Update Compliance 2/2025
Haften Geschäftsführer für Kartellbußgelder gegen das Unternehmen? – Bundesgerichtshof legt die Regressfrage dem EuGH vor
Zwei Unternehmen versuchen, Kartellbußgelder i. H. von 4,1 Millionen Euro von ihrem ehemaligen Geschäftsführer und Vorstandsvorsitzenden zurückzuholen. In den Instanzen sind sie weitgehend gescheitert, der Bundesgerichtshof legt die Sache nun dem Europäischen Gerichtshof vor.
Ausgangslage
Im konkreten Fall hatte sich der ehemalige Geschäftsführer und Vorstandsvorsitzende einer Unternehmensgruppe der Edelstahlproduktion von 2002 bis 2015 an einem Preiskartell beteiligt. Das Bundeskartellamt verhängte daraufhin Bußgelder von 4,1 Millionen Euro gegen die Unternehmen und 126.000 Euro gegen den Beklagten persönlich.
Die klagenden Gesellschaften forderten vom Beklagten u. a. die Erstattung des gegen die GmbH verhängten Bußgeldes. In den Vorinstanzen (Landgericht und Oberlandesgericht Düsseldorf) waren die Klagen abgewiesen worden. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs stellt dem EuGH jetzt die Frage, ob EU-Recht eine einschränkende Auslegung der Haftungsvorschriften für Gesellschaftsorgane (§ 43 Abs. 2 GmbHG bzw. § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG) dahingehend gebietet, dass Unternehmenssanktionen nicht von ihnen erfasst sind.
Praxishinweis
Die Frage der Regressierbarkeit von Unternehmensgeldbußen ist von höchster praktischer Relevanz. Unternehmensgeldbußen wegen betriebsbezogener Verstöße erfreuen sich jedenfalls „gefühlt“ wachsender Beliebtheit bei Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten. Da nimmt es nicht Wunder, dass Unternehmen versuchen, diese Sanktionen auf die schuldhaft handelnden Personen abzuwälzen.
Dr. André-M. Szesny, LL.M. analysiert die Rechtslage ausführlich in der Legal Tribune Online.