07.03.2022Fachbeitrag

Update Compliance 5/2022

Ausweitung der EU-Sanktionen gegen Belarus

Angesichts der Beteiligung von Belarus an der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine hat die EU nicht nur ihre Russland-Sanktionen, sondern seit dem 2.3.2022 auch die Sanktionen gegenüber Belarus verschärft. Neue güterbezogene Handelsbeschränkungen wurden eingeführt und die Privilegierung bei der Erfüllung von „Altverträgen“ ist in vielen Fällen entfallen. Zudem hat die EU 22 hochrangige Politiker und Angehörige des belarussischen Militärs in die Russland-Sanktionsliste aufgenommen.

Unternehmen sind angehalten, auch diese neuen Sanktionen im Rahmen ihrer Complianceprüfung zu berücksichtigen, um sich vor Strafen im Falle von Verstößen zu schützen.

Erweiterung bestehender Exportverbote

Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (sog. Dual-Use-Güter) dürfen nunmehr unabhängig von ihrem Verwendungszweck nicht mehr (weder unmittelbar noch mittelbar) an Personen und Unternehmen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus verkauft und exportiert werden. Ebenso besteht ein Verkaufs- und Ausfuhrverbot für bestimmte Güter und Technologien, die zur militärischen, technologischen, verteidigungs- und sicherheitspolitischen Entwicklung von Belarus beitragen könnten.

Zusätzliche Verbote bestehen für Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Gütern sowie für die Finanzierung des Verkaufs und der Lieferung dieser Güter an Endverwender in Belarus.

Für die verschärften Exportverbote bestehen jeweils (anzeigepflichtige) Ausnahmetatbestände und Genehmigungsmöglichkeiten.

Schließlich ist der Verkauf und der Export von bestimmten Maschinen, die u.a. dem Energiesektor zuzuordnen sind, ebenso wie Dienstleistungen in diesem Zusammenhang verboten worden. Für dieses Exportverbot gelten (anzeigepflichtige) Ausnahmetatbestände, insbesondere ein Altvertragsprivileg.

Entfall des Altvertragsprivilegs

Für die bereits bestehenden Import-, Erwerbs- und Beförderungsverbote betreffend Mineralerzeugnisse und Kaliumchloridprodukte ist das Altvertragsprivileg entfallen. Danach galten die Verbote unbeschadet der Erfüllung von Verträgen, die vor dem 25.6.2021 geschlossen wurden. Zusätzlich wurde das Verbot für den Import von Kaliumchloridprodukten um das Verbot damit in Zusammenhang stehender Dienstleistungen (unmittelbare und mittelbare technische Hilfe, Vermittlungsdienste und Finanzhilfen) erweitert.

Neue Importverbote

Die neu eingeführten Import-, Erwerbs- und Beförderungsverbote betreffen Holz-, Zement-, Eisen-, Stahl- sowie Kautschukerzeugnisse, die ihren Ursprung in Belarus haben, sich dort befinden oder aus Belarus ausgeführt werden. Entsprechendes gilt u.a. für Dienstleistungen in diesem Zusammenhang und das Bereitstellen von Finanzmitteln. Für diese neuen Importverbote gilt ein Altvertragsprivileg.

Erweiterung der Russland Sanktionsliste um Belarus Personen

Die Vermögen der als Folge der jüngsten Sanktionen neu in der Russland-Sanktionsliste aufgeführten Personen aus Belarus sind eingefroren und auch ihnen dürfen weder mittelbar noch unmittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden (sog. Bereitstellungsverbot).

Praxishinweis

Der Handel mit Geschäftspartnern aus Belarus ist angesichts der jüngsten Sanktionen erheblich eingeschränkt. Sowohl beim Export nach Belarus als auch beim Import von Waren aus der Region müssen Unternehmen besonders achtsam im Rahmen ihrer Compliance-Prüfung vorgehen. Besondere Sorgfalt ist bei der Erfüllung von Altverträgen wegen des teilweisen Wegfalls ihrer Privilegierung geboten.

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