Update Compliance 13/2024
Die Staatsanwaltschaften als Bußgeldbehörden für Verstöße gegen das Hinweisgeberschutzgesetz in NRW
In Nordrhein-Westfalen ist am 29. Oktober 2024 die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG-VO) in Kraft getreten. Hiernach sind die Leitenden Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verantwortlich.
Die neue Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften
Das HinSchG bestimmt selbst nicht, welche Behörde für seinen Vollzug zuständig ist. Im Hinblick auf private Beschäftigungsgeber, Kommunen, kommunale Gesellschaften und den Meldestellen der Länder waren damit bislang die jeweiligen Landesjustizministerien verantwortlich. Diese müssen bußgeldbedrohte Verstöße gegen die Ge- und Verbote des HinSchG verfolgen und ahnden. In Nordrhein-Westfalen hat das Landesjustizministerium diese Kompetenz nun auf die jeweiligen Staatsanwaltschaften übertragen.
Sanktionsbedrohte Verstöße
Bei Verstößen gegen Kernpflichten des HinSchG drohen Beschäftigungsgebern Bußgelder von bis zu 500.000 EUR, den handelnden Einzelpersonen von bis zu 50.000 EUR.
Folgende Bußgeldtatbestände kennt das HinSchG:
Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle
Im Vordergrund steht die Pflicht, überhaupt eine interne Meldestelle einzurichten und zu betreiben. Diese Pflicht besteht für sämtliche private Beschäftigungsgeber mit 50 oder mehr Beschäftigten spätestens seit dem 17. Dezember 2023.
Für Kommunen und kommunale Beschäftigungsgeber richtet sich die Pflicht vornehmlich nach dem jeweiligen Landesrecht. In NRW sind diese grundsätzlich seit dem 30. Dezember 2023 zur Einrichtung einer internen Meldestelle verpflichtet.
Behinderung einer Meldung
Die Abgabe einer Meldung oder die Kommunikation zwischen hinweisgebender Person und der Meldestelle zu behindern ist verboten und damit bußgeldrelevant. Hierzu gehört auch die Pflicht des Beschäftigungsgebers, Informationen zur Nutzung der internen Meldestelle bereitzustellen.
Vertraulichkeit der Meldestellen
Die internen Meldestellen sind nach dem HinSchG zur vertraulichen Behandlung von Meldungen verpflichtet. Die (auch interne) Weitergabe von Informationen über Identitäten, die sich aus einer Meldung ergeben, darf nur erfolgen, soweit das HinSchG dies gestattet. Schon der fahrlässige Verstoß hiergegen ist bußgeldbedroht.
Verbot von Repressalien
Ferner ist es unzulässig, Repressalien gegen eine hinweisgebende Person aufgrund ihrer rechtmäßigen Meldung oder Offenlegung zu ergreifen. Hierzu gehören arbeitsrechtliche Maßnahmen, aber auch faktische Repressalien wie Rufschädigung oder Mobbing. Diesen Schutz erfahren auch Personen, welche die hinweisgebende Person unterstützen.
Verbot falscher Offenlegungen
Zuletzt ist es hinweisgebenden Personen verboten, wissentlich unrichtige Informationen über Verstöße offenzulegen, sie also der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Auswirkungen auf die Praxis
Solange die Zuständigkeit zentral bei den Justizministerien lag, war mit einer tatsächlichen Ahndung von Verstößen nur in Ausnahmefällen zu rechnen. Entsprechend sind weder die Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren noch die Verhängung von Bußgeldern wegen Verstößen gegen das HinSchG bekannt geworden.
Die nunmehr zuständigen Staatsanwaltschaften dürften eine härtere Verfolgungspraxis mit sich bringen. Diese sind personell breiter aufgestellt und lokal vernetzt, womit Verstöße schneller an sie herangetragen werden. Entsprechend sollte die Compliance der internen Meldestellen im Hinblick auf die Bußgeldtatbestände des HinSchG nochmals überprüft werden.
Dieser Beitrag wurde in Zusammenarbeit mit unserem Wissenschaftlichen Mitarbeiter, Phillipp Hoppe, erstellt.