Neue Geldwäschegesetzgebung: Auch kleine und mittlere Unternehmen sind betroffen
Am 29. Dezember 2011 ist das Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention (GWPräOptG) in Kraft getreten. Damit tritt die Bundesrepublik dem Vorwurf der EU entgegen, sie tue zu wenig gegen Geldwäsche. Zugleich will sie den Wirtschaftsstandort Deutschland vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung schützen. Auch kleine und mittlere Unternehmen sind betroffen.
Das Gesetz sieht die Erweiterung der Sorgfalts- und Meldepflichten auf den „Nichtfinanzsektor“ vor. Daneben sollen Verstöße gegen das Geldwäschegesetz (GwG) strenger geahndet werden. Bis zu 100.000 Euro Bußgeld muss künftig schon derjenige bezahlen, der nicht vorsätzlich handelt. „Es genügt bereits grob sorgfaltswidriges Handeln“, so Dr. Susanne Stauder, Geldwäscheexpertin der Wirtschaftskanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek.
Zudem unterwirft das Gesetz neuerdings alle Unternehmen und Gewerbetreibenden, die mit elektronischen Zahlungsmitteln (E-Geld) arbeiten, stärkeren Pflichten. Das trifft nicht nur die großen Unternehmen. Auch kleinere und mittelständische Betriebe unterliegen unter Umständen Meldepflichten.
Schließlich sind Finanzunternehmen und Spielbanken zur Ernennung eines Geldwäschebeauftragten verpflichtet. Bei anderen Unternehmen kann die Aufsichtsbehörde die Bestellung eines solchen Beauftragten gegebenenfalls anordnen.
Ob sich die Summe des jährlich gewaschenen Geldes von derzeit geschätzt 50 Milliarden Euro dadurch reduzieren wird, bleibt nach Ansicht von Dr. Andre Szesny, Salaried Partner am Düsseldorfer Standort, abzuwarten. „Klar ist, dass die durch das Gesetz erstmals Verpflichteten mit einer Vielzahl neuer Regelungen und Pflichten konfrontiert sind. Hier bedarf es fachkundiger Unterstützung, um den Durchblick zu bewahren und Sensibilitäten zu schaffen“, so der Experte für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht.