21.06.2024Fachbeitrag

Update Compliance Nr. 8/2024

Neue EU-Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche im EU-Amtsblatt veröffentlicht

Das EU-Parlament hat am 24. April 2024 ein Gesetzespaket verabschiedet, welches das Instrumentarium der EU zur Bekämpfung von Geldwäsche stärken soll. Der Rat der EU hat dieses Paket am 30. Mai ebenfalls angenommen. Das Gesetzespaket wurde am 19. Juni 2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Damit wurde zugleich die Frist zum Inkrafttreten der Regelungen in Gang gesetzt.

Dieses Gesetzespaket umfasst neben der 6. Richtlinie zur Geldwäschebekämpfung auch die Verordnung zur Errichtung einer Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche („Anti-Money Laundering Authority“ – AMLA) sowie die EU-Verordnung über das einheitliche Regelwerk (sog. Single Rulebook).

Verordnung über das einheitliche Regelwerk (Single Rulebook)

Durch ihre unmittelbare Anwendbarkeit in den Mitgliedstaaten dient die Verordnung über das einheitliche Regelwerk der erstmaligen umfassenden Vollharmonisierung sämtlicher, für den Privatsektor geltenden Vorschriften in der EU. Sie regelt die von den Verpflichteten zu treffenden Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die Anforderungen an die Transparenz des wirtschaftlichen Eigentums bei juristischen Personen, Express-Trusts und ähnlichen rechtlichen Vereinbarungen sowie Maßnahmen zur Begrenzung des Missbrauchs anonymer Instrumente.

Eine bedeutsame Veränderung ist die festgelegte Bargeldobergrenze von EUR 10.000, wobei es den Mitgliedstaaten freisteht, diese abzusenken. Ausnahmen hiervon gelten nur bei Transaktionen zwischen zwei Privatpersonen.

Die Verordnung erweitert zudem den Kreis der Verpflichteten, insbesondere um Crowdfunding-Dienstleister und -Vermittler sowie (ab 2029) um Profifußballvereine und Fußballspielervermittler. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gelten ebenfalls als Verpflichtete. Hinsichtlich des Umfangs der durchzuführenden Sorgfaltspflichten unterscheidet das Gesetz zwischen Transaktionen ab EUR 1.000 und solchen, die unterhalb dieser Wertgrenze liegen.

Verstärkte Sorgfaltspflichten sieht die Verordnung mit Blick auf die Identifizierung solcher Personen vor, die Bartransaktionen zwischen EUR 3.000 und EUR 10.000 durchführen. Zudem sind „besonders vermögende Personen“ (Gesamtvermögen mindestens EUR 50 Mio.) stärker zu überwachen.

Schließlich gibt es Veränderungen mit Blick auf die Anforderungen an ein gruppenweites Vorgehen für ein verpflichtetes Mutterunternehmen.

6. EU-Geldwäscherichtlinie

Die Richtlinie ersetzt ihre „Vorgängerin“ aus dem Jahr 2018, die in Deutschland durch das novellierte und am 1. Januar 2020 in Kraft getretene Geldwäschegesetz (GwG) umgesetzt wurde.

Sie regelt die Ausgestaltung des institutionellen Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Insbesondere enthält die Richtlinie Regelungen zum Transparenzregister, zu den nationalen Aufsichtsbehörden sowie den zentralen Meldestellen (FIU).

So sieht sie u. a. vor, Personen mit „berechtigtem Interesse“, sofortigen, ungefilterten, direkten und freien Zugang zum Transparenzregister und den dortigen Informationen zu dem wirtschaftlichen Berechtigten, die in nationalen Registern gespeichert und auf EU-Ebene vernetzt sind, zu gewähren.

Daneben werden die Befugnisse der FIUs erweitert, um Fälle von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung analysieren und aufdecken sowie verdächtige Transaktionen unterbinden zu können.

Die Richtlinie ermöglicht es den Mitgliedstaaten darüber hinaus, die Anforderungen der Verordnung über das einheitliche Regelwerk auf andere Sektoren auszudehnen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

Verordnung zur Errichtung einer Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche

Schließlich beinhaltet das Gesetzespaket die Verordnung zur Errichtung einer Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche („Anti-Money Laundering Authority“ – AMLA).

Der AMLA, die ihren Sitz in Frankfurt am Main haben wird, kommt u. a. die Aufgabe zu, das neue Regelwerk der EU zur Bekämpfung von Schwarzgeldströmen zu überwachen. Ferner soll ihr die direkte Beaufsichtigung einiger der risikoreichsten Kredit- und Finanzinstitute in der EU, die Unterstützung des Nichtbankensektors sowie die Verhängung von Geldbußen bei schweren Verstößen obliegen.

Diese Verordnung gilt drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten.

Praxishinweis

Spätestens jetzt sollten die gegenwärtig bereits verpflichteten Unternehmen und Personen ihre bestehenden Prozesse überprüfen und anpassen. Dies gilt sowohl für die in den Mitgliedsstaaten unmittelbar geltende Verordnung über das einheitliche Regelwerk, die zum überwiegenden Teil bereits drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten gilt, als auch für die Richtlinie, die erst noch ins deutsche Recht umgesetzt werden muss und demzufolge erst später in Kraft tritt.

Aber auch andere, bislang noch nicht den umfassenden Obliegenheiten des GwG unterfallende Unternehmen und Personen, sollten prüfen, ob sie künftig dem Regelungsregime des GwG und dem Single Rulebook verpflichtet sind.

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