum 06.03.2023 den Entwurf der Verfahrensvorschriften zur Durchsetzung der VDS zu kommentieren. Die Kommission berücksichtigt diese Rückmeldungen bei der Festlegung der endgültigen Regelung der verfahrenstechnischen Aspekte im Zusammenhang mit der Kontrolle drittstaatlicher Subventionen. Der Prozess soll bis Ende Juni 2023 abgeschlossen werden, da die VDS ab dem 12.07.2023 Anwendung findet. 

    Ab dem 12.10.2023 müssen dann Unternehmen ihre Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren und die Beteiligung an M&A-Transaktionen der EU Kommission melden, sofern sie von Nicht-EU-Staaten Subventionen erhalten haben, die die relevanten Schwellenwerte übersteigen. Die Kommission ist sodann ermächtigt, den Zuschlag im Rahmen eines Vergabeverfahrens oder einen Zusammenschluss von der Erfüllung von Auflagen abhängig zu machen oder sogar zu untersagen. 

    Mit Blick auf das während des Verfahrens bestehende Vollzugsverbot und die erheblichen Geldbußen, die für Verstöße gegen die VDS drohen, ist das Verfahren zur Kontrolle drittstaatlicher Subventionen insbesondere bei der Planung von M&A-Transaktionen neben der Fusions- und außenwirtschaftsrechtlichen Investitionskontrolle zu berücksichtigen. 

    Erneute Verschärfung der Iran-Sanktionen

    Die EU hat die Sanktionen gegen den Iran erneut verschärft und über 30 weitere Personen und Unternehmen auf die Iran-Sanktionsliste gesetzt (vgl. Durchführungsverordnung 2023/379 vom 20.02.2023). Infolgedessen sind die Vermögenswerte dieser sanktionierten Parteien eingefroren (sog. Einfriergebot) und ihnen dürfen weder Gelder noch andere Vermögenswerte zur Verfügung gestellt werden (sog. Bereitstellungsverbot). Die Erweiterung der Sanktionen gegen den Iran ist bereits am 20.02.2023 in Kraft getreten. 

    Preisobergrenze für russische Erdölerzeugnisse festgesetzt

    Nachdem die EU im Dezember bereits die Preisobergrenze für russisches Rohöl festsetzte (wir berichteten), hat sie nunmehr in Zusammenarbeit mit der Price Cap Coalition zwei Preisobergrenzen für Erdölerzeugnisse, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, festgesetzt (vgl. Verordnung (EU) 2023/250, Durchführungsverordnung (EU) 2023/251): 

    • USD 45/Barrel für Erdölerzeugnisse, die unterhalb des Preises für Rohöl gehandelt werden (z. B. Heizöl), und
    • USD 100/Barrel für solche Erdölerzeugnisse, die oberhalb des Rohölpreises gehandelt werden (z. B. Flugbenzin).

    Sofern diese Preisobergrenzen beachtet werden, gelten die Verbote für die Beförderung von Erdölerzeugnissen auf dem Seeweg in Drittländer und damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen nicht. Für Erdölerzeugnisse, die zu einem höheren Preis erworben und vor dem 01.02.2023 verladen wurden, gilt eine Übergangsfrist bis zum 01.04.2023. 

    Zur Orientierung hat die EU ihren Leitfaden zur Anwendung der Preisobergrenzen und ihre FAQ zum Import von russischem Öl aktualisiert.

    EU bereitet 10. Sanktionspaket gegen Russland vor

    Die EU bereitet aktuell das 10. Sanktionspaket gegen Russland vor. EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen kündigte an, dass die neuen EU-Sanktionen bis zum 24. Februar 2023 verabschiedet sein sollen. Russland solle durch das neue Sanktionspaket keinen Zugang mehr zu Technologien haben, die insbesondere vom russischen Militär genutzt würden; hierzu würden beispielsweise Komponenten von Drohnen zählen. Zudem steht die Erweiterung der EU-Finanzsanktionsliste und die Etablierung von Mechanismen zur Verhinderung der Umgehung von bestehenden Sanktionen im Zentrum des neuen Sanktionspakets.        

    Aktualisierung des Anhangs I der EU-Dual-Use-Verordnung

    Mit Verordnung Nr. 2023/66, die am 12. Januar 2023 in Kraft getreten ist, fasst die EU-Kommission Anhang I der Dual-Use-Verordnung ("Dual-Use-Liste") neu. In der Dual-Use-Liste werden diejenigen Güter mit doppeltem Verwendungszweck (d. h. Güter, die sowohl für private als auch militärische Zwecke verwendet werden können) geführt, für die bei Ausfuhren aus dem Gebiet der EU eine Genehmigungspflicht besteht. Die Änderungen der Dual-Use-Liste betreffen im Wesentlichen die Bereiche Elektronik, Halbleiter und Computer, den chemischen und biologischen Sektor sowie Luft-, Raumfahrt und Antriebstechnik.    

    Änderung der Ausfuhrliste

    Mit Inkrafttreten der 19. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung ("AWV") am 24.12.2022 ist die Ausfuhrliste geändert worden. Die Ausfuhrliste ist eine Anlage zur AWV und enthält insbesondere Militär- und national erfasste Dual-Use-Güter, d.h. Güter, die sowohl für private als auch militärische Zwecke verwendet werden können. Eine unverbindliche Synopse der alten und geänderten Fassung der Ausfuhrliste ist auf der Homepage des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) abrufbar.

    Preisobergrenze für Rohöl festgesetzt

    Die angekündigte Preisobergrenze für den Transport von russischem Öl in Drittländer außerhalb der EU beträgt USD 60 pro Barrel (vgl. Durchführungsverordnung (EU) 2022/2368). Europäische Wirtschaftsbeteiligte dürfen künftig nur dann Handel mit russischem Öl mit Nicht-EU-Ländern betreiben oder dieses in Drittländer transportieren, wenn die Obergrenze des Einkaufspreises pro Barrel eingehalten wird. Die Festsetzung der Preisobergrenze hat keine Auswirkungen auf die für die Einfuhr von russischem Öl geltenden Beschränkungen in die EU. 

    Sanktionsverstöße erfüllen neuen „EU-Straftatbestand“

    Die EU hat insbesondere seit der Aggression Russland gegen die Ukraine eine Vielzahl restriktiver Maßnahmen (Sanktionen) verhängt, die die russische Wirtschaft schwächen sollen. Aktuell werden die Sanktionen innerhalb der EU nicht einheitlich umgesetzt, insbesondere sind Tatbestände und Strafen für Verstöße gegen Sanktionen innerhalb der EU uneinheitlich ausgestaltet.

    Zwecks EU-weiter Harmonisierung der Umsetzung der Sanktionen hat der Rat der EU beschlossen, dass Verstöße gegen restriktive Maßnahmen einen EU-Straftatbestand darstellen (Beschluss (EU) 2022/2332 des Rates vom 28. November 2022). Die EU Kommission ist nunmehr angehalten, einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Festlegung von Straftaten und Strafen für Sanktionsverstöße vorzulegen, der vom Europäischen Parlament und dem Rat akzeptiert werden muss.

    Russlandsanktionen

    Am 24. Februar 2022 startete der völkerrechtswidrige Angriff der Russischen Föderation auf die Ukraine. Die Regierungen vieler Staaten sowie die EU haben das Vorgehen der Russischen Föderation scharf verurteilt und die bestehenden Sanktionen gegen die Russische Föderation bereits mehrfach verschärft. Seit Februar hat die EU sechs Sanktionspakete gegen Russland erlassen, die u.a. gezielte restriktive Maßnahmen gegen Einzelpersonen (individuelle Sanktionen), Wirtschaftssanktionen, Schranken für den Güterverkehr und -handel mit russischen Personen und Unternehmen sowie diplomatische Maßnahmen beinhalten. Ergänzend hierzu hat die EU als Reaktion auf die Beteiligung an der Invasion der Ukraine Sanktionen gegen Belarus verhängt.

    Die gegen die Russische Föderation verhängten Sanktionen stellen europäische Unternehmen vor zahlreiche Herausforderungen. Da bislang kein Totalembargo gegen die Russische Föderation in Kraft ist, das jeglichen Handel mit Russland untersagen würde, müssen europäische Unternehmen ihre russischen Geschäftspartner und Transaktionen mit Russland auf die Vereinbarkeit mit den sich stetig ändernden Sanktionen gegen die Russische Föderation überprüfen.

    Zu den von der EU veranlassten Maßnahmen zählen unter anderem:

    • Beschränkung des Verkaufs/Exports von zahlreichen Gütern nach Russland/Belarus (insbesondere Hightech-Produkte, Dual-Use-Güter, Software, Güter für die Erdölraffination und Luft- und Raumfahrtindustrie, Luxusgüter)
    • Beschränkung des Imports verschiedener Güter aus Russland/Belarus (z.B. Holz, Düngemittel)
    • Zahlreiche natürliche Personen und Organisationen sind persönlich sanktioniert: Deren Vermögen sind eingefroren und ihnen dürfen weder Gelder noch wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.

    Weitere Informationen zu den einzelnen Sanktionspaketen der EU erhalten Sie hier:

    1. Sanktionspaket vom 23. Februar 2022

    2. Sanktionspaket vom 25. Februar 2022

    3. Sanktionspaket vom 28. Februar 2022

    4. Sanktionspaket 15. März 2022

    5. Sanktionspaket 08. April 2022

    6. Sanktionspaket 03. Juni 2022

    Die genannten EU-Verordnungen gelten in Deutschland unmittelbar. Die Durchsetzung der Sanktionen scheitert aber oftmals an fehlenden Zuständigkeitsregelungen, einer unzureichenden digitalen Vernetzung der zuständigen Behörden sowie fehlenden Eingriffsbefugnissen. Beispielsweise fehlte bei Sachverhalten mit Sanktions- und Embargobezug bislang die Möglichkeit, Vermögen zu ermitteln und Vermögensgegenstände bis zur Aufklärung der Eigentumsverhältnisse sicherzustellen. Ferner konnten sanktionierte Personen ihre wirtschaftlichen Ressourcen wie etwa Immobilien und Fahrzeuge weiterhin nutzen. Lediglich ihre Gelder, insb. auf Bankkonten, wurden „eingefroren“. Hier soll das erste Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (SDG I), das am 28. Mai 2022 in Kraft getreten ist, Abhilfe verschaffen.

    Weiter Informationen zum SDG I finden Sie hier. Besuchen Sie für weitere Informationen auch die Seite unseres CIS Desk.

    Veröffentlichungen/ Meldungen (Auswahl)

    weitere Veröffentlichungen

    Vorträge (Auswahl)

    • Aktuelle Risiken im internationalen Handel, die Sie kennen sollten!, Webinar, Dienstag, 19. August 2022, von Dr. Christoph Schork, LL.M. und Michael Kreisler, LL.M.
    • Meldepflichten im Außenwirtschaftsrecht – Theorie und Praxis, In-house-Vortrag (Mandant) für Mitarbeiter der Finanzbuchhaltung, März 2022, von Anna Coenen
    • Die Selbstanzeige im Außenwirtschaftsrecht – Goldene Brücke in die Legalität?, Compliance-Frühstück, HKLW, 13. September 2017, von Anna Coenen
    • Nachmeldung von Zahlungen und Forderungen/Verbindlichkeiten gemäß der AWV,  In-house-Vortrag (Mandant) für Mitarbeiter der Finanzbuchhaltung, September 2016, von Anna Coenen

    Auszeichnungen (Auswahl)

    Legal 500 EMEA 2024

    Legal 500 Deutschland 2024

    Legal 500 Deutschland 2024

    WiWo Top Kanzlei 2023

    Juve Handbuch Steuern 2022

    Juve Handbuch Steuern 2021

    Juve Handbuch Steuern 2018

    Verwandte Themen

    Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.