Schon vergeben?

Der Vergaberecht-Podcast von HEUKING

Unter dem Titel „Schon vergeben – Der Vergaberecht-Podcast von HEUKING“ erklärt der Podcast alle zwei Wochen praxisnah und auch für Einsteiger verständlich die Grundzüge des Vergaberechts.

14.06.2022

Folge 25: Vergabe von Planungsleistungen und die HOAI

In der 25. Folge unseres Vergaberechts-Podcasts sprechen Dr. Laurence Westen und Rebecca Dreps über die Vergabe von Planungsleistungen und die Grundzüge der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).

Gern haben wir in dieser Folge unseres Podcast einen Themenvorschlag unserer Hörer aufgegriffen und stellen die Grundzüge der HOAI dar. Gleichzeitig geben wir einen Einblick in die Vergabe von Planungsleistungen und nehmen dabei insbesondere die Durchführung von Planungswettbewerben in den Blick.

1.    Die HOAI – Für wen gilt sie und wie funktioniert sie?

In unserem Podcast erläutern wir für Sie den Anwendungsbereich und die Funktionsweise der HOAI: Für wen gilt sie und wie funktioniert sie? Dabei geben wir insbesondere auf die Änderungen der HOAI ein, die auf das Urteil des EuGH Urteil vom 04.07.2019 (Az. C-377/17) folgte. 

Bis zur Entscheidung des EuGH stellte die HOAI zwingendes Preisrecht dar. Architekten und Ingenieure mussten ihr Honorar auf Grundlage der Preisparameter berechnen, die die HOAI vorgab. Das führte dazu, dass bei Vergabeverfahren über Ingenieur- und Architektenleistungen kaum Preiswettbewerb entstand. Auftraggeber mussten die Preisparameter für die Honorarberechnung nämlich im Wesentlichen vorgeben. Den Architekten und Ingenieuren blieb nur wenig Spielraum für die Preisgestaltung. 

Der EuGH stellte dann 2019 fest, dass die in der HOAI festgelegten sog. Mindest- und Höchstsätze, die u.a. Grundlage für die Honorarberechnung nach der HOAI waren, europarechtswidrig sind. Sie behinderten die europarechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit von Architekten und Ingenieuren aus dem europäischen Ausland. 

Am 01.01.2021 trat eine neue HOAI in Kraft. Für Verträge die nach dem 01.01.2021 geschlossen werden, geltend die Honorarvorgaben der HOAI nun nur noch als unverbindlicher Orientierungsrahmen. Die Grundsätze und Maßstäbe der HOAI können, müssen aber von den Vertragsparteien nicht mehr zur Honorarermittlung herangezogen werden. Öffentliche Auftraggeber dürfen mit ihren Bietern die Honorare für Architekten- und Ingenieursleistungen somit nun grundsätzlich frei vereinbaren, ggf. sogar verhandeln.

In unserem Podcast hören Sie, wie sich dies auf die Praxis öffentlicher Auftraggeber bei Vergabe von Planungsleistungen ausgewirkt hat. 

2.    Ausschreibung von Planungsleistungen – Planungswettbewerb oder Verhandlungsverfahren? 

Grundsätzlich sieht die VgV vor, dass Planungsleistungen im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach § 17 VgV oder im wettbewerblichen Dialog nach § 18 VgV vergeben werden. Daneben besteht aber auch die Möglichkeit eines sogenannten Planungswettbewerbs nach §§ 69 ff. und §§ 78 ff. VgV. 

Der Planungswettbewerb dient dem Ziel, alternative Vorschläge für die Planung, insbesondere auf dem Gebiet der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens, zu erhalten. 

Vorgaben für die Durchführung von Planungswettbewerben finden sich n in der Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW), zuletzt aktualisiert 2013, auf die die VgV verweist. Diese Richtlinien machen detaillierte Vorgaben zum Vorgehen und Ablauf des Verfahrens bei Planungswettbewerben.

Vergaberechtlich kann man den Planungswettbewerb als einen erweiterten Teilnahmewettbewerb einordnen. In diesem erweiterten Teilnahmewettbewerb müssen die Bewerber zum einen ihre Eignung nachweisen, aber auch eine erste Planungsaufgabe bearbeiten. Es wird ein Preisgericht eingesetzt, das die Wettbewerbsarbeiten anonym und weisungsunabhängig bewertet. Die Jury legt eine Rangfolge der Wettbewerbsarbeiten fest und kürt einen Gewinner. Das Ergebnis des Wettbewerbs wir öffentlich bekannt gemacht und die Wettbewerbsarbeiten ausgestellt. 

Nach Abschluss des Planungswettbewerbs kann – muss aber nicht – der Auftraggeber mit den Preisträgern in ein Verhandlungsverfahren eintreten. Mit diesen Preisträgern verhandelt der Auftraggeber über ihren Entwurf, die vertraglichen Regelungen und den Preis. Bei der Wertung der Angebote wird dem Gewinnerentwurf aus dem Planungswettbewerb allerdings ein „Wertungsbonus“ zugebilligt - dem Ergebnis des Planungswettbewerbs. Dieses muss der Auftraggeber bei der Zuschlagsentscheidung in der Regel mit 40% bis 50% berücksichtigen. 

Dem Vergaberecht ist der Planungswettbewerb eigentlich systemfremd. So ist z.B. der vergaberechtliche Grundsatz der Geheimhaltung nicht bis zur Zuschlagserteilung gewahrt. Nach Bekanntgabe des Wettbewerbsergebnisses wissen die Preisträger auch, wer ihre Mitbewerber im Verhandlungsverfahren sein werden. Durch den „Wertungsbonus“ für den Gewinnerentwurf wird zudem die Wertungsentscheidung teilweise in den Planungswettbewerb verlagert und damit auseinander gezogen. Es verbleiben nur noch 50% bis 60% der „Wertungsmasse“ für die verbleibenden Angebote im Vergabeverfahren. Hier muss der Auftraggeber sehr genau abwägen, welche Wertungskriterien er ansetzt. 

Kritisch ist auch das Thema Kosten. Im Rahmen eines Planungswettbewerbs kann es passieren, dass ein Entwurf zum Gewinner gekürt wird und mit einem Wertungsvorsprung in das Verhandlungsverfahren geht, der in der Ausführung aber die finanzielle Leistungsfähigkeit des Auftraggebers übersteigt. Dem sollte der Auftraggeber schon bei der Gestaltung des Planungswettbewerbs entgegenwirken. 

Weitere Tipps und Hinweise zur Gestaltung von Planungswettbewerben, sowie ihren Vor- und Nachteilen hören Sie in unserer Podcast-Folge. Hören Sie gern rein!

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