Schon vergeben?
Der Vergaberecht-Podcast von HEUKING
Unter dem Titel „Schon vergeben – Der Vergaberecht-Podcast von HEUKING“ erklärt der Podcast alle zwei Wochen praxisnah und auch für Einsteiger verständlich die Grundzüge des Vergaberechts.
Folge 33: Breitbandausbau
In der 33. Folge unseres Vergaberechts-Podcasts geben Christine Grau und Daniela Kreuels in Form eines Interviews einen groben Überblick der vergaberechtlichen Besonderheiten des Breitbandausbaus.
Warum überhaupt Vergaberecht?
Grundsätzlich gehört die Telekommunikationsdienstleistung gemäß §§ 116 Abs. 2, 149 Nr. 8 GWB zu den Bereichsausnahmen im GWB. Das bedeutet, dass die öffentliche Hand nicht an das Vergaberecht gebunden ist, sofern sie eine Telekommunikationsdienstleistung einkauft. Allerdings fällt man über die Förderrichtlinie zurück in die Anwendbarkeit des Vergaberechts. Die Förderrichtlinie, so wie sie zuletzt gegolten hat, richtet sich hauptsächlich an die öffentliche Hand. Telekommunikationsunternehmen können demnach keinen Antrag auf Fördermittel stellen, vielmehr sind hierfür die Kommunen, Gebietskörperschaften oder unter Umständen auch die Stadtwerke zuständig.
Dabei hat man verschiedene Vorgaben, beispielsweise EU-Leitlinien und die Gigabit-Rahmenregelung. Außerdem gibt es auch Bundes- und Landesförderregelungen. Ein Beispiel hierfür ist die Richtlinie des Bundes, die eigentlich bis zum Ende des Jahres 2022 befristet wäre. Was viele Kommunen und Gebietskörperschaften nicht wussten, ist, dass rückwirkend zum 17.Oktober 2022 keine Anträge mehr möglich waren, weswegen diese auf die neue Richtlinie warten. Genaue Daten für die Veröffentlichung der Richtlinie lagen zum Zeitpunkt der Aufnahme Folge noch nicht vor. Am 31. März 2023 wurde die neue Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland" veröffentlicht.
Welche Modelle unterscheidet man?
Man kann zwischen zwei Fördermöglichkeiten unterscheiden:
Zum einen gibt es das Betreibermodell, bei welchem die Kommunen eine eigene Infrastruktur bzw. das Glasfasernetz selbst ausbauen. Hierbei sind mehrere Ausschreibungen durchzuführen, unter anderem für einen Netzplaner, für die Bauleistungen und den Betrieb des Netzes durch ein Telekommunikationsunternehmen. Das Eigentum der Leitungen bleibt bei den Kommunen. Beide Modelle beginnen mit der Markterkundung, um kein etwaiges Telekommunikationsunternehmen zu benachteiligen. Diese haben dann insgesamt acht Wochen Zeit, um zu antworten und einen Eigenausbau anzumelden.
Die Ausschreibung für den Betrieb der unterversorgten Adressen erfolgt sodann in Form einer Konzession, bei welchem das Telekommunikationsunternehmen das Risiko des Betriebs trägt (beispielsweise bei Verrechnungen usw.).
Vorteil bei dem Betreibermodell ist, dass das Eigentum an der Telekommunikationsinfrastruktur bei der Kommune verbleibt. . Die zeitliche Begrenzung für den Betrieb beträgt 15 Jahre, danach muss neu ausgeschrieben werden. Auch ein Verkauf des Netzes ist möglich.
Zum anderen erlaubt das Wirtschaftlichkeitslückenmodell (auch "All-inclusive-Modell" genannt), nur eine Vergabe durchzuführen, sodass ein Telekommunikationsunternehmen bei Zuschlag das Netz gefördert ausbauen und anschließend betreiben kann. Dabei verpflichten sie sich allerdings, das Netz – auch bei Unwirtschaftlichkeit – mindestens sieben Jahre zu betreiben, tragen also ebenfalls das typische Konzessionsrisiko. Vertraglich können die Parteien allerdings (im Rahmen des vergaberechtszulässigen Bereichs) natürlich etwas anderes vereinbaren.
Vorteil bei beiden Modellen ist vor allem die Anwendbarkeit der Konzessionsvergabeverordnung mit der nicht so strikte Handhabung wie sonst im VgV, beispielsweise ist es möglich, ein Verhandlungsverfahren zu eröffnen, ohne dies zu begründen.
Beim Bund gibt es zwei Projektträger für verschiedene Regionen in Deutschland: die Telekom und die PricewaterhouseCoopers GmbH ("PWC"). Dabei sind alle Bundesländer abgedeckt.
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