Schon vergeben?

Der Vergaberecht-Podcast von HEUKING

Unter dem Titel „Schon vergeben – Der Vergaberecht-Podcast von HEUKING“ erklärt der Podcast alle zwei Wochen praxisnah und auch für Einsteiger verständlich die Grundzüge des Vergaberechts.

09.11.2021

Folge 11: Häufige Fehler im Vergabeverfahren – Wo gehobelt wird…

In der elften Folge des Vergaberechts-Podcasts von Heuking Kühn Lüer Wojtek zeigen Christina Emde und Max Richter häufige Fehler auf, die öffentlichen Auftraggebern vor allem bei der Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren passieren, und erläutern, worauf Sie achten müssen, um diese Fehler möglichst zu vermeiden.

Der Podcast spricht insbesondere folgende Themen an:

  • Verstöße gegen allgemeine Vergabegrundsätze
    Ein typischer Fehler ist, dass der öffentliche Auftraggeber die Grundsätze des Vergaberechts missachtet. Das Ausrichten des Vergabeverfahren auf einen bestimmten Bieter verstößt zum Beispiel gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der öffentliche Auftraggeber muss das gesamte Vergabeverfahren so ausgestalten, dass er alle Bieter gleich behandelt.
  • Keine oder keine europaweite Ausschreibung
    Bei der Vorbereitung des Vergabeverfahrens kommt es regelmäßig vor, dass der öffentliche Auftraggeber zu Unrecht annimmt, dass eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme vorliegt, nach der das Vergaberecht nicht anzuwenden ist oder er den geschätzten Auftragswert falsch berechnet. 
    Wie der geschätzte Auftragswert zu berechnen ist, ist in § 3 VgV geregelt. Der öffentliche Auftraggeber muss insbesondere darauf achten, dass Kosten, die der Auftraggeber optional beauftragen möchte, in die Berechnung des geschätzten Auftragswertes einfließen. Der öffentliche Auftraggeber darf den Auftrag nicht künstlich aufspalten, um den Auftrag nach den Regeln der Unterschwellenvergabeordnung zu vergeben. 
  • Fehler in den Vergabeunterlagen
    Ein besonders häufiger Fehler sind Defizite in den Vergabeunterlagen, zum Beispiel, wenn der öffentliche Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht eindeutig und erschöpfend genug beschreibt oder er seine Eignungskriterien oder Auswahlkriterien nicht in der Auftragsbekanntmachung aufführt. Wichtig ist, dass die Vergabeunterlagen vollständig und widerspruchsfrei sind.
  • Wahl der falschen Verfahrensart
    Oft kommt es vor, dass der öffentliche Auftraggeber die sogenannte Hierarchie der Verfahrensarten missachtet. Der öffentliche Auftraggeber darf zwischen einem offenen und einem nicht-offenen Verfahren frei wählen. Das Verhandlungsverfahren darf der Auftraggeber aber nur wählen, wenn es im Gesetz ausdrücklich zugelassen ist und der Auftraggeber die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt. 
  • Fehler bei der Angebotswertung
    Ein typischer Fehler ist auch, dass der öffentliche ein verspätet eingereichtes Angebot werten oder von den von ihm festgelegten Zuschlagskriterien bei der Angebotswertung abweichen möchte.
  • Fristenberechnung
    Häufig passiert es auch, dass der öffentliche Auftraggeber die Angebots- bzw. Teilnahmefrist falsch ermittelt. Richtig ist, dass die Frist ab dem Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung zu berechnen ist. Sofern das Ende dieser Frist auf einen Wochenendtag oder einen Feiertag fällt, endet die Frist aber erst mit Ablauf des darauffolgenden Werktags.
  • Mängel bei Vorabinformationsschreiben
    Der öffentliche Auftraggeber muss vor allem darauf achten, dass die Vorabinformationsschreiben die in § 134 Abs. 1 GWB genannten Mindestinhalte enthalten, alle Bieter ein Vorabinformationsschreiben erhalten und der öffentliche Auftraggeber den Zuschlag nicht vor Ablauf der Stillhaltefrist erteilt.

In der nächsten Folge erklären wir den Rechtsschutz im Vergabeverfahren.

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