Schon vergeben?
Der Vergaberecht-Podcast von HEUKING
Unter dem Titel „Schon vergeben – Der Vergaberecht-Podcast von HEUKING“ erklärt der Podcast alle zwei Wochen praxisnah und auch für Einsteiger verständlich die Grundzüge des Vergaberechts.
Folge 5: Wahl der Verfahrensart und Vergabeunterlagen
In der fünften Folge des Vergaberechts-Podcasts von Heuking Kühn Lüer Wojtek erklären Reinhard Böhle und Sarah Rose den Hörer*innen die verschiedenen Verfahrensarten, die dem öffentlichen Auftraggeber bei der Beschaffung zur Verfügung stehen. Daneben geben sie einen Überblick über die zu erstellenden Vergabeunterlagen.
Das europäische Vergaberecht bietet die folgenden Verfahrensarten: Offenes Verfahren, Nichtoffenes Verfahren, Verhandlungsverfahren mit oder ohne Teilnahmewettbewerb, Wettbewerblicher Dialog und Innovationspartnerschaft.
Zwischen Offenem und Nichtoffenem Verfahren besteht ein Wahlrecht des öffentlichen Auftraggebers. Die anderen Verfahrensarten sind nur zulässig, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Beim Offenen Verfahren fordert der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auf. Jedes interessierte Unternehmen darf ein Angebot abgeben. Die übrigen Verfahren – mit Ausnahme des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb – sind hingegen zweistufig ausgestaltet. Im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs fordert der Auftraggeber zunächst alle interessierten Unternehmen zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Anhand der Teilnahmeanträge wählt er geeignete Unternehmen aus, die er zur Abgabe von Angeboten auffordert.
Anders als beim Nichtoffenen Verfahren verhandelt der öffentliche Auftraggeber beim Verhandlungsverfahren mit den Bietern über die Erstangebote und fordert auf der Grundlage gegebenenfalls aktualisierter Vergabeunterlagen zur Abgabe verbindlicher Angebote auf.
Beim Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb fordert der öffentliche Auftraggeber unmittelbar von ihm ausgewählte Unternehmen zur Abgabe von Erstangeboten auf. Die Verfahrensart ist nur in besonderen Ausnahmefällen wie beim Vorliegen einer äußersten Dringlichkeit zulässig.
Im Wettbewerblichen Dialog eröffnet der öffentliche Auftraggeber mit den im Teilnahmewettbewerb ausgewählten Unternehmen einen Dialog, um die Bedürfnisse festzulegen und die beste Lösung zu ermitteln.
Bei der Innovationspartnerschaft verhandelt der öffentliche Auftraggeber in mehreren Phasen mit den ausgewählten Unternehmen über die Erst- und Folgeangebote.
Hat der öffentliche Auftraggeber die Verfahrensart gewählt, geht es an die Erstellung der Vergabeunterlagen, bestehend aus Anschreiben, Bewerbungsbedingungen (wie Fristen, Zuschlagskriterien, Art der Vergabe) und Vertrag nebst Leistungsbeschreibung. Der öffentliche Auftraggeber hat insbesondere den Grundsatz der produktneutralen Beschaffung zu beachten. Unklarheiten und Widersprüche sind ferner zu vermeiden. Denn diese gehen stets zu Lasten des Auftraggebers.
In der nächsten Folge beschäftigen sich Sarah Rose und Daniela Kreuels mit der Suche nach den richtigen Eignungskriterien. Auf dem Laufenden bleiben Sie, wenn Sie den Podcast in Ihrem Podcastfeed abonnieren, Sie finden ihn außerdem auf unserer Webseite.
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