Schon vergeben?
Der Vergaberecht-Podcast von HEUKING
Unter dem Titel „Schon vergeben – Der Vergaberecht-Podcast von HEUKING“ erklärt der Podcast alle zwei Wochen praxisnah und auch für Einsteiger verständlich die Grundzüge des Vergaberechts.
Folge 15: Rahmenvereinbarungen – Möglichkeit zur effizienten Beschaffung von wiederkehrenden Leistungen
In der fünfzehnten Folge unseres Vergaberechts-Podcasts erläutern Max Richter und Moritz von Voß, welche Vorteile der Abschluss einer Rahmenvereinbarung bietet und welche Besonderheiten öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe und vertraglichen Ausgestaltung von Rahmenvereinbarungen beachten müssen.
Themen des Podcast sind insbesondere die Folgenden:
- Definition und Funktion von Rahmenvereinbarungen
Rahmenvereinbarungen sind Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die dazu dienen, die Bedingungen für die öffentlichen Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis. Rahmenvereinbarungen haben danach die Funktion, die Bedingungen für künftige Einzelaufträge einheitlich festzulegen. Indem sie einen künftigen Beschaffungsbedarf in dieser Weise bündeln, führen sie bestenfalls zu einer vereinfachten, effizienteren und wirtschaftlicheren Beschaffung. - Vertragliche Ausgestaltung der Rahmenvereinbarung
Mit einer Rahmenvereinbarung werden die Bedingungen für die spätere Vergabe von öffentlichen Aufträgen festgelegt. Neben üblichen Vertragsbestimmungen, die auch bei öffentlichen Aufträgen aufzunehmen sind, verdienen einige Aspekte der vertraglichen Ausgestaltung besonderes Augenmerk.
Im Rahmenvertrag ist hinreichend bestimmt festzulegen, welche Stellen auf Basis der Rahmenvereinbarung Aufträge erteilen dürfen. Nur diese sogenannten Bezugsberechtigten dürfen später auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung Einzelaufträge abrufen und damit von den Konditionen der Rahmenvereinbarung profitieren.
Der Auftraggeber muss zudem regeln, wie die Bezugsberechtigten die Einzelaufträge bei den Auftragnehmern abrufen. Außerdem muss der Auftraggeber nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs eine Höchstmenge der mithilfe der Rahmenvereinbarung abzurufenden Leistungen bestimmen. Ist die Höchstmenge erreicht, kann die Rahmenvereinbarung nicht mehr als Grundlage für weitere Einzelaufträge herangezogen werden. Hierzu bietet sich an, eine entsprechende Klausel zur abrufbaren Höchstmenge im Vertrag aufzunehmen. - Vergabe der Rahmenvereinbarung
Die Rahmenvereinbarung selbst ist kein öffentlicher Auftrag im gesetzlichen Sinne, da mit ihr noch keine konkrete Leistung beschafft wird. Für die Vergabe von Rahmenvereinbarungen gelten aber grundsätzlich dieselben Vorschriften wie für die Vergabe entsprechender öffentlicher Aufträge (vgl. § 103 Abs. 5 GWB). Danach müssen Rahmenvereinbarungen in einem Vergabeverfahren vergeben werden, wobei auch hier einige Besonderheiten gelten.
Rahmenvereinbarungen haben grundsätzlich eine begrenzte Laufzeit von vier Jahren (§ 21 Abs. 6 VgV), da sie eine Vielzahl von künftigen Einzelaufträgen dem Wettbewerb mit weiteren Unternehmen entziehen. Rahmenvereinbarungen dürfen insbesondere nicht missbräuchlich oder in anderer wettbewerbsbeschränkender Art angewendet werden (vgl. § 21 Abs. 1 S. 3 GWB). Daraus folgt bspw. das Verbot der Doppelvergabe. Hiernach darf der Auftraggeber für ein und denselben Beschaffungsbedarf grundsätzlich nur eine Rahmenvereinbarung abschließen. In berechtigten Fällen kann hiervon eine Ausnahme gemacht werden, so bspw. wenn die Versorgungssicherheit den Abschluss mehrere Rahmenvereinbarungen erfordert. - Vergabe der Einzelaufträge auf Grundlage der Rahmenvereinbarung
Wie die Abrufberechtigten die späteren Einzelaufträge vergeben, hängt von der Ausgestaltung der Rahmenvereinbarung ab. Wird eine Rahmenvereinbarung nur mit einem Unternehmen geschlossen, richtet sich der Einzelabruf nach den in der Rahmenvereinbarung festgelegten Bedingungen (vgl. § 21 Abs. 3 VgV). Besonderheiten ergeben sich bei Rahmenvereinbarungen mit mehreren Unternehmen (§ 21 Abs. 4 VgV).
Die Rahmenvereinbarung kann zum einen so ausgestaltet sein, dass sie bereits alle Bedingungen enthält, aus denen sich objektiv ergibt, welches Unternehmen den jeweiligen Einzelauftrag erhält. In diesem Fall ist die Einzelvergabe bereits durch die Rahmenvereinbarung vorbestimmt. Zum anderen kann die Rahmenvereinbarung so ausgestaltet sein, dass zwischen den Unternehmen ein weiterer sog. Miniwettbewerb stattfindet, der einem vereinfachten, weniger förmlichen Vergabeverfahren gleichkommt. Bei der Durchführung des Miniwettbewerbs hat der Auftraggeber die Mindestvorgaben des § 21 Abs. 5 VgV einzuhalten.
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