ESG – Nachhaltiges Wirtschaften

Die ESG-Anforderungen an unsere Mandanten nehmen täglich zu. In nahezu allen Rechtsgebieten spielen ein umweltschonender Umgang mit unseren natürlichen Ressourcen (Environmental), die Einhaltung von sozialen Kriterien (Social) und eine verantwortungsvolle Unternehmensführung (Governance) schon heute eine zentrale Rolle.

Aktuelles

Neue Anforderungen an Verpackungen in Europa

17. Dezember 2024

Für die Gestaltung und Entsorgung von Verpackungen bestehen aktuell in den einzelnen Mitgliedsstaaten der EU oft unterschiedliche Anforderungen. Hier ist nun eine Vereinheitlichung und Verschärfung der Vorgaben zu erwarten: Der Rat der Europäischen Union hat am 16.12.2024 mit zwei Enthaltungen die neue Verpackungsverordnung endgültig angenommen.

Die neue Verordnung, auch bekannt als Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR, wird voraussichtlich schon Anfang kommenden Jahres in Kraft treten. Für viele Bestimmungen ist eine Übergangsfristen von 18 Monaten vorgesehen. Insgesamt ist eine Überprüfung der bestehenden Verpackungen zu empfehlen.

Die Verordnung erfasst den gesamten Lebenszyklus einer Verpackung, angefangen bei der sicheren und nachhaltigen Gestaltung. Die nationalen Kennzeichnungsvorgaben werden harmonisiert und ergänzt. Es werden europaweit Ziele für die Wiederverwendung festgelegt, und die Verwendung von Einwegverpackungen für bestimmte Produkte wird beschränkt.

Michael Below​​​​​​​, Rechtsanwalt

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Referentenentwurf zum Vergaberecht: Neue ESG-Vorgaben für öffentliche Auftraggeber

10. Oktober 2024 Der Entwurf des Vergaberechtstransformationsgesetzes (VergRTransfG) zielt darauf ab, Vergabeverfahren nachhaltiger zu gestalten. Auftraggeber müssen soziale und umweltbezogene Kriterien danach stärker in Vergabeverfahren einbeziehen, insbesondere wenn sie bestimmte Waren, Bau- oder Dienstleistungen beschaffen. In einigen Fällen sind sie dazu sogar verpflichtet. Berücksichtigen Auftraggeber soziale oder umweltbezogene Kriterien nicht, ist dies in einem Vergabevermerk zu dokumentieren. Zudem soll eine neue Verwaltungsvorschrift festlegen, welche Leistungen Auftraggeber aus Gründen der Nachhaltigkeit nicht mehr beschaffen dürfen und welche als nachhaltig gelten. Auch schon bei Markterkundungen sollen Auftraggeber umweltbezogene, soziale und innovative Aspekte beachten.“

Johannes Baumann, Rechtsanwalt

Mehr soziale Gerechtigkeit - EuGH stärkt die Rechte von Teilzeitkräften auf die Zahlung von Zuschlägen für Mehrarbeit

13. August 2024 Der EuGH hat mit seiner jüngsten Entscheidung (EuGH (Erste Kammer), Urteil vom 29.07.2024 – C-184/22, C-185/22) die Rechte von Teilzeitkräften auf die Bezahlung von Zuschlägen für Mehrarbeit weiter gestärkt. Das europäische Gericht hatte schon zuvor entschieden, dass es zur Wahrung und Durchsetzung des in § 4 der Rahmenvereinbarung zur Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG verankerten Verbots der Diskriminierung von Teilzeitkräften eines „sachlichen Grundes“ bedarf, wenn eine zusätzliche Vergütung von Mehrarbeitsstunden von einem einheitlichen absoluten Schwellenwert (bestimmte Stundenzahl) abhängen soll (EuGH, Urteil vom 19.10.2023, C-660/20 (Lufthansa CityLine). In seiner jüngsten Entscheidung hat das Gericht nunmehr zusätzlich darauf hingewiesen, dass es nach seiner Auffassung keinen rechtfertigenden sachlichen Grund darstellt, wenn mit einer entsprechenden Regelung auf der einen Seite das Ziel verfolgt wird, den Arbeitgeber davon abzuhalten, für Arbeitnehmer Überstunden anzuordnen, die über die individuell in ihren Arbeitsverträgen vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, und auf der anderen Seite das Ziel, zu verhindern, dass Vollzeitbeschäftigte gegenüber Teilzeitbeschäftigten schlechter behandelt werden. Das BAG, das diese Fragen dem EuGH 2021 vorgelegt hatte (BAG (8. Senat), Vorlagebeschluss vom 28.10.2021 – 8 AZR 370/20 (A)), wird diese Hinweise nunmehr zu berücksichtigen haben, wenn es das Vorliegen möglicher (sonstiger) sachlicher Gründe für eine derartige Ungleichbehandlung beurteilt.

Christoph Hexel, Rechtsanwalt und Partner

ESA-Joint-Opinion zur Reformierung der Offenlegungsverordnung liegt vor

26. Juni 2024 Die drei EU-Aufsichtsbehörden EBA, EIOPA und ESMA haben am 18. Juni 2024 ihre gemeinsame Stellungnahme („Joint-Opinion“) zur Reformierung der Offenlegungsverordnung („SFDR“) veröffentlicht (abrufbar unter: JC 2024 06 Joint ESAs Opinion on the assessment of the Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) (europa.eu). Die Joint-Opinion ist als unverbindlicher Vorschlag zu verstehen, der die EU-Kommission bei den aktuellen Reformüberlegungen zu der SFDR unterstützen soll.

Ein besonderer Schwerpunkt der Joint-Opinion ist der Vorschlag, in die SFDR bestimmte Produktkategorien aufzunehmen. Hierbei soll es sich um die Produktkategorien „Nachhaltigkeit“ („Sustainability“) und „Übergangstätigkeit“ („Transition“) handeln. Die derzeitigen Offenlegungspflichten gemäß Artikel 6 Absatz 1 der SFDR, die sich darauf beziehen, wie Nachhaltigkeitsrisiken in Investitionsentscheidungen einbezogen werden, sollen weiterhin für alle Finanzprodukte relevant bleiben.

Die Produktkategorie „Nachhaltigkeit“ soll Finanzprodukte erfassen, die in wirtschaftliche Aktivitäten bzw. Vermögenswerte investieren, die bereits ökologisch und/oder sozial nachhaltig sind. Nachhaltige Finanzprodukte sollen hierbei nach Vorschlag der Joint-Opinion – im Gegensatz zur jetzigen Fassung der SFDR – einen vordefinierten Mindestschwellenwert für die Nachhaltigkeit einhalten. Für ökologisch nachhaltige Finanzprodukte soll sich ein solcher Schwellenwert nach Vorschlag der Joint-Opinion auf Investitionen in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten beziehen. Die Produktkategorie „Übergangstätigkeit“ soll Finanzprodukte erfassen, die in wirtschaftliche Tätigkeiten bzw. Vermögenswerte investieren, die noch nicht nachhaltig sind, aber ihre Nachhaltigkeit im Laufe der Zeit verbessern, um ökologisch oder sozial nachhaltig zu werden.

Ein weiterer Schwerpunkt der Joint-Opinion ist der Vorschlag zur Einführung von skalenhaften Nachhaltigkeitsindikatoren, die Verbrauchern einen ersten Anhaltspunkt für die Nachhaltigkeit eines Finanzproduktes liefern sollen. Ausweislich der Joint-Opinion könnte sich eine solche  Bewertungsskala auf Buchstaben (wie die Nährwertkennzahl für Lebensmittel oder der Energieausweis für Gebäude) oder Farben beziehen. Diese Buchstaben und/oder Farben würden die Kategorie widerspiegeln, zu der ein Finanzprodukt gehört. So könnten beispielsweise die schädlichsten Finanzprodukte durch eine rote Farbe gekennzeichnet werden, während grüne und blaue Farben die anspruchsvollsten Finanzprodukte kennzeichnen könnten (z. B. grün für Umweltthemen und blau für soziale Themen).

Die ESMA hat ein Schaubild veröffentlicht, dem überblickartig die Vorschläge der Joint-Opinion zum Thema Produktkategorien und Nachhaltigkeitsindikator entnommen werden können (abrufbar unter: Visual_representation_of_sustainability_indicator.png (3200×1800) (europa.eu)

Sven Johannsen, Rechtsanwalt und Salaried Partner

Neue europäische Ökodesign-Verordnung final angenommen

28. Mai 2024 Der Rat der Europäischen Union hat am 27.05.2024 die neue Ökodesign-Verordnung (Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG) final angenommen. Sie tritt damit 20 Tage nach der nunmehr anstehenden Veröffentlichung der Verordnung im Amtsblatt der EU in Kraft.

Die neue Ökodesign-Verordnung löst die derzeit geltende Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG) ab und erweitert den bisherigen Anwendungsbereich deutlich auf nahezu alle Arten von Waren (mit wenigen Ausnahmen: z.B. Autos sowie Verteidigungs- und Sicherheitsprodukte), die auf dem Unionsmarkt platziert werden.

Die Verordnung führt insbesondere einen digitalen Produktpass sowie neue ökologisch-nachhaltigkeitsbezogene Produktaspekte ein (wie etwa Haltbarkeit, Nachrüstbarkeit, Reparierbarkeit, CO2-Fußabdruck etc.), die die Nachhaltigkeit eines Produkts erhöhen sollen.

Die Ökodesign-Verordnung setzt als solche allerdings nur einen rechtlichen Rahmen und wird (wie schon die bisherige Ökodesign-RL) keine konkretisierten Produktanforderungen enthalten. Letztere werden sukzessive entlang einer bestimmten Produktgruppenpriorisierung durch ausfüllenden Rechtsakte (regelmäßig delegierte Verordnungen der EU Kommission) gesetzt.

Verboten wird mit der neuen Verordnung auch die Vernichtung unverkaufter Textilien und Schuhe (wobei für KMU eine vorübergehend Ausnahme gilt). Die Kommission ist zudem ermächtigt, künftig ähnliche Verbote für andere Produkte einzuführen.

Weitere Informationen gibt es unter: https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2024/05/27/green-transition-council-gives-its-final-approval-to-the-ecodesign-regulation/

Dr. Thomas Lukas Sikorski, Rechtsanwalt und Salaried Partner

Deutschland setzt Verpflichtung zur EU-weit einheitlichen Nachhaltigkeitsberichterstattung um

26. März 2024 Mit der Corporate Sustainability Reporting Directive („CSRD“, Richtlinie (EU) 2022/2464) soll bis 2028 ein sukzessive wachsender Kreis von Unternehmen verpflichtet werden, einen Nachhaltigkeitsbericht nach EU-weit einheitlichen Standards zu erstellen. Für große kapitalmarktorientierte Unternehmen gilt die entsprechende Berichtspflicht bereits für das laufende Geschäftsjahr 2024. Insgesamt werden nach derzeitigen Schätzungen rund 13.000 deutsche Unternehmen von der neuen Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen sein. Die EU-Mitgliedstaaten haben bis zum 6. Juli 2024 Zeit, die CSRD in nationales Recht umzusetzen. Die für die Berichterstattung maßgeblichen European Sustainability Reporting Standards ("ESRS") bedürfen hingegen als delegierte Rechtsakte keiner Umsetzung in nationales Recht, sondern gelten unmittelbar. Bisher existiert allerdings nur das „ESRS Set 1“ in einer finalen Fassung.

Am 22. März 2024 hat das Bundesjustizministerium („BMJ“) den lange erwarteten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in Deutschland veröffentlicht. Stellungnahmen von Bundesländern, kommunalen Spitzenverbänden, bestimmten Fachkreisen und betroffenen Verbänden können bis zum 19. April 2024 an das BMJ übermittelt werden.

Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e.V. stellt auf seiner Internetseite eine gut lesbare Zusammenfassung des Referentenentwurfs zur Verfügung.

Die Berichterstattung erfolgt im (Konzern-)Lagebericht. Inhaltlich sollen Nachhaltigkeitsaspekte der eigenen Geschäftstätigkeit und der Wertschöpfungskette abgedeckt werden. Arbeitnehmervertreter sollen in die Erstellung des Berichts eingebunden werden. Die Versicherung der gesetzlichen Vertreter zum Jahresabschluss und zum Lagebericht soll zusammengefasst werden und sich auch auf den Nachhaltigkeitsbericht erstrecken. Der Nachhaltigkeitsbericht ist vom Aufsichtsrat und von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen, letzteres für eine Übergangszeit zunächst nur auf Basis einer prüferischen Durchsicht. Der Prüfer ist von der Haupt- oder Gesellschafterversammlung zu wählen. Geschieht dies nicht, gilt für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2025 beginnen, der gewählte Abschlussprüfer als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts.

Meike Dresler-Lenz, Senior Associate und Rechtsanwältin

Die US-Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (SEC) hat Standards für klimabezogene Angaben von börsennotierten Unternehmen und bei öffentlichen Angeboten verabschiedet.

13. März 2024. Die SEC hat neue Regeln zur Verbesserung und Standardisierung der klimabezogenen Offenlegung durch börsennotierte Unternehmen und bei öffentlichen Angeboten angekündigt. Die Vorschriften umfassen die Offenlegung von klimabezogenen Risiken nach Geschäftsbereichen, Strategien für das Risikomanagement und den Bericht über wesentliche Aktivitäten zur Minderung von Klimarisiken.

Darüber hinaus wird für bestimmte Unternehmen eine Berichterstattung über Treibhausgasemissionen vorgeschrieben. Damit gibt es jetzt auch für US-Unternehmen Vorgaben für eine Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Weitere Informationen gibt es hier: SEC.gov | SEC Adopts Rules to Enhance and Standardize Climate-Related Disclosures for Investors

Dr. Christoph Schork, Rechtsanwalt und Partner

EFRAG veröffentlicht Entwürfe der Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von KMU

28. Februar 2024. Am 22. Januar 2024 hat die European Financial Advisory Group („EFRAG“) zwei Entwürfe für neue European Sustainability Reporting Standards ("ESRS") betreffend die Nachhaltigkeitsberichterstattung von kleinen und mittleren Unternehmen („KMU“) zur Konsultation veröffentlicht. Stellungnahmen sind bis zum bis zum 21. Mai 2024 möglich. Die Annahme als delegierte Rechtsakte durch die EU Kommission ist bis zum 30. Juni 2024 vorgesehen.

1. Standard für Pflichtberichte kapitalmarktorientierter KMU

Der erste Standard „LSME ESRS“ (LSME = listed small and medium-sized enterprises) richtet sich an KMU, deren Wertpapiere (z.B. Aktien oder Schuldverschreibungen) zum Handel an einem regulierten Markt in der EU zugelassen sind. Sie müssen spätestens für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnen, einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen. Dies gilt nach Art. 19a Abs. 6 BilanzRL genauso für kleine und nicht komplexe Institute, firmeneigene Versicherungsunternehmen und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen.

Der Entwurf wird begleitet von einer Begründung (Basis for Conclusions (LSME)) und einen Vergleich zu ESRS Set 1 für Großunternehmen (Addendum to the Basis for Conclusions).

2. Standard für freiwillig berichtende KMU

Der zweite Standard „VSME ESRS “ (VSME = voluntary sustainability reporting non-listed small- and medium-sized enterprises) soll nicht börsennotierten und nicht berichtspflichtigen KMU helfen, Anfragen zu Nachhaltigkeitsthemen von Banken, Investoren oder Kunden, die selbst über ihre Wertschöpfungskette berichten müssen, mit einem freiwilligen Nachhaltigkeitsbericht effizient zu beantworten. Die Vorlage des standardisierten Berichts soll ihnen - basierend auf der zu erwartenden Marktakzeptanz - die ansonsten aufwendige Beantwortung einer Vielzahl unterschiedlicher ESG-Fragebögen ersparen.

Der VSME wird ebenfalls von einer Begründung (Basis for Conclusions (VSME)) begleitet.

3. Value Chain Cap

Zur Konsultation steht auch ein Dokument namens „Approach to Value Chain Cap in LSME ESRS ED and VSME ED“. Der Hintergrund ist folgender:

Die LSME ESRS bestimmen auch, welche Informationen große Unternehmen von KMU in ihrer Wertschöpfungskette (gleichgültig ob diese LSME oder VSME anwenden) maximal einholen dürfen, um ihren eigenen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen. Die EFRAG nennt das "Value Chain Cap".

Das zu kommentierende Dokument enthält nun eine Analyse der Datenpunkte im ESRS Set 1, die eine Wertschöpfungskettendimension aufweisen, und untersucht diese daraufhin (1) welches die jeweils entsprechenden Datenpunkte in LSME und VSME sind (2) ob und inwieweit die strengeren Anforderungen des ESRS Set 1 unbeabsichtigt bis zu den KMUs „durchsickern“ könnten,  Es kommt zu dem Ergebnis, dass auch KMU, die „nur“ den VSME ESRS anwenden, in der Regel in der Lage sein werden, die für die Wertschöpfungskette definierten Datenanforderungen zu erfüllen, mit Ausnahme von speziellen Fällen, die hauptsächlich sektorspezifischer Natur sind.

Meike Dresler-Lenz Senior Associate und Rechtsanwältin

ESG-Skala – wie nachhaltig ist ein Finanzprodukt?

27. Februar 2024. Die Welt der nachhaltigen Geldanlagen wird immer unübersichtlicher. Dies soll sich mit der ESG-Skala ändern: Für die Anleger soll auf einen Blick erkennbar sein, wie „grün“ und „ESG-konform“ ein Finanzprodukt wirklich ist.

Die ESG-Skala solle eine verständliche und zugängliche Darstellung der ESG-Ausprägung von Finanzprodukten ermöglichen. Damit soll sie insbesondere auch für Orientierung bei der komplexen Abfrage der MiFID-Nachhaltigkeitspräferenz sorgen. Der Sustainable Finance Beirat der Bundesregierung hat gestern seine Abschlussempfehlung für die Einführung einer ESG-Skala für Finanzprodukte veröffentlicht.

Die wesentlichen Eckpunkte der ESG-Skala lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Es sollen ESG-Klassen für Finanzprodukte von A bis E eingeführt werden, wobei A für einen hohen Anteil nachhaltiger Investitionen steht und E für ein Produkt ohne ESG-Eigenschaften.
  • Die Skala soll die Kategorien für die MiFID-Präferenzabfrage in den Klassen A bis C berücksichtigen.
  • Die ESG-Skala soll Bestandteil des PRIIPs-Basisinformationsblattes werden. Dieser Vorschlag deckt sich mit einem entsprechenden Vorschlag der EU-Kommission für eine Kleinanlegerstrategie.
  • Für die ESG-Skala sollen die aktuellen Überlegungen zur Neukategorisierung der Produktklassen in der SFDR berücksichtigt werden.

Der Sustainable Finance Beirat verfügt selbst über keine Gesetzgebungskompetenzen. Es ist aber damit zu rechnen, dass der Vorschlag als Grundlage für die vorgesehenen Anpassungen in der PRIIPs-Gesetzgebung dienen wird.

Julia Cramer Salaried Partnerin und Rechtsanwältin

ESG Ratings zukünftig transparenter

Dieser Artikel wurde in der Fachzeitschrift Bondguide am 23.Februar 2024 erstveröffentlicht

23. Februar 2024. Der Rat und das Parlament der EU haben sich Anfang Februar 2024 (vorläufig) auf einen Entwurf für eine Verordnung zu ESG Rating geeinigt. Der vorliegende Entwurf ist Teil der Sustainable Finance Strategie der EU, er geht auf einen Vorschlag der EU Kommission aus dem Jahr 2023 zurück. ESG Ratings sollen transparenter, verlässlicher und vergleichbarer werden. Eine Harmonisierung der Ratingmethoden erfolgt jedoch nicht.

ESG Ratings nehmen insbesondere mit Green bzw. Sustainable Finance erheblich zu. Es ist daher wichtig, dass sie fundierte Entscheidungsgrundlagen bieten können.

Bestimmte Aktivitäten wie die reine Veröffentlichung oder Verbreitung von Daten über Umwelt-, Sozial-, Menschenrechts- und Governance-Faktoren sowie reine externe Überprüfungen wie Rahmenwerke und Allokationsberichte sowie Wirkungsberichte in Bezug auf EU Green Bonds und Second-Party Stellungnahmen zu grünen Anleihen oder Finanzierungen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden, unterfallen nicht der Verordnung.

ESG Ratingagenturen, die in der EU niedergelassen sind, müssen über eine Zulassung durch die ESMA verfügen und werden von dieser überwacht. ESG Ratingagenturen, die außerhalb der EU niedergelassen sind, müssen auch bestimmte Anforderungen erfüllen.

Um Interessenkonflikte zu vermeiden, müssen ESG Ratingtätigkeiten von anderen Tätigkeiten wie Beratung und Rechnungsprüfung getrennt sein, jedoch reichen internen Abschirmungen.

Es werden erhebliche Transparenzregelungen definiert: ESG Ratingagenturen sollen die Unabhängigkeit ihrer ESG Ratings sowie die Umsetzung sämtlicher Anforderungen der EU Verordnung sicherstellen. Sie müssen gewährleisten, dass die ESG Ratings auf einer gründlichen Analyse aller verfügbaren Informationen und im Einklang mit ihren Rating-Methoden erfolgen. Die ESG Ratings sollen systematisch, unabhängig und begründbar sein und die Ratingmethoden kontinuierlich und auf transparente Weise angewendet werden. Die Ratingmethoden sollen auch kontinuierlich, zumindest jährlich überprüft werden.

Die zugelassenen ESG Ratingagenturen und bestimmte Transparenzanforderungen sind auch auf dem einzurichtenden European Single Access Point (ESAP) zu veröffentlichen. Die ESG Ratingagenturen haben einen Überblick über die verwendeten Ratingmethoden zu geben, sowie, ob ihre Analysen rückblickend oder vorausschauend sind und welchen Zeithorizont sie abdecken. Sie haben weiterhin eine Übersicht der Datenquellen anzugeben.  ESG Ratings könnten aggregiert E, S und G erfassen. Dann ist aber deren Gewichtung anzugeben.

Der Entwurf muss noch vom EU Rat und dem EU Parlament gebilligt werden. Die Verordnung soll 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten angewendet werden, also frühestens im Jahr 2026.

Dr. Anne de Boer, LL.M. (RSA) Partnerin und Rechtsanwältin

EU-Parlament stimmt Richtlinie zur Einschränkung von Greenwashing zu

18. Januar 2024. Am 17.01.2024 stimmte das Europäische Parlament dem Entwurf einer Richtlinie zu, die darauf abzielt, die Produktkennzeichnung zu verbessern und die Verwendung irreführender Umweltangaben zu unterbinden ((2022/0092 (COD) – Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EC and 2011/83/EU).

Diese Richtlinie soll sicherstellen, dass Händler Verbraucher nicht über ökologische und soziale Auswirkungen, die Lebensdauer oder die Reparierbarkeit von Produkten irreführen. Außerdem enthält der Vorschlag eine Ergänzung der sog. "schwarzen Liste" mit Umweltaussagen, die in jedem Fall und ohne weitere Wertung irreführend sind. Dort werden sich künftig generische Begriffe wie "öko", "grün", "ökologisch", "umweltverträglich" finden, die dann nur noch verwendet werden dürfen, wenn entsprechende Umwelteigenschaften nachgewiesen werden können. Nun müssen die Länder dem Richtlinienentwurf im Rat noch formal zustimmen. Anschließend haben die Mitgliedsstaaten zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Begleitend wird in Brüssel noch an der sog. "Green Claims Directive" gearbeitet, siehe dazu unser Update IP, Media & Technology.

Astrid Luedtke und Antje Münch, LL.M., beide Salaried Partnerinnen und Rechtsanwältinnen

European Green Bond Standard für grüne Anleihen verabschiedet

Nunmehr haben alle Gremien der EU den European Green Bond Standard (EUGBS) für grüne Anleihen verabschiedet. Die EU möchte damit einen Goldstandard für solche European Green Bond (EUGB) schaffen und dem Greenwashing entgegentreten. Der neue Standard soll zugleich zur Kohärenz und Vergleichbarkeit beitragen.

Die Verwendung des EUGBS ist freiwillig und stellt sich damit neben gut etablierte Marktstandards wie die der ICMA. Dies hat zu viel Diskussion geführt, da teilweise eine verpflichtende Anwendung gefordert wurde.

Bei der Erlösverwendung wird auf die EU Taxonomie zurückgegriffen und damit der einheitliche Bewertungsstandard für Nachhaltigkeit weiter verfestigt. Die Erlöse aus einem EUGB müssen in Taxonomie konforme wirtschaftliche Tätigkeiten investiert werden und neben der Einhaltung der arbeits- und menschenrechtlichen Mindeststandards muss auch das do no significant harm principle eingehalten werden. Bis zu 15 % der Emissionserlöse können unter bestimmten Voraussetzungen in Wirtschaftsaktivitäten investiert werden, für die es unter der EU Taxonomie noch keine technischen Bewertungskriterien gibt, oder andere spezifische Aktivitäten. Dieser Flexibilitätsrahmen soll in den kommenden Jahren neu beurteilt und bei Bedarf angepasst werden. 

Für die Emission von EUGB ist ein Factsheet und ein Wertpapierprospekt erforderlich. Der Wertpapierprospekt muss entsprechend den Vorgaben der Prospektverordnung und der ESMA vom 11. Juli 2023 die Nachhaltigkeitsaspekte ausreichend darstellen. Die entsprechende Anleihe ist als European Green Bond bzw. EUGB zu bezeichnen und die Anwendung der EUGBS anzugeben. Das Factsheet muss zudem durch einen Prüfer geprüft werden (Second Party Opinion); der Prüfer muss bei der ESMA registriert sein und wird von dieser überwacht. Das Reporting erfasst einen regelmäßigen Bericht über die Mittelverwendung (allocation report), der ebenfalls extern geprüft werden muss, sowie einmalig einen Wirkungsbericht (impact report).

Im Fall der Änderung von technischen Bewertungskriterien unter der EU Taxonomie besteht für noch nicht verwendete Erlöse und Erlöse, die in einem CapEx-Plan enthalten sind, ein eingeschränkter Bestandschutz.

Die Verordnung tritt 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft und gilt 12 Monate nach Inkrafttreten, somit voraussichtlich ab Ende 2024.

Dr. Anne de Boer, Partnerin und Rechtsanwältin

So schützen Sie Ihr Unternehmen vor ESG-Reputationsschäden

Die ESG-Kriterien sind für die Zukunftsfähigkeit von Unternehmen wichtig. Welche Gefahren drohen und wie Unternehmen sich schützen können, haben Dr. Christoph Schork und Dr. Ruben A. Hofmann in einem aktuellen Artikel im PR & Werbe Praxis aufgeschrieben.

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Konsultation zur Offenlegungsverordnung durch die EU-Kommission

Die Europäische Kommission hat ein Konsultations-Dokument zur Offenlegungsverordnung (Verordnung (EU) 2019/2088) auf ihrer Homepage veröffentlicht. Die Konsultationsfrist läuft bis zum 15. Dezember 2023. Im Rahmen der Konsultation werden die nachfolgenden vier Themenblöcke behandelt:

  1. Aktuelle Anforderungen der Offenlegungsverordnung
  2. Interaktion mit anderen Rechtsvorschriften für nachhaltige Finanzen
  3. Mögliche Änderungen der Offenlegungspflichten für Finanzmarktteilnehmer
  4. Mögliche Einführung eines Kategorisierungssystems für Finanzprodukte

Insbesondere vor dem Hintergrund der vorgenannten Themenblöcke Nr. 3 und Nr. 4 bleibt abzuwarten, ob die Offenlegungsverordnung kurz- bis mittelfristig relevante Änderungen erfahren wird, welche insbesondere die Einteilung in sog. "Artikel 8" und "Artikel 9" Produkte ablösen bzw. ergänzen könnte.

Sven Johannsen, Salaried Partner und Rechtsanwalt

Erstes gemeinsames Verständnis zu Greenwashing der Europäischen Aufsichtsbehörden ESMA, EIOPA und EBA

Was ist eigentlich Greenwashing?

In ersten Zwischenberichten vom Mai 2023 haben die drei Europäischen Aufsichtsbehörden EIOPA (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung ), ESMA (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) und EBA (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) ein erstes gemeinsames Begriffsverständnis und Kategorisierung von Greenwashing Fallgruppen zu Greenwashing veröffentlicht.

Unter Greenwashing verstehen die Aufsichtsbehörden danach eine Praxis, bei der nachhaltigkeitsbezogene Aussagen, Erklärungen, Maßnahmen oder Mitteilungen das zugrunde liegende Nachhaltigkeitsprofil eines Unternehmens, eines Finanzprodukts oder einer Finanzdienstleistung nicht transparent und angemessen - not clearly and fairly – darstellen und für Verbraucher, Investoren oder andere Marktteilnehmer irreführend sein können.

Die EU-Kommission hatte die drei Europäischen Aufsichtsbehörden EIOPA, ESMA  und EBA um Input zu Risiken mit Greenwashing und zur Aufsicht über nachhaltige Finanzpolitik gebeten. Dies erfasst insbesondere

  • Definition von Greenwashing;
  • Fälle, Vorkommnisse und Beschwerden im Zusammenhang mit Greenwashing;
  • Beaufsichtigung von Greenwashing, einschließlich der damit verbundenen Herausforderungen;
  • den Stand der Umsetzung der Gesetzgebung im Bereich nachhaltiger Finanzen;
  • Lücken Ungereimtheiten und Probleme im derzeitigen Rechtsrahmen, die zu Greenwashing führen könnten.

Bis 31. Mai 2024 sollen die finalen Berichte der Aufsichtsbehörden veröffentlicht werden. Diese sollen dann auch konkrete Vorschläge für Maßnahmen für die Prävention und Verfolgung von Greenwashing im Finanzsektor unterbreiten.

Dr. Anne de Boer, Partnerin und Rechtsanwältin

Neue Nachhaltigkeitsanforderungen für IT-Produkte geplant

Bereits seit dem 30. März 2023 ist die neue Ökodesign-Verordnung der EU in Kraft. Sie zielt darauf ab, Produkte umweltfreundlicher, kreislauffähiger und energieeffizienter und damit insgesamt nachhaltiger zu machen. Gerade IT-Produkte sind hiervon in vielfältiger Weise betroffen. In dem Online-Magazin IT-Business haben sich Dr. Christoph Schork, LL.M. und Dr. Thomas Sikorski einmal angesehen, was das für die IT-Branche konkret bedeutet.

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Nachhaltigkeitsthemen in Wertpapierprospekten

Die ESMA hat am 11. Juli 2023 Leitlinien zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsaspekten in Wertpapierprospekten veröffentlicht. Diese begründen keine weiteren Veröffentlichungspflichten, sondern sollen die einheitliche Darstellung von Nachhaltigkeitsthemen in Wertpapierprospekten nach der geltenden Prospektverordnung (EU) 2017/1129) ermöglichen. Detaillierte Vorgaben, auch dazu in welchen Abschnitten eines Prospekts Nachhaltigkeitsthemen auszuführen sind, macht die ESMA insbesondere für Nichtdividendenwerte, die explizit einen Nachhaltigkeitsaspekt haben oder Nachhaltigkeitsziele verfolgen, also insbesondere für Anleihen, die damit beworben werden, dass ihr Emissionserlös für nachhaltige Zwecke verwendet wird (use of proceeds bonds), oder deren Konditionen variieren, je nachdem, ob der Emittent vordefinierte Nachhaltigkeitsziele erreicht oder nicht (sustainability linked bonds).

Für alle Wertpapierprospekte gilt, dass Informationen und spezifische Risiken aufzunehmen sind, die für den Anleger notwendig und wesentlich sind, um sich ein fundiertes Urteil über den Emittenten und das Investment zu bilden. Das gilt selbstverständlich auch für wesentliche umweltbezogene, soziale und die Unternehmensführung betreffende Aspekte. Dabei ist die Bedeutung von nachhaltigkeitsbezogenen Angaben in der Anleger-Werbung des Emittenten ein wichtiger Indikator für ihre Wesentlichkeit. Außerdem müssen Emittenten die Grundlagen für alle Aussagen zur Nachhaltigkeit in Bezug auf den Emittenten oder das Wertpapier im Prospekt abbilden. Beispielsweise (i) durch die Angabe, dass der Emittent oder das Wertpapier einen bestimmten Marktstandard erfüllt oder ein Gütesiegel trägt (wobei auch die wesentlichen Informationen über den Inhalt und den Urheber dieses Standards oder dieses Gütesiegels in den Prospekt aufzunehmen sind), (ii) durch Verweis auf die zugrunde liegenden Daten und Annahmen und/oder (iii) durch Verweis auf Forschungsarbeiten oder Analysen Dritter. Risikohinweise dürfen nicht als Disclaimer für den Verstoß gegen Nachhaltigkeitsanforderungen missbraucht werden, deren Erfüllung der Emittent selbst beeinflusst.

Pflichtveröffentlichungen zur Nachhaltigkeit, die ein Emittent zu erfüllen hat, sind gegebenenfalls im Prospekt zu wiederholen. Das betrifft unter anderem wesentliche Angaben gemäß der geltenden Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung und künftig der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD).

Dr. Anne de Boer, Partnerin und Rechtsanwältin & Meike Dresler-Lenz, Senior Associate und Rechtsanwältin

Bundeskabinett einigt sich auf Klimafonds

Der Klima- und Transformationsfonds (KTF) soll einen zentralen Beitrag zur Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele Deutschlands leisten. Für die Förderung der Energiewende, des Klimaschutzes und der Transformation werden demnach von 2024 bis 2027 staatliche Mittel i.H.v. insgesamt 211,8 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt. Die Finanzierung erfolgt unter anderem über eine Erhöhung des CO2-Preises im nationalen Brennstoffemissionshandel und über den Europäischen Emissionshandel. Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt sind nicht vorgesehen.

Mehr lesen Sie hier: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/ktf-sondervermoegen-2207614

Dr. Tobias Woltering, Partner und Rechtsanwalt

OLG Düsseldorf zur Werbung mit dem Begriff "klimaneutral"

Gerichte haben sich in jüngster Zeit immer häufiger damit zu beschäftigen, wie der Begriff "klimaneutral" bei der Bewerbung von Produkten auszulegen ist. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung durch den BGH hierzu existiert bisher nicht.

Mit Urteil vom 06.07.2023 des OLG Düsseldorf liegt wieder eine neue Entscheidung zur Auslegung des Begriffs "klimaneutral" vor. Das OLG Düsseldorf hat in zwei Verfahren (Az. I-20 U 72/22, I-20 U 152/22) entschieden, dass die Bewerbung von Produkten als "klimaneutral" nicht ohne Weiteres eine Irreführung der Verbraucher darstellt.

Zur Begründung führt es an, dass der durchschnittliche Verbraucher den Begriff "klimaneutral" nicht in der Weise verstehe, dass im Herstellungsprozess kein CO2 ausgestoßen wurde. Vielmehr verstehe der durchschnittliche Verbraucher den Begriff "klimaneutral" im Sinne einer ausgeglichenen CO2-Bilanz, wobei ihm bekannt sei, dass die Neutralität sowohl durch Vermeidung als auch durch Kompensationsmaßnahmen erreicht werden könne. Dies gelte schon deshalb, weil dem Verbraucher bekannt sei, dass auch Waren und Dienstleistungen als klimaneutral beworben werden, die – wie beispielsweise Flugreisen – nicht emissionsfrei erbracht werden können und bei denen Klimaneutralität nur durch Kompensationszahlungen möglich sei. Damit teil das OLG Düsseldorf die Ansicht des OLG Frankfurt a.M., welches das Verständnis des durchschnittlichen Verbrauchers über den Begriff "klimaneutral" mit Urteil vom 10.11.2022 (Az. 6 U 104/22) ebenso ausgelegt hat.

Unerheblich sei nach der Ansicht des OLG Düsseldorf, ob sich der Begriff "klimaneutral" auf das konkrete Produkt oder das Unternehmen als Ganzes beziehe.

Allerdings treffe den Werbenden eine Informationspflicht darüber, auf welche Weise die Klimaneutralität des beworbenen Produkts erreicht werde. Dies stelle eine wesentliche Information dar, da der Klimaschutz für den Verbraucher ein zunehmendes wichtiges auch den Alltag bestimmendes Thema sei und somit die Kaufentscheidung erheblich beeinflussen kann. Insbesondere aufgrund der Kenntnis des Verbrauchers, dass Klimaneutralität auch durch Kompensationszahlungen erreicht werden könne, bestehe ein Aufklärungsinteresse über die grundlegenden Umstände der Klimaneutralität. Dem Aufklärungsinteresse sei dabei genüge getan, wenn die Informationen auf einer weiterführenden Internetseite zur Verfügung stehen.

Der Entscheidung des OLG Düsseldorf zugrunde lagen zwei Verfahren, in denen die Wettbewerbszentrale eine Herstellerin von Konfitüren und einen Fruchtgummihersteller auf Unterlassung der Bewerbung ihrer Produkte als "klimaneutral" in Anspruch genommen hat.

Im Fall der Konfitürenherstellerin hat das erstinstanzliche Gericht LG Mönchengladbach (Urteil vom 25.02.2022, Az. 8 O 17/21) die Irreführung i.S.d. § 5 Abs. 1 UWG noch damit bejaht, dass der angemessen aufmerksame Verbraucher unter dem Begriff "klimaneutral" nicht verstehe, dass die Klimaneutralität durch Kompensationsmaßnahmen erreicht werde. Das OLG Düsseldorf hat die Werbung ebenfalls als unlauter angesehen, jedoch damit begründet, dass weder auf der Produktverpackung noch in einer Zeitschrift für Lebensmittel ein Hinweis darauf vorgelegen habe, wie die beworbene Klimaneutralität zu Stande komme. 

Auch im zweiten Verfahren hat das OLG das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Allerdings habe hier der Fruchtgummihersteller die erforderlichen Informationen ausreichend zur Verfügung gestellt, indem in seiner Anzeige in der Zeitschrift für Lebensmittel über einen QR-Code eine Website aufgesucht werden könne, welche die erforderlichen Informationen enthalte.

Dies sei aus Sicht des OLG Düsseldorf ausreichend, da in einer Zeitungsanzeige kein Platz dafür sei, über die bloße Information der "Klimaneutralität" nähere Angaben über Art und Umfang etwaiger Kompensationsmaßnahmen zu erteilen. Das OLG Düsseldorf wies daher die Klage der Wettbewerbszentrale gegen den Fruchtgummihersteller ab.

Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der streitentscheidenden Fragen zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob Revision eingelegt und der BGH über die Auslegung des Begriffs "klimaneutral" entscheiden wird.

Astrid Luedtke und Antje Münch, LL.M., beide Salaried Partnerinnen und Rechtsanwältinnen

BaFin veröffentlicht Sustainable-Finance-Strategie

Am 05. Juli 2023 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") ihre Sustainable-Finance-Strategie veröffentlicht und hierbei die diesbezüglichen Schwerpunkte ihrer Aufsichtstätigkeit festgelegt.

Hierbei will sich die BaFin auf eine risikoorientierte und praxistaugliche Regulierung, zuverlässigere Daten zu finanziellen Klimarisiken und ein angemessenes Management von umweltbezogenen Risiken konzentrieren. Ferner stehen der Kampf gegen sog. "Greenwashing" sowie das Generieren und Teilen von Wissen im offenen Dialog in ihrem Fokus.

Unter Greenwashing versteht die BaFin hierbei insbesondere den Fall, dass für ein Finanzprodukt das Nachhaltigkeitsprofil nicht eindeutig und redlich offengelegt wird. Darüber hinaus versteht die BaFin unter Greenwashing aber auch Fälle, in denen beaufsichtigte Unternehmen das Ausmaß von Transition und physische Risiken unterschätzen bzw. den Umgang damit im Risikomanagement nicht transparent darstellen.

In der Produkt- und Marktaufsicht prüft die BaFin hinsichtlich Greenwashing die Einhaltung von Transparenz- und Offenlegungspflichten zur ESG-Wirkung (v. a. Offenlegungsverordnung und Artikel 5 bis 7 Taxonomie-Verordnung). Bei der Wohlverhaltensaufsicht schaut die BaFin insbesondere auf die Umsetzung der Vertriebsvorgaben nach den Delegierten Verordnungen zur Insurance Distribution Directive (IDD) bzw. zur MiFiD II. Die Bilanzkontrolle der BaFin wird die Einhaltung der CSRD-Transparenzpflichten überwachen. Das angemessene Management von Transitions- und physischen Risiken und die diesbezügliche transparente Offenlegung adressiert die BaFin im Rahmen der Solvenzaufsicht.

Die vollständige Sustainable-Finance-Strategie der BaFin kann unter https://www.bafin.de/DE/DieBaFin/Sustainable_Finance_Strategie/SF_Strategie_node.html abgerufen werden.

Sven Johannsen, Salaried Partner und Rechtsanwalt

Finale Konsultation zum ersten Satz der Standards für den CSRD Nachhaltigkeitsbericht

Die Corporate Sustainability Reporting Directive ("CSRD") muss von den EU Mitgliedstaaten bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht umgesetzt werden. Durch sie wird nach und nach ein wachsender Kreis von Unternehmen zu einem Nachhaltigkeitsbericht verpflichtet, der bestimmten EU-weit einheitliche Standards folgt.

Im November 2022 wurde ein erster Satz dieser European Sustainability Reporting Standards ("ESRS") im Entwurf der Europäischen Kommission vorgelegt, die ihn zeitnah in einen delegierte Rechtsakt überführen soll. Dieses ESRS-Set 1 besteht aus zwei übergreifenden Standards und zehn themenspezifischen Standards aus den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance. Der übergreifende Standard ESRS 1 erläutert die Gesamtstruktur der ESRS und definiert die allgemeinen Anforderungen an die Ermittlung, Bewertung und Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen sowie die Struktur des Nachhaltigkeitsberichts. ESRS 2 regelt die allgemeinen, themen- und branchenunabhängigen Pflichten zur Offenlegung wesentlicher Nachhaltigkeitsaspekte, u.a. im Kontext von Governance-Struktur, Strategie und Geschäftsmodell.

Am 9. Juni 2023 hat die Europäische Kommission nun den Entwurf der delegierten Verordnung zum ESRS Set 1 veröffentlicht. Dazu gehört ein Anhang mit einer überarbeiteten Fassung des ESRS Sets 1. Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e.V. ("DRSC") hat am 21. Juni 2023 eine Vergleichsversion zur Fassung vom November 2022 veröffentlicht. Die Öffentlichkeit hat innerhalb einer sportlichen Frist bis zum 7.Juli 2023 letztmalig die Möglichkeit, zum ESRS Set 1 Stellung zu nehmen.

Insbesondere folgende Änderungen sollen berichtspflichtige Unternehmen entlasten und die Verhältnismäßigkeit der ESRS sicherstellen:

  • Alle themenspezifischen Offenlegungsanforderungen der ESRS müssen nur noch dann erfüllt werden, wenn das Unternehmen ihren Gegenstand als wesentlich einstuft, wobei weiterhin das Grundprinzip der doppelten Wesentlichkeit gilt. Lediglich die "General Disclosures" des ESRS 2 sind weiterhin immer verpflichtend. Bisher waren deutlich mehr Angaben unabhängig von ihrer Wesentlichkeit obligatorisch.
  • Die Möglichkeiten, die Erfüllung bestimmter Berichtspflichten im Rahmen eines "Phasing In" noch etwas aufzuschieben wurden erweitert. Ebenso die Flexibilität bei der Darstellung einiger obligatorischer Datenpunkte.
  • Die Kommission hat bestimmte nach dem bisherigen Entwurf verpflichtende Angaben in freiwillige Angaben umgewandelt.

Fazit: Die berichtenden Unternehmen müssen bei der Gestaltung ihres Nachhaltigkeitsberichts mehr Eigenverantwortung übernehmen. Die Wesentlichkeitsanalyse erhält eine noch größere Bedeutung, als sie ohnehin schon hatte. Die Berichte dürften durch die neuen Regelungen zwar deutlich kürzer werden, aber der interne Aufwand der Unternehmen für ihre Erstellung wird nicht unbedingt in gleichem Maße sinken. Schließlich müssen ggf. schon diverse Daten erhoben werden, um die Wesentlichkeit beurteilen zu können.

Meike Dresler-Lenz, Senior Associate und Rechtsanwältin

Neues Maßnahmenpaket der Kommission zum Sustainable Finance Framework

Die Europäische Kommission hat am 13. Juni 2023 ein neues umfangreiches Maßnahmenpaket zum Sustainable Finance Framework vorgelegt, das die private Finanzierung von Projekten und Technologien zum nachhaltigen Übergang weiter fördern soll.

Das Paket beinhaltet insbesondere die Annahme der im April 2023 konsultierten Vorschläge zur Delegierten Verordnung zur EU-Umwelt-Taxonomie mit insgesamt sieben Annexen. Hierdurch wird die delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 vom 4. Juni 2021 (sog. Delegierte Klimaschutz-Verordnung zur Taxonomie) und deren technische Prüfkriterien zu den sog. Klimazielen (1) Klimaschutz und (2) Anpassung an den Klimawandel ergänzt. So werden die technischen Bewertungskriterien für die bisher noch fehlenden Nachhaltigkeitsziele (sog. nicht-klimatische Umweltziele):

  • die Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen (3),
  • den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft (4),
  • die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (5),
  • Schutz und Widerherstellung der biologischen und der Ökosysteme (6).

aufgestellt. Ferner enthält das Paket u. a.:

Julia Cramer, Rechtsanwältin und Salaried Partnerin

Klimaschutzverträge – das vorbereitende Verfahren hat begonnen!

Am 6. Juni 2023 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) das vorbereitende Verfahren für das Förderprogramm "Klimaschutzverträge" offiziell eingeläutet. Klimaschutzverträge sind ein neuartiges Förderwerkzeug, das im Rahmen der "Richtlinie zur Förderung von klimaneutralen Produktionsverfahren in der Industrie durch Klimaschutzverträge (FRL KSV)" den Weg hin zur Klimaneutralität in energieintensiven Industrien ebnen soll. Fördersummen im mittleren zweistelligen Milliardenbereich sind für das Programm angedacht und sollen in einem komplexen Gebotsverfahren an Bieter verteilt werden. Unternehmen, die ein Gebot abgeben möchten, müssen sich an dem vorbereitenden Verfahren beteiligen.

Lesen Sie mehr dazu in unserem aktuellen Update Energie.

Susanne Christine Monsig, Partnerin und Rechtsanwältin, und Dr. Tobias Woltering, Partner und Rechtsanwalt

Abgabenpflicht für Einwegkunststoffprodukte

Am 16. Mai 2023 ist das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) in Kraft getreten. Damit wird zum 1. Januar 2024 eine Abgabenpflicht für bestimmte Einwegkunststoffprodukte eingeführt, etwa im Bereich der Lebensmittelverpackungen. Die Verpflichtung betrifft vor allem Unternehmen, die Produkte erstmals auf dem deutschen Markt bereitstellen.

Die maßgeblichen Abgabensätze sollen bis zum Jahresende 2023 durch Rechtsverordnung festgelegt werden. Beteiligte Kreise erwarten ggf. erhebliche Verschiebungen in der Wirtschaftlichkeit von bestimmten Verpackungsformen. Aus den Abgaben soll ein Fonds gebildet werden, der insbesondere Sammlungs- und Reinigungskosten öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger ausgleichen soll.

Die Gesetzgebung dient der Umsetzung der Einwegkunststoff-Richtlinie (EU) 2019/904, wie schon zuvor die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung und die Einwegkunststoffverbotsverordnung. Insgesamt wird angestrebt, die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt zu reduzieren, in dem das Aufkommen reduziert wird und ein Eintrag in die Umwelt vermieden wird. Gesetz und Richtlinie streben so insbesondere auch den Schutz der Meere an. Die aktuelle Neuregelung steht damit in einem engen Zusammenhang mit laufenden Regulierungsbemühungen auf internationaler Ebene, etwa der UN-Konferenz zur Reduzierung der Kunststoffverschmutzung in Paris.

Gesetzesentwurf: Wer auf Einwegverpackungen setzt, soll zahlen – ein Interview mit Michael Below

Michael Below, Salaried Partner und Rechtsanwalt

EU-Rat geht gegen weltweite Entwaldung vor

Der Rat der Europäischen Union hat am heutigen Dienstag (16.05.2023) erwartungsgemäß eine Verordnung zur Bekämpfung von Entwaldung und Waldschädigung angenommen, mit der neue rohstoff- und erzeugnisbezogene Sorgfaltspflichten von Unternehmen statuiert werden.

Hintergrund der Maßnahme ist die global fortschreitende Vernichtung von Wäldern. Zwischen 1990 und 2020 sind weltweit schätzungsweise 420 Millionen Hektar Wald verloren gegangen. Dem will der europäische Gesetzgeber in Zukunft noch stärker entgegenwirken.

Anders als das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz oder der Entwurf der CS3D knüpft die Verordnung primär nicht an Unternehmen mit bestimmter Größe (oder wie die CS3D an bestimmte Umsatzzahlen) an, sondern wählt einen „produktbezogenen“ Ansatz, der grundsätzlich unabhängig von der Unternehmensgröße gilt.

Verboten werden mit der neuen Verordnung konkret das Inverkehrbringen und Bereitstellen bestimmter Rohstoffe (Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz) und damit in Zusammenhang stehender Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt sowie deren Ausfuhr aus dem Unionsmarkt, sofern diese nicht entwaldungsfrei und gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden. Zudem werden Marktteilnehmer und Händler verpflichtet, vorab eine Sorgfaltserklärung abzugeben und bestimmte Sorgfaltspflichten zu erfüllen.

Verstöße hiergegen können nicht nur zu Korrekturmaßnahmen (wie Produktrückrufen), sondern auch zu Sanktionen (etwa umsatzabhängigen Geldstrafen, vorübergehenden Tätigkeitsverboten, etc.) führen.

Die Verordnung wird nun im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt dann 20 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Für Unternehmen sind die Regelungen allerdings erst nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten (bzw. 24 Monaten bei bestimmten Kleinst- und Kleinunternehmen) umzusetzen.

Näheres zu dieser Verordnung sowie zu weiteren europäischen Maßnahmen im Bereich der unternehmerischen Sorgfaltspflichten erläutern Dr. Christoph Schork, LL.M. und Dr. Thomas Sikorski in ihrem ESG Briefing-Webinar "Neue ESG-Anforderungen für den Einkauf in Europa – Was kommt auf Unternehmen zu?".

Dr. Thomas Sikorski, Salaried Partner und Rechtsanwalt

Neuer EU-Richtlinienvorschlag zum Green Marketing

Ende März legte die EU-Kommission den Entwurf der Green Claims Richtlinie vor. Darin enthalten sind spezielle Regelungen und  konkreten Vorgaben für die Substantiierung, Kommunikation und Verifikation ausdrücklich umweltbezogener Aussagen von Händlern gegenüber Verbrauchern für Waren und Dienstleistungen.

Nach dem Willen der Kommission sollen Aussagen wie "Verpackung zu 30% aus Kunststoff“, "bienenfreundlicher Saft", "klimaneutraler Versand", "Verpackung zu 30% aus recyceltem Kunststoff" oder "ozeanfreundlicher Sonnenschutz" künftig den Anforderungen unterfallen, die die Green Claims Richtlinie aufstellt.

Unternehmen werden danach bestimmte Mindeststandards einhalten müssen, die sich sowohl darauf beziehen, wie solche Aussagen zu belegen sind, als auch darauf, wie sie kommuniziert werden.

Lesen Sie mehr dazu in unserem aktuellen Update.

Astrid Luedtke, Salaried Partnerin und Rechtsanwältin

Ab sofort: Nachhaltigkeitspräferenzabfrage durch freie Vermittler

Die Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung und der Finanzanlagenvermittlerverordnung ist heute in Kraft getreten – gestern wurde sie im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das bedeutet, dass die Pflicht zur Nachhaltigkeitspräferenzabfrage ab sofort zu beachten ist. Es gibt keine Übergangsfrist. Damit schließt sich eine Lücke, die im Finanzvertrieb bislang noch für Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO und Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO galt.

Hintergrund

Seit dem 2. August 2022 ist der regulierte Finanzvertrieb auf Grund der europäischen Regulierung zur MiFID II (Delegierte Verordnung zu MiFID II, DelVO2017/565) verpflichtet, Kunden vor dem Verkauf von Finanzanlageprodukten nach deren Nachhaltigkeitspräferenzen zu fragen (für weitere Informationen: Nachhaltigkeitspräferenzen in der Anlageberatung (heuking.de)).

Diese Pflicht galt bislang nur für streng regulierte Einheiten nach dem KAGB, dem KWG oder dem WpIG (z.B. für Vermögensverwalter und Haftungsdachvermittler). Vermittler nach § 34f GewO und § 34h GewO fielen bisher nicht unter diese Regulierung. Für sie gelten allein die nationalen Regelungen der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) und diese wiederum verwies nicht auf die entsprechende europäische Regulierung zur MiFID II.

Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung und der Finanzanlagenvermittlerverordnung

Die Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung und der Finanzanlagenvermittlerverordnung schließt diese Lücke. Nun unterliegen auch Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater der Pflicht, im Rahmen der Anlageberatung Informationen über die Nachhaltigkeitspräferenzen von Kunden zu erfragen.

Julia Cramer, Rechtsanwältin und Salaried Partnerin

EU-Kommission veröffentlicht neue Q&As zur Offenlegungsverordnung (Verordnung (EU) 2019/2088)

Hinsichtlich der Offenlegungsverordnung hat die EU-Kommission in Form von Q&As im April 2023 neue Auslegungshinweise veröffentlicht. Hinsichtlich der u. a. von Finanzmarktteilnehmern ab dem 10. März 2021 zu beachtenden Offenlegungsverordnung bestehen nach wie vor verschiedene Auslegungsfragen. Die EU-Kommission hat in den aktuellen Q&As nun insbesondere klargestellt, dass die Offenlegungsverordnung in Artikel 2 Abs. 17 hinsichtlich der "nachhaltigen Investition" keine Mindestanforderungen stellt. Die Finanzmarktteilnehmer müssen vielmehr für jede Investition eine entsprechende eigene Bewertung vornehmen und die zugrunde liegenden Annahmen offenlegen (Q&A 2).

Sven Johannsen, Salaried Partner und Rechtsanwalt

Neue Vorgaben im Bereich Ökodesign

Am 17.04.2023 hat die Europäische Kommission eine Verordnung erlassen, mit der neue Ökodesign-Anforderungen an den Energieverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb festgelegt werden. Damit werden bestehende Regelungen aus dem Jahre 2008 abgelöst. Die neuen Anforderungen werden weitgehend nach einer Übergangsfrist ab dem 09. Mai 2025 greifen (wobei einige Grenzwerte schrittweise aktualisiert werden).

Dr. Thomas Sikorski, Salaried Partner und Rechtsanwalt 

Pflicht zu Erfassung von Arbeitszeiten – erster Gesetzentwurf der Bundesregierung liegt vor

Seit den Urteilen des EuGH (sog. "Stechuhr-Urteil" vom 14. Mai 2019, C-55/18) und der darauf hin in 2022 ergangenen richtungweisenden Entscheidung des BAG (Beschluss vom 13. September 2022, 1 ABR 22/21) ist klar, dass der Gesundheitsschutz es gebietet, dass die Arbeitgeber in Deutschland für eine Dokumentation der täglichen Arbeitszeiten (Beginn, Ende, Dauer) ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Sorge tragen müssen. Wie dies im Einzelnen zu erfolgen hat, ob z. B. in der Regel eine elektronische Erfassung und Aufzeichnung geboten ist oder ob die Aufzeichnung auch manuell durch die Arbeitnehmer selbst erfolgen darf, ist bislang ungeklärt. Auch die Frage, ob und inwieweit für bestimmte Arbeitnehmergruppen Ausnahmen gelten oder vereinbart werden können, haben die Gerichtsentscheidungen bislang offen gelassen. Hier besteht dringender Bedarf an klaren gesetzlichen Regelungen.

Nunmehr liegt dem Vernehmen nach ein erster Regierungsentwurf für ein Gesetz betreffend die Erfassung von Arbeitszeiten vor, der jetzt zu analysieren ist. Demnach soll die Aufzeichnung der Arbeitszeiten offenbar zukünftig in aller Regel "flächendeckend" taggenau und elektronisch erfolgen, wobei nicht vorgegeben wird, ob die Erfassung jeweils automatisch oder höchstpersönlich (oder z. B. durch Vorgesetzte) zu erfolgen hat. Ausnahmen für bestimmte Beschäftigte, wie z. B. die Erfassung der Zeiten in Papierform oder eine etwas verzögerte Erfassung (innerhalb einer Woche), sollen (nur) auf der Grundlage von Tarifverträgen vereinbart werden können.

Lesen Sie mehr dazu in einem aktuellen Update Arbeitsrecht.

Christoph Hexel, Partner und Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Vorläufige Einigung für EU Green Bond Standard – EUGBS

Die Verhandlungsführer des Rates und des Parlaments der EU haben sich laut einer Pressemitteilung vom 28. Februar 2023 auf einen Vorschlag für EU Green Bond Standards (EUGBS) geeinigt. Diese Einigung muss noch von den Gremien angenommen werden; Die Details sollen zeitnah veröffentlicht werden. Ziel der EU ist es, mit dem EU Green Bond Standard einen Goldstandard für Grüne Anleihe zu schaffen. Durch ein etabliertes Regelwerk soll insbesondere Greenwashing vermieden werden und die EU als führender Markt für nachhaltige Finanzierung etabliert werden. 

Grundsätzlich müssen sämtliche Erlöse konform der EU Taxonomie verwendet werden. Für Bereiche, die noch nicht unter die EU-Taxonomie fallen, und für bestimmte sehr spezifische Tätigkeiten wird es einen Flexibilitätsrahmen von 15 % geben.

Zudem werden strikte Pflichten zur Offenlegung und externen Bewertung vorgesehen. Dies wird verbunden mit einem Registrierungssystem und einem Aufsichtsrahmen für solche externen Bewerter.

Die nationalen zuständigen Behörden des jeweiligen Herkunftsmitgliedstaats sollen laut der Pressemitteilung überwachen, dass die Emittenten ihren Verpflichtungen aus den EUGBS nachkommen.

Die Mitteilung wird zudem so verstanden, dass die EU Green Bond Standards freiwillig sein werden und nicht wie teilweise diskutiert verpflichtend. Etablierte Guidelines wie der ICMA können damit ebenfalls weiterverwendet werden. Dies ist insbesondere wichtig, solange noch etliche Fragen und Themen bei der Anwendung der EU Taxonomie offen sind.

Dr. Anne de Boer, Partnerin und Rechtsanwältin

Verschärfung der CO2-Emissionsnormen neuer schwerer Nutzfahrzeuge 

Mit einem neuen Verordnungs-Vorschlag vom 14.2.2023 will die EU-Kommission die bestehenden Regelungen überarbeiten und insbesondere ehrgeizigere Emissionsreduktionsziele für schwere Nutzfahrzeuge sowie neue Berichtspflichten festlegen.

EU-Kommission stellt neuen Industrieplan für den Green Deal vor

Am 1. Februar 2023 hat die Europäische Kommission ihren neuen Industrieplan für den Green Deal vorgestellt. Damit beabsichtigt die Kommission, die europäische Industrie im globalen „Cleantech-Wettlauf“ wettbewerbsfähiger zu gestalten und die mit dem Green Deal eingeleitete Transformation zur Klimaneutralität zu beschleunigen. Die Strategie setzt dabei auf vier Säulen:

  • Planungssicheres und vereinfachtes Regelungsumfeld (hierzu sollen diverse Gesetzesinitiativen vorgeschlagen werden, so insbesondere zu einer CO2-neutralen Industrie, zu kritischen Rohstoffen und zu einer reformierten Gestaltung des Strommarktes),
  • Beschleunigung des Zugangs zu Finanzmitteln (insbesondere sollen unter anderem die Gewährung von Beihilfen beschleunigt und vereinfacht sowie schon im Sommer 2023 ein Europäischer Souveränitätsfonds vorgeschlagen werden), 
  • Ausbau der Kompetenzen (so etwa durch Akademien mit Weiterbildungs- und Umschulungsprogrammen für eine CO2-neutrale Industrie) und 
  • Offener und fairer Handel für resiliente Lieferketten (insbesondere durch den Ausbau von Freihandelsabkommen und verstärkte internationaler Zusammenarbeit für CO2-neutrale Technologien sowie durch Schutz des Binnenmarktes vor unfairem Handel im Bereich sauberer Technologien). 

Inwieweit die einzelnen Vorhaben des Plans tatsächlich umgesetzt werden, bleibt abzuwarten. Die Tschechische Regierung etwa hat sich bereits Anfang März 2023 klar gegen den angekündigten Europäischen Souveränitätsfonds ausgesprochen.

Dr. Thomas Lukas Sikorski, Salaried Partner und Rechtsanwalt

Unsere Beratungs-Themen

Die Anwältinnen und Anwälte aus unserem ESG-Team haben in allen relevanten Fachbereichen die notwendige rechtliche Expertise und helfen Ihnen die für Sie geltenden ESG-Anforderungen effektiv und praxistauglich umzusetzen.

Arbeitsrecht

Arbeitsrechtlich bringt die Berücksichtigung von ESG-Zielen für Arbeitgeber mehrschichtige Aufgaben mit sich. Zum einen geht es darum zu definieren, welche Ziele, insbesondere in den Bereichen "Social" und "Environmental", unmittelbaren Einfluss auf die eigene Belegschaft und deren Struktur haben. Denn bei der Umsetzung von ESG-Zielen geht es auch um die sozialen und gesundheitlichen Belange der eigenen Belegschaft (z. B. im Hinblick auf Diversity, Inklusion, Gleichbehandlung etc.). Die eigenen Mitarbeiter sind selbst zu umweltbewusstem und nachhaltigem Handeln anzuhalten.

Daneben gilt es aber auch, Wege zu finden, damit die Mitarbeiter stets die Erreichung von übergeordneten ESG-Zielen in Bezug auf andere Gruppen – Zulieferer, Kunden, weitere Geschäftspartner – fördern. Es sind also Mechanismen und Prozesse zu entwickeln, damit die Mitarbeiter:innen das Unternehmen sowohl intern wie auch nach außen bei der Erreichung der vorgegebenen ESG-Ziele bestmöglich unterstützen.

Das kann für die HR-Verantwortlichen ganz unterschiedliche Aufgabenstellungen und Themen mit sich bringen, wie unter anderem:

  • die Vereinbarung von ESG-Zielen in der Vorstands- / Managementvergütung
  • die Änderung von Bonussystemen aller Mitarbeiter (namentlich von Vertrieb, Einkauf und Admin) unter Einbeziehung von ESG-Zielen
  • die Änderung von Reiserichtlinien und Vergütungsstrukturen (weg von Dienstwagen, hin zu nachhaltigem Transport)
  • die Schulung von Mitarbeitern zu ESG-Zielen der Gesellschaft
  • Förderprogramme zur Schaffung einer diversen Belegschaftsstruktur
  • Verstärktes Augenmerk auf betrieblichen Gesundheitsschutz speziell auch für schutzbedürftige Mitarbeitergruppen
  • Weiterbildung(sprogramme) von/für Mitarbeiter
  • internes Ideenmanagement / ESG-Kaizen-Prozess
  • Digitalisierung
  • Whistleblowing-System

Die Entwicklung und Einführung der o. g. Maßnahmen bedürfen einer sorgfältigen und systematischen Vorbereitung. Zunächst ist zu bestimmen, welche ESG-Ziele mit welcher Priorität verfolgt werden sollen und inwieweit die bestehenden Regularien und Strukturen einer Umstellung bedürfen, um diese Ziele zu fördern.

Dann sind geeignete Maßnahmen zu definieren, die bei der Zielerreichung helfen können und die eine fortwährende Prüfung und Begleitung der Maßnahmen zur Förderung der ESG-Ziele erlauben. Die zunehmende Bedeutung von ESG zeigt sich auch in den Gesprächen und Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretungen (insbesondere Betriebsratsgremien und Gewerkschaften), die diese Themen immer häufiger aufgreifen. In vielen Bereichen wird außerdem die Einführung von Maßnahmen zur Förderung von ESG-Zielen gesetzliche Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmervertretungen berühren, so dass eine fundierte und sorgfältige arbeitsrechtliche Begleitung aller Maßnahmen geboten ist.

Wir beraten Unternehmer und Personalabteilungen bei allen notwendigen Veränderungen und unterstützen sie bei der Vorbereitung und Implementierung aller Maßnahmen im HR-Bereich, die im Zusammenhang mit der Förderung von ESG zu ergreifen sind.

Commercial / Nachhaltige Lieferketten

Auch für den Bereich Commercial und Vertriebsrecht sind ESG-Themen inzwischen sehr relevant. Die freiwillige Übernahme sozialer und ökologisch verantwortungsvoller Unternehmensführung erfährt aktuell eine Verrechtlichung hin zu verbindlichen Vorgaben des Gesetzgebers insbesondere in Lieferketten von Unternehmen.

Ab dem 1. Januar 2023 müssen in Deutschland ansässige Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten in Deutschland das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ("LkSG") einhalten. Ab dem 1. Januar 2024 ist diese Schwelle auf 1.000 Beschäftigte abgesunken.

Mit der zwischenzeitlich verabschiedeten EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) werden die Regeln auf die gesamte Europäischen Union ausgeweitet. Dann werden betroffene Unternehmen  Sorgfaltspflichten zum Schutze der Menschenrechte und der Umwelt europaweit beachten müssen.

Die Mitglieder unserer CSR-Taskforce beraten Unternehmen zu allen Fragen im Zusammenhang mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz der CSDDD und weiterer europäischer Gesetze für mehr Transparenz in Lieferketten, wie der EU Entwaldungsverordnung (EUDR), der EU Zwangsarbeitsverordnung (EUFLR) und der EU-Konfliktmineralienverordnung.

Wir unterstützen Sie bei Ihrer menschenrechtlichen Risikoanalyse in der Lieferkette, der Verhandlung und Gestaltung von Liefer- und Einkaufsverträgen sowie Verhaltenskodizes für Lieferanten und bieten Schulungen, dem Aufbau von Beschwerdesystemen und bieten Schulungen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz an.

Weitere Informationen finden Sie auch auf unserer Themenseite zu Corporate Social Responsibility (CSR)

ZUR THEMENSEITE CSR

 

Corporate Governance / Gesellschaftsrecht

Nachhaltigkeits- bzw. ESG-Kriterien halten aufgrund ihrer wachsenden Bedeutung immer stärker Einzug in die Corporate Governance von Unternehmen und werden zu einem festen Bestandteil in der Tätigkeit von Geschäftsleitungs- und Überwachungsorganen. Dieser "Trend" zu einer nachhaltigen Unternehmensführung wird zum einen von Investoren und anderen Stakeholdern gefördert, die Wert auf nachhaltiges Wirtschaften legen, zum anderen durch zunehmende Initiativen der nationalen und europäischen Legislative determiniert.

So sind Nachhaltigkeitsaspekte etwa bei der Ausgestaltung von Satzungen, Geschäftsordnungen für Geschäftsführung, Vorstand oder Aufsichtsrat, aber auch bei Gesellschaftervereinbarungen, zu berücksichtigen. Für börsennotierte Unternehmen enthält der 2022 modifizierte Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) 2022 zahlreiche neue Grundsätze und Empfehlungen zur Berücksichtigung ökologischer und sozialer Nachhaltigkeit. Desweiteren sind große Unternehmen und Gruppen in der EU aufgrund der so genannten CSR-Richtlinie seit einigen Jahren zur Abgabe einer nichtfinanziellen Erklärung verpflichtet, die u. a. Angaben zur Beachtung von Umwelt-, Sozial-, und Arbeitnehmerbelange sowie der Achtung von Menschenrechten enthalten muss.

Wir beraten Organe aller Gesellschaftsformen bei sämtlichen rechtlichen Fragestellungen, die sich im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Leitungs- bzw. Überwachungsaufgabe stellen und stehen jederzeit als Ansprechpartner zur Verfügung.

Insbesondere beraten wir

  • zu Fragen der Corporate Governance und entwerfen maßgeschneiderte Gesellschaftsverträge, Regelwerke und Verhaltenskodizes (bspw. Business Codes, Supplier Codes of Conduct oder Grundsatzerklärungen);
  • bei der Einberufung und Durchführung von Gesellschafter- und Hauptversammlungen und stehen während der Versammlung als Ansprechpartner stets zur Verfügung;
  • die Geschäftsleitung zu dem Umfang ihrer Offenlegungs- und Auskunftspflichten im Zusammenhang mit der nichtfinanziellen Berichterstattung.

Criminal ESG / Compliance

ESG-Compliance stellt hohe Anforderungen an Unternehmen. Auch wirkt sich ESG zunehmend auf den Bereich des Wirtschaftsstrafrechts aus. Es existieren verschiedenste Regelungen im Bereich ESG, die das Risiko zur Erfüllung strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen bergen. Neben den bekannten Sanktionsvorschriften des Strafgesetzbuchs (beispielsweise Korruptionsstraftaten oder Umweltstrafrecht), des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes oder des Hinweisgeberschutzgesetzes bergen auch weitere ESG-Regularien zahlreiche Risiken aus den Bereichen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts.

Vor diesem Hintergrund sind auch Maßnahmen im Bereich ESG Compliance zu treffen. Beispielsweise sind Compliance-Management-Systeme um ESG‑Aspekte zu ergänzen – nicht nur, um Sanktionierung, Haftungs- und Reputationsschäden zu entgehen, sondern auch um bestehende Geschäftsbeziehungen zu sichern und Neukunden zu gewinnen. Denn wer nicht ESG-konform handelt, ist unattraktiv für seine Geschäftspartner.

Bei der Verteidigung gegen ESG-Crime-Vorwürfe sowie der Etablierung der notwendigen ESG-Compliance-Maßnahmen unterstützen wir Sie.

Unsere Leistungen umfassen sowohl die präventive Beratung (bezüglich Compliance-Management-Systemen) als auch die repressive Beratung (Verteidigung, Verfahrensvertretung und interne Ermittlungen) in Bezug auf ESG-Themen:

  • Beratung und Verteidigung im Falle der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und Haftung Ihrer Leitungspersonen, auch im Rahmen etwaiger Straf- oder Bußgeldverfahren;
  • Entwicklung und Einführung von Compliance‑Management-Systemen und maßgeschneiderten Regelwerken;
  • Einrichtung eines gesetzeskonformen und angemessenen Whistleblowing-Systems und Unterstützung im Umgang mit Hinweisgebermeldungen;
  • Unterstützung bei der Durchführung interner Ermittlungen, Aufklärungsmaßnahmen sowie der später gegebenenfalls erforderlichen Kommunikation gegenüber den zuständigen (Strafverfolgungs-) Behörden in Verdachtsfällen betreffend Verstöße gegen ESG-Regularien;
  • Beratung im Zusammenhang mit der Erstattung von Strafanzeigen oder Anzeigen gegenüber den zuständigen Aufsichtsbehörden.

Energierecht

Das "E" in ESG steht für "Environment" und fordert von Unternehmen – vereinfacht gefasst – Nachhaltigkeit im Wirtschaften. Hierzu zählen unter anderem der schonende Umgang mit natürlichen Ressourcen wie Wasser und vorausschauende Konzepte zu Abfallvermeidung und Recycling. Angesichts der globalen Klimakrise steht in diesem Kontext jedoch insbesondere die Reduzierung und Kompensation von CO2-Emissionen im Fokus. Die Motivation von Unternehmen, in diesem Bereich aktiv zu werden, reicht dabei von reinen Marketingzwecken über Vorgaben von Vertragspartnern (z. B. Großabnehmern) bis hin zu der Überzeugung, selbst einen Beitrag zur Verringerung der Treibhausgase leisten zu wollen.

Wir beraten umfassend zu allen Themen rund um den Klimaschutz sowie zu den verschiedenen Möglichkeiten und Strategien, den so genannten CO2-Footprint eines Unternehmens zu reduzieren. Von besonderer Bedeutung ist dabei die individuelle Energieversorgung, die ein wesentlicher Faktor für die Treibhausgasemissionen des Unternehmens ist. Neben der Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen eignet sich für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen insbesondere die Umstellung der Energieversorgung auf erneuerbare Energien, z. B. durch die direkte Beschaffung von Strom aus erneuerbaren Energien (über sog. PPAs) oder die Umsetzung eigener Projekte (z. B. Solaranlagen auf der Werkshalle).

Auch die Förderung von Elektromobilität im eigenen Unternehmen kann einen wichtigen Beitrag leisten. Soweit eine Vermeidung von CO2-Emissionen nicht möglich ist, kommt die (freiwillige) Kompensation von Treibhausgasen, die vom eigenen Unternehmen (Scope 1), im Zusammenhang mit bezogenen Energien (Scope 2) oder im Rahmen der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette (Scope 3) emittiert werden, in Betracht (etwa über den Einsatz sog. verified carbon units).

Daneben beraten wir unsere Mandanten selbstverständlich auch zu allen sonstigen Anforderungen im Zusammenhang mit Klimaschutz und der Energieversorgung von Unternehmen, etwa zum europäischen und nationalen Emissionshandel, zum Energievertragsrecht und zu der Möglichkeit, Entlastungen bei den Energiekosten in Anspruch zu nehmen.

Finanzierung

ESG Sustainable Finance

Mit der Nachhaltigkeitsstrategie der EU sollen Finanzströme so gelenkt werden, dass künftig verstärkt in nachhaltige Produkte und Projekte investiert wird. Damit ist die Finanzierung eines der Kernthemen von ESG und insbesondere der Umwelt Taxonomie (VERORDNUNG (VO) (EU) 2020/852).

Die EU baut in der Folge ein nachhaltiges europäisches Finanzwesen auf. Dies betrifft sowohl das Berichtswesen mit der Offenlegungsverordnung / SFDR (VO (EU) 2019/2088) als auch der CSRD (RICHTLINIE (EU) 2022/2464) sowie die Ausgestaltung der Finanzprodukte und auch Produkte sowie Projekte, die finanziert werden. Außerdem sind Nachhaltigkeitsaspekte auch Voraussetzungen für bestimmte Förderkredite. Grundlage für die Bewertung als nachhaltig soll u. a. die Umwelt Taxonomie (VO (EU) 2020/852) sein sowie weitere Anforderungen an Social und Governmental.

Bereits heute gibt es eine Vielzahl an nicht verbindlichen Standards u. a. der ICMA und LMA für nachhaltige und soziale Finanzierungen. Zudem arbeitet die Europäische Union an einem EU Green Bond Standard, dessen Inhalte und Verbindlichkeit derzeit noch vehement diskutiert werden.

Etliche Investoren verlangen inzwischen nachhaltige Finanzierungen, um in diese investieren zu können. Für Unternehmen bedeutet dies, dass sich ihre Chancen auf eine Finanzierung und auch bessere Konditionen erhöhen, wenn sie sich ESG-konform aufstellen.

Wir beraten bei der Strukturierung von ESG-konformen Finanzierungen und Investments und der Erstellung der insoweit notwendigen Dokumentation wie Finanzierungsbedingungen, Frameworks und Prospekten.

Zudem prüfen wir für unsere Mandanten die ESG Konformität von Finanzierungen und erfüllen die Reportingpflichten im Zusammenhang mit ESG Finanzierungen.

Immobilienwirtschaftsrecht

Der Immobilienwirtschaft kommt allein schon aufgrund ihrer Größe und volkswirtschaftlichen Bedeutung eine entscheidende Rolle beim Erreichen der Klimaschutzziele zu. Hierbei spielt die Nachhaltigkeit von allen ESG-Kriterien für die Immobilienwirtschaft die größte Rolle. Die ESG-Kriterien beschäftigen dabei alle Akteure der Immobilienbranche, seien es nun Eigentümer, Investoren oder Asset-, Property- und Facility Manager, in ihrem jeweiligen Betätigungsfeld.

Die Berücksichtigung von Green Lease- und Green Building-Standards in Bau- und Mietverträgen, aber auch in Dienstleistungsverträgen wie z. B. Asset- und Facility Management-Verträgen, ist bereits jetzt schon allgegenwärtig und wird in Zukunft in der Vertragsgestaltung unabdingbar sein. Es ist daher wenig überraschend, dass die Durchführung einer Gebäudezertifizierung nach den etablierten Zertifizierungssystemen (z. B. DGNB oder LEED) bei Neubauten von Gewerbeobjekten heute fast schon als Marktstandard betrachtet werden muss.

Neben der Berücksichtigung entsprechender baulicher Kriterien und einer um Nachhaltigkeitsklauseln angereicherten Vertragsgestaltung von Asset- und Property Management Verträgen zur Umsetzung einer ESG- und Nachhaltigkeitsstrategie kommt dabei insbesondere dem Thema Green Lease eine immer größere Bedeutung zu. Wenn es um "grüne" Mietverträge geht, sind Mieter ein entscheidender Faktor, da immer mehr Unternehmen – gleich aus welcher Branche – eine Unternehmenspolitik verfolgen, die es erfordert, auch bei der Anmietung von Büro- oder Produktionsräumen auf Kriterien wie Nachhaltigkeit und Energieeffizienz zu achten. Daher verwundert es nicht, dass gerade effiziente Gebäude oftmals die besten Mieter anziehen und mit diesen im Ergebnis auch die höchsten Mieten erzielt werden können.

ESG kann demnach nicht mehr getrennt von Investments, Reputation und Geschäftsrisiken betrachtet werden. Es wird somit immer wichtiger, ESG-Kriterien und hier vor allem das Thema Nachhaltigkeit als festen Bestandteil in die Ankaufsvorgaben und damit in den gesamten Transaktionsprozess zu integrieren, was im Ergebnis zu neuen Aspekten und Prüfungsschwerpunkten bei der Abgabe von Angeboten, den Prüfungsthemen im Rahmen der Legal Due-Diligence und auch in der Ausgestaltung der jeweiligen Ankaufsverträge, sei es im Rahmen eines Asset- oder eines Share-Deals, führen wird.

Themen wie z. B. überdurchschnittlich hoher Energieverbräuche, die zu hohen Nebenkosten und im Ergebnis zu einer geringeren Rendite führen, werden künftig noch mehr im Fokus der Ankaufsprüfung stehen. Dies kann zum einen zu einer nicht unerheblichen Kostenreduzierung sowie einer gesteigerten Attraktivität am Markt führen. Und zum anderen kann die Einhaltung der ESG-Kriterien Unternehmen, die diese berücksichtigen, neben der gesteigerten Wirtschaftlichkeit ihrer Objekte auch die Chance bieten, sich von Mitbewerbern abzusetzen.

Wir beraten unsere Mandanten bei allen Fragestellungen, die sich während des Lebenszyklus der Immobilie ergeben.

Insbesondere beraten wir zu

  • der ESG-konformen Strukturierung des Transaktionsverfahrens, sowohl im Rahmen der Due-Diligence Prüfung als auch bei der Vertragsgestaltung
  • und der für die Errichtung der Immobilie und anschließender Bestandshaltung erforderlichen Verträge, z. B. Bau-, Miet- und Property-Management Verträgen unter Berücksichtigung der Green Lease- und Green Building-Standards.

Auch in Zukunft kommen weitere ESG-Kriterien hinzu, die von allen Akteuren im Sektor der Immobilienwirtschaft zu berücksichtigen und zu implementieren sind. Die Energieeffizienz von Immobilien soll durch den Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) und mehrerer Verordnungen entsprechend der EU-Gebäuderichtlinie vorangebracht und gefördert werden.

„Erneuerbares Heizen“ soll die Abhängigkeit von fossilen Energien verringern und Modernisierungsanreize in der Immobilienbranche setzen. Vorgesehen ist, dass „möglichst“ alle neu eingebauten Heizungen zu 65 % mit Erneuerbaren Energien betrieben werden und Heizungsanlagen mit fossilen Brennstoffen ausgetauscht werden sollen. Die Vermutung neuer Technologien und Investitionsanreize liegt daher nahe.

Die genaue Ausgestaltung der Ausbaupflicht der Heizungen sowie derer Übergangsfristen und Erfüllungsmöglichkeiten bleibt abzuwarten. Klar ist jedoch bereits jetzt, dass die zu erwartenden Änderungen des Gebäudeenergiegesetztes immense Implikationen auf bestehende Mietverhältnisse, laufende Bauprojekte und jegliche Immobilienbewertungen haben werden.

Es kann davon ausgegangen werden, dass sich spannende und klärungsbedürftige Fragen, wie bspw. das Entstehen gegenseitiger Ansprüche im Mietverhältnis und die Einbindung in „grüne Mietverträge“ (Green Lease), aus dem GEG ergeben werden.

Investmentrecht/ Kapitalanlagerecht

Investmentrecht/ Kapitalanlagerecht

In der EU wurde im März 2018 ein EU-Aktionsplan beschlossen, der einen umfassenden Umbau des europäischen Finanzsystems im Sinne eines nachhaltigen Finanzwesens (sog. "sustainable finance") vorsieht. Ein Teil dieses Aktionsplans bildet – neben anderen Maßnahmen wie der Benchmark- und der EU-Taxonomieverordnung – die EU-Offenlegungsverordnung.

Wir begleiten vor diesem Hintergrund Kapitalverwaltungsgesellschaften und andere Finanzmarktteilnehmer hinsichtlich aller relevanten ESG-Themen.

Wir beraten in diesem Zusammenhang insbesondere zu folgenden Gesichtspunkten:

  • Strukturierung von Investmentvermögen nach Artikel 8 und Artikel 9 der Offenlegungsverordnung

  • Offenlegung von nachhaltigkeitsbezogenen Angaben in vorvertraglichen Informationen, wie beispielsweise Verkaufsprospekten

  • Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen bei der Anlageberatung und Unterstützung bei entsprechender Dokumentation

  • Veröffentlichungspflichten von nachhaltigkeitsbezogenen Angaben auf der Internetseite von Finanzmarktteilnehmern

  • Rechtliche Beratung im Zusammenhang mit etwaigen Prüfungsfeststellungen durch den Wirtschaftsprüfer hinsichtlich der Pflichtangaben nach der Offenlegungsverordnung (Vorvertragliche Informationen und Internetseite)

Kartellrecht

Im Kartellrecht finden sich die Themen Nachhaltigkeit und Umweltschutz mittlerweile in zahlreichen Fallgestaltungen wieder, nicht zuletzt bei der wettbewerblichen Würdigung von Kooperationsvereinbarungen zwischen Unternehmen zum Erreichen bestimmter Nachhaltigkeitsziele. So häufen sich nicht nur Vereinbarungen zur gemeinsamen Entwicklung ressourcenschonender Technologien oder der Festsetzung von branchenweiten, nachhaltigen Fertigungsstandards, sondern auch entsprechende Vorgaben auf der Vertriebsebene zwischen Herstellern und Händlern. Derartige horizontale und vertikale Vereinbarungen sind – nicht nur vor dem Hintergrund des European Green Deal – grundsätzlich begrüßenswert, weisen jedoch auch ein Risiko auf, gegen das Kartellverbot zu verstoßen.

Das deutsche und das europäische Kartellrecht sehen insofern keine generelle Freistellung solcher Nachhaltigkeitsvereinbarungen vor. Die Wettbewerbsbehörden können die Vereinbarkeit derartiger Kooperationen im Einzelfall prüfen. Bislang werden die gesetzlich vorgegebenen und nicht speziell auf die Erreichung von Nachhaltigkeitszielen ausgerichteten Freistellungsmöglichkeiten eng ausgelegt. Es müssen Effizienzgewinne eintreten, von denen die Verbraucher unmittelbar profitieren (so etwa von geringen Stromkosten energiesparsamer Waschmaschinen).

Eine sorgfältige kartellrechtliche Prüfung und – im Zweifelsfall – Abstimmung mit den zuständigen Behörden ist bei entsprechenden Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern dringend zu empfehlen. Dies ist durchaus erfolgversprechend: So hat das Bundeskartellamt erst kürzlich Vereinbarungen bekannter Lebensmitteleinzelhändler über einen einheitlichen Aufpreis auf Fleischprodukte zur Verbesserung der Haltungsbedingungen nach eingehenden Konsultationen mit den beteiligten Unternehmen ausdrücklich für eine Übergangsphase toleriert.

Bei Zusammenschlüssen, die der Fusionskontrolle unterliegen, stellt sich die Frage, ob Nachhaltigkeits- und Umweltschutzaspekte bei der notwendigen Prüfung durch die Wettbewerbsbehörden berücksichtigungsfähig sind. Bislang legen sowohl die Europäische Kommission als auch das Bundeskartellamt einen ausschließlich wettbewerblich orientierten Maßstab an, obwohl auch bei der Fusionskontrolle messbare Effizienzgewinne im Rahmen der wettbewerblichen Würdigung eine Rolle spielen können.

Jedenfalls nach deutschem Kartellrecht besteht die Möglichkeit zur Berücksichtigung außerwettbewerblicher Belange im Wege der Ministererlaubnis, sodass auch ein ansonsten untersagungspflichtiger Zusammenschluss auf diese Weise durchgesetzt werden kann.

Wir beraten bei etwaigen Fragen zu Kooperationsvereinbarungen und Zusammenschlüssen zum Zwecke der Erreichung bestimmter Nachhaltigkeitsziele, mit dem Ziel einer zugleich nachhaltigen, kartellrechtskonformen und wirtschaftlich sinnvollen Lösung. Nach unserer Erfahrung zeigen Kartellbehörden hier Bereitschaft zum Dialog, den wir zielgerichtet für unsere Mandantschaft führen.

Wir haben auch die jährlich an Fahrt aufnehmende Rechtsentwicklung im (scheinbaren) Spannungsfeld zwischen Kartellrecht und Nachhaltigkeit im Blick. Angesichts der zuletzt lebhaft geführten Auseinandersetzung im Kartellrecht und des gesamtgesellschaftlich gewachsenen Bewusstseins für mehr Umweltschutz erscheinen uns zeitnahe politische Signale und möglicherweise vereinheitlichte Regeln auf europäischer Ebene auch im Bereich des Kartellrechts wahrscheinlich.

Litigation

Nicht zuletzt durch einen veränderten gesellschaftlichen Diskurs und daraus entstandener neuer oder angepasster Gesetzgebung sind die Prozessrisiken im ESG-Umfeld in den letzten Jahren stark gewachsen. Als Beispiele dienen hier Rechtsstreitigkeiten um Diversität in Vorständen, Haftungsfragen rund um das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sowie natürlich Klimaschutzaspekte, die nicht nur stärker in das Bewusstsein der Menschen, sondern auch in den Fokus staatlicher Gerichte gerückt sind. Immer öfter werden Regierungen, Gesetzgeber, aber auch private Unternehmen zur Einhaltung von Zielen im Klimaschutz angehalten und verpflichtet.

Die erweiterten Risiken, die ESG-Themen mit sich bringen, bergen große Haftungspotenziale für Unternehmen. Durch die Erfahrung aus unzähligen streitigen Verfahren ist HKLW auch mit diesen immer stärker aufkommenden Aspekten bestens vertraut.

Wir beraten und begleiten Unternehmen dabei, sich auch aus prozessrechtlicher Sicht ESG-konform aufzustellen. Zugleich führen wir für unsere Mandanten aber auch Streitigkeiten auf höchstem juristischem Niveau und erarbeiten gemeinsam mit Mandaten bestmögliche Prozess- und Verteidigungsstrategien.

Markenrecht – Green Label

Neben der Werbung mit umweltbezogenen Aussagen verwenden Unternehmen zunehmend für Ihre Produkte und Dienstleistungen Marken und andere Kennzeichen, die auf die Nachhaltigkeit der Produkte hinweisen sollen. Bekanntes Beispiel hierfür ist die erste deutsche Gewährleistungsmarke "Grüner Knopf" des Bundes.

Die Anmeldung und Benutzung von Kennzeichen mit Umweltbezug müssen sich – wie die umweltbezogene Werbung – an den geltenden Gesetzen messen lassen. Insbesondere kann die Schutzfähigkeit solcher Kennzeichen daran scheitern, dass das konkrete Zeichen freihaltebedürftig, beschreibend oder irreführend ist.

Wir begleiten unsere Mandanten in allen Fragen des Marken- und Kennzeichenrechts, vom Eintragungsverfahren über das Lizenzgeschäft bis zur Durchsetzung gegenüber Verletzern.

Mit unseren internationalen Partnerkanzleien des GALA-Netzwerks sowie der World Services Group (WSG) bieten wir den Mandanten weltweit erstklassigen Service in diesem Bereich.

Mergers & Acquisitions und Beteiligungen

ESG-Kriterien stellen immer häufiger wichtige Werttreiber auch im Umfeld von Unternehmenstransaktionen dar. Sowohl auf Käufer- als auch auf Verkäuferseite kommen ESG-Aspekten bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Transaktionen eine wachsende Bedeutung zu.

Der Fokus von potentiellen Erwerbern und Investoren verschiebt sich zunehmend auf die Auswahl solcher Investitionsobjekte, die einen positiven Impact auf die Erreichung von Nachhaltigkeitszielen des Erwerbers haben. Für potentielle Verkäufer und Unternehmen kann sich eine hohe Nachhaltigkeitsperformance des Targets somit positiv auf einen beabsichtigten Verkauf auswirken. Verfügt das Unternehmen hingegen über ein schlechtes ESG-Profil, führt dies in der Regel zu einer niedrigeren Bewertung und kann den Verkaufs- und Investitionsprozess insgesamt erschweren.

In diesem Kontext beraten und begleiten wir unsere Mandanten umfassend zu sämtlichen ESG-Aspekten bei Transaktionen.

Unser Beratungsangebot umfasst insbesondere:

  • die Unterstützung bei der Ermittlung und Gewichtung der relevanten ESG-Kriterien und der Vorauswahl der Transaktionsparameter.
  • die Vorbereitung, Durchführung und Steuerung des rechtlichen Due Diligence Prozesses mit Fokus auf ESG-Themen sowie Beratung bei der Analyse der Ergebnisse der Due Diligence.
  • die Ausgestaltung der entsprechenden Erwerbs- und Investitionsdokumentation einschl. Kaufpreisstruktur auch im Hinblick auf Nachhaltigkeit und ESG auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Due Diligence.
  • die Unterstützung bei der rechtlichen Integration des Zielunternehmens, insbesondere bei der Optimierung des ESG-Profils und der Überführung in die bestehende ESG-Struktur des Erwerbers.
  • die Vorbereitung, Durchführung und Organisation eines Exits. Insbesondere unterstützen wir bei der Analyse, wie das ESG-Profil der Beteiligung bei dem geplanten Exit/Verkauf eingesetzt werden kann.

Restrukturierung / Insolvenzrecht

Restrukturierung / Insolvenzrecht

Die Regeln bzw. Regelungen zum Thema ESG betreffen den Bereich Restrukturierung / Insolvenz zunächst nur mittelbar, aber dessen ungeachtet nicht minder vehement. Insbesondere in der Krise gilt: „Cash ist King“. Zudem ist eine mindestens mittelfristig gesicherte und vom Unternehmen finanzierbare (Fremd-)Kapitalausstattung für jedes krisengeplagtes Unternehmen von zentraler Bedeutung. Dies gilt für alle Krisenstadien. Insofern besteht eine enge Verzahnung unserer Beratungstätigkeit mit dem Bereich (Corporate)Finance.

Im Zentrum unserer Beratung – im Zusammenhang mit ESG – steht daher die Sicherstellung der „Durchfinanzierung“ des krisengeplanten Unternehmens.

Im Bereich der Sanierung und Insolvenz – insbesondere auch im Rahmen der Begleitung der Erstellung von Sanierungsgutachten oder IBR – besteht eine weitere Kernaufgabe darin, die sog. „Sanierungsfähigkeit“ festzustellen bzw. sicherzustellen. Diese „steht und fällt“ (auch unter Geltung der ESG-Kriterien) mit der Wiedererlangung der branchenüblichen Rendite, der Wiedererlangung eines positiven Eigenkapitals, der Wiedererlangung der Kapitaldienstfähigkeit sowie der Refinanzierbarkeit zu marktüblichen Konditionen. Hier wirken sich die „ESG-Kriterien“ unmittelbar aus. Beispielhaft seien hier alle energieintensiven Branchen genannt. Schon aufgrund der aktuellen „Energiekrise“ ist eine mittel- oder gar langfristige Finanzierung nur mit großen Anstrengungen sicherzustellen. Unter dem Einfluss der ESG-Kriterien, ist dies noch schwieriger und bedarf intensiver Unterstützung und Beratung.

Umweltrecht

Umweltrecht

Rechtliche Anforderungen an Produkte und ihren Vertrieb werden zunehmend durch anspruchsvollere Umwelt- und Nachhaltigkeitsvorgaben bestimmt. Oft sind diese europarechtlich geprägt.

Das schafft umweltrechtlichen Beratungsbedarf vor allem bei Herstellern, Importeuren und Händlern, etwa zu neuen und geänderten Informationspflichten im Vertrieb oder zur aktuellen und kommenden Regulierung von Produkteigenschaften. Es stellt sich so in unserer Beratungspraxis z. B. die Frage, ob bestimmte Verpackungen in Zukunft noch auf den Markt gebracht werden können, wie Endkunden bei dem Vertrieb von Elektrogeräten über Rückgabemöglichkeiten zu informieren sind oder wie die Pflichtangaben zum Energieverbrauch bei haustechnischen Geräten darzustellen sind.

Wir beraten und vertreten unsere Mandanten in allen Fragen des produktbezogenen Umweltrechts.

Daneben befassen wir uns auch im Bau- und Planungsrecht umfassend mit umweltrechtlichen Fragestellungen.

Die Themenfelder ESG und Nachhaltigkeit haben die Versicherungsbranche nicht unberührt gelassen. Dies beginnt bereits mit der Anpassung von Versicherungsprodukten an ein sich veränderndes Klima und die daraus resultierenden Folgen für Umwelt und Mensch sowie geopolitische Zusammenhänge, sei es durch gesteigerte Extremwetterlagen, durch Ressourcenknappheit bedingte Konflikte oder durch Auswirkungen auf Lieferketten und mithin auf die Betriebsfortführung. Vor allem aufgrund der dynamischen Entwicklung können sich oftmals Fragen nach der Reichweite des Versicherungsschutzes stellen. Underwriting-Prozesse müssen überprüft und angepasst werden, um z.B. die komplexen Risiken des Klimawandels zu erkennen und zu bewältigen.

Nachdem der Gesetzgeber ESG-Aspekte in vielerlei Hinsicht zum regulatorischen Schwerpunkt auserkoren hat, treffen insbesondere Versicherungsunternehmen wie auch Berater und Vermittler in diesem Bereich diverse Pflichten in Zusammenhang mit dem Vertrieb von Versicherungsprodukten, so etwa im Hinblick auf die Offenlegung nachhaltigkeitsbezogener Informationen. 

Mindestens ebenso stark werden sich die anhaltenden und vielfältigen Aktivitäten des Gesetzgebers auf das versicherungsrechtlich relevante Haftungsrecht auswirken. Gesteigerte Nachhaltigkeitsanforderungen an Geschäftsführung sowie Berichterstattung aber auch an die Prüfung durch unabhängige Berufsträger erhöhen nicht nur das Haftungsrisiko der unterschiedlichen Akteure, sondern entfalten enorme Relevanz für ein oftmals dahinterstehendes Versicherungsunternehmen.

Wir beraten und vertreten unter anderem Versicherer und sonstige Unternehmen, Geschäftsleitungen, Berater und Vermittler sowie Berufsträger wie Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte in allen versicherungs- und haftungsrechtlich relevanten Bereichen rund um das Thema Nachhaltigkeit und ESG, so beispielsweise in Hinblick auf

  • Organ-Haftung und D&O-Versicherung
  • Berufsträgerhaftung und Haftpflichtversicherung
  • Sach-, Elementar- und Betriebsversicherungen
  • Rechtliche Vorgaben beim Vertrieb von Versicherungsprodukten
  • Anlageberater- und Vermittlerhaftung und Haftpflichtversicherung.

Werberecht – Green Claims / Greenwashing

In der Werbung für Produkte, Dienstleistungen und Unternehmen haben umweltbezogene Aussagen (Green Claims) eine zunehmende Bedeutung. Zugleich stehen sie verstärkt im Fokus des Verbraucherschutzes.

Die EU-Kommission hat es sich zum Ziel gesetzt, Greenwashing gegenüber Verbrauchern einzudämmen und diese vor irreführenden Aussagen zur Nachhaltigkeit zu schützen. Das Thema "Grüner Wandel" ist Teil der 2020 veröffentlichten Neuen Verbraucheragenda der Kommission.

2021 hat das europäische Verbraucherschutz-Netzwerk CPC in diesem Zusammenhang europaweit Angaben zur Nachhaltigkeit von Produkten oder Dienstleistungen auf Webseiten geprüft. In Deutschland hat das Bundesamt für Justiz die Prüfung gemeinsam mit dem Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. und der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. durchgeführt. In 42 Prozent der Fälle hat das CPC-Netzwerk irreführende Angaben zur Nachhaltigkeit festgestellt, insbesondere sind nicht näher erläuterte Aussagen wie "umweltfreundlich" oder "nachhaltig" aufgefallen.

In Deutschland erfolgt die Ahndung solcher irreführenden Angaben regelmäßig nicht auf behördlichem, sondern auf zivilrechtlichem Weg, indem Konkurrenten oder Verbraucherverbände abmahnen.

Wir beraten und vertreten unsere Mandanten in allen rechtlichen Fragen der Verwendung umweltbezogener Aussagen, insbesondere bei der Planung und Durchführung von Marketing- und Werbekampagnen. Für die internationale Beratung können wir dabei unter anderem auf die langjährige, mehr als 40 Länder weltweit umspannende Expertise unseres GALA-Netzwerks (Global Advertising Lawyers Alliance) im Bereich Green Marketing zurückgreifen.

Wofür ESG steht

Die Ziele des Umweltschutzes, der Sozialverträglichkeit und der guten Unternehmensführung, abgekürzt mit den drei Buchstaben "ESG" (für "Environment, Social and Governance") sowie das Handlungsprinzip der Nachhaltigkeit ("Sustainability") sind inzwischen nicht nur Motivation, sondern integraler Bestandteil der Rechtsentwicklung in allen Rechtsbereichen.

Wir beraten rechtlich umfassend zu allen Bereichen von ESG und sehen unsere Aufgabe auch darin, die unternehmerische Praxis mitzugestalten.

Ein wesentlicher Ansatzpunkt der ESG-Regulierung war und ist die Finanzwirtschaft, inzwischen durchzieht das Thema alle Bereiche unseres Lebens und damit auch unsere Beratungsfelder. Unternehmen stellen sich bereits darauf ein, dass ihre Produkte und Unternehmensorganisation und -strategie an ESG-Kriterien gemessen werden. Das erwarten Kunden, Investoren und Finanzierer sowie Mitarbeitern und Geschäftspartner der Unternehmen.

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Einheitliche Klassifikationssysteme etablieren

Die EU ist dabei, mit Taxonomien einheitliche Klassifikationssysteme zu etablieren. Die Umwelt-Taxonomie, die darauf abzielt, die Umweltfreundlichkeit wirtschaftlicher Aktivitäten anhand von sechs Umweltzielen einzustufen, hat den Anfang gemacht.

Mittlerweile richtet sich die Aufmerksamkeit aber neben dem "E" auch auf das “S" und das "G" in "ESG".

Im Februar 2022 veröffentlichte die „Platform on Sustainable Finance“ der EU-Kommission ihren Abschlussbericht über eine mögliche vergleichbare Sozial-Taxonomie, die sich an den sozialen Zielen menschenwürdiger Arbeit, angemessener Lebensstandard sowie Inklusion und Nachhaltigkeit orientiert.

In Deutschland haben mit dem neuen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz die Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Wahrung der Menschenrechte, die verpflichtete Unternehmen für ihre Lieferkette sicherstellen müssen, bereits Gesetzesform angenommen.

Environmental

Der Schlüsselbegriff "Environmental" in ESG bezeichnet die Wechselwirkung von Unternehmen mit Umwelt und Klima. Nach Maßgabe der Taxonomie-Verordnung (VO) (EU) 2020/852 soll insgesamt eine ökologisch nachhaltige Wirtschaftsweise angestrebt werden. Eine Investition gilt dann als ökologisch nachhaltig, wenn sie einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung zumindest eines der Umweltziele der Verordnung leistet und keine erhebliche Beeinträchtigung von (ggf. anderen) Umweltzielen droht. Zugleich verweist die Verordnung schon im Rahmen der ökologischen Nachhaltigkeit auch auf soziale Mindestkriterien (mehr dazu unter "Social").

Zentrale Umweltziele sind:

  • der Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel,
  • eine nachhaltige Nutzung und der Schutz von Wasser und Meeresressourcen,
  • der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft,
  • die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und
  • der Schutz und die Wiederherstellung von Biodiversität und Ökosystemen.

Die einzelnen Anforderungen werden in der Taxonomie-VO und delegierten Rechtsakten umfassend konkretisiert. So definiert etwa die delegierte VO 2021/2139 Bewertungskriterien, nach denen zu bestimmen ist, wann ein wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel vorliegt. Die delegierte VO 2022/1288 bestimmt Anforderungen an die Darstellung von entsprechenden Produktinformationen durch Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater.

Social

"Social" in ESG steht für die sozialen und gesellschaftlichen Aspekte der Tätigkeiten von Unternehmen. In Anlehnung an die Verordnung (VO) (EU) 2020/852 über Umwelt Taxonomie sollen mit einem Klassifizierungssystem soziale Ziele definiert werden, nach denen bewertet wird, was sozial nachhaltige Investitionen sind und was nicht. Damit sollen Finanzströme gesteuert werden.

Die soziale Taxonomie soll ähnlich wie die Umwelt Taxonomie soziale Ziele definieren, Arten von wesentlichen Beiträgen festlegen und zudem klarstellen, dass keines dieser Ziele erheblich beeinträchtigt werden darf sowie einen bestimmten Mindestschutz definieren. Die Details werden in delegierten Rechtsakten festgelegt und es wird Berichtspflichten geben. Indem - trotz Unterschieden - eine ähnliche Methodik wie bei der Umwelt Taxonomie verwendet wird, soll die Akzeptanz erhöht werden. Ebenso soll auf eine Vielzahl von internationalen und europäischen Standards insbesondere der Menschenrechte zurückgegriffen werden.

Ziele

Die Expertenplattform definiert drei Ziele, die auf die unterschiedlichen Interessengruppen Arbeitnehmer, Kunden und Gemeinschaften zugeschnitten sind:

  • menschenwürdige Arbeit entlang der gesamten Wertschöpfungskette,
  • angemessener Lebensstandard und Wohlbefinden für Kunden und
  • integrative und nachhaltige Gemeinschaften und Gesellschaften.

Governance

Das "G" wie Governance steht für eine nachhaltige Unternehmensführung. Hierzu zählen Aspekte wie Unternehmensethik, Werte im Unternehmen oder Steuerungs- und Kontrollprozesse (Corporate Governance). Unabhängige Aufsichtsgremien im Unternehmen haben sicherzustellen, dass Korruption oder wettbewerbswidriges Verhalten ausgeschlossen sind.

Ein wichtiges Thema für Governance sind erfolgsorientierte Vergütungsregelungen für das Management, die an Nachhaltigkeitszielen auszurichten sind. Schließlich ist eine gute Unternehmensführung eng verknüpft mit einer in allen ESG-Bereichen immer wichtiger werdenden Nachhaltigkeitsberichterstattung.

In der "Empfehlung für eine soziale Taxonomie" sind auch Anforderungen an die Governance (Unternehmensführung) aus Sicht der sozialen und Umwelt Taxonomie mit zwei Zielen formuliert:

  1. Die Stärkung der Nachhaltigkeit bei der traditionellen Corporate Governance durch Fähigkeiten zur Nachhaltigkeitsbewertung in den Organen und Transparenz bei den Nachhaltigkeitszielen und -vorgaben.
  2. Die Stärkung von Corporate Governance Aspekten, die für die Nachhaltigkeit wichtig sind. Dies erfasst insbesondere Maßnahmen zur Bekämpfung von Bestechung und Korruption, verantwortungsvolles Lobbying und politisches Engagement, transparente und nicht-aggressive Steuerplanung, Diversität der Aufsichtsratsmitglieder sowie die Möglichkeit der Arbeitnehmervertretung in Aufsichtsräten.

Environmental

Der Schlüsselbegriff "Environmental" in ESG bezeichnet die Wechselwirkung von Unternehmen mit Umwelt und Klima. Nach Maßgabe der Taxonomie-Verordnung (VO) (EU) 2020/852 soll insgesamt eine ökologisch nachhaltige Wirtschaftsweise angestrebt werden. Eine Investition gilt dann als ökologisch nachhaltig, wenn sie einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung zumindest eines der Umweltziele der Verordnung leistet und keine erhebliche Beeinträchtigung von (ggf. anderen) Umweltzielen droht. Zugleich verweist die Verordnung schon im Rahmen der ökologischen Nachhaltigkeit auch auf soziale Mindestkriterien (mehr dazu unter "Social").

Zentrale Umweltziele sind:

  • der Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel,
  • eine nachhaltige Nutzung und der Schutz von Wasser und Meeresressourcen,
  • der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft,
  • die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und
  • der Schutz und die Wiederherstellung von Biodiversität und Ökosystemen.

Die einzelnen Anforderungen werden in der Taxonomie-VO und delegierten Rechtsakten umfassend konkretisiert. So definiert etwa die delegierte VO 2021/2139 Bewertungskriterien, nach denen zu bestimmen ist, wann ein wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel vorliegt. Die delegierte VO 2022/1288 bestimmt Anforderungen an die Darstellung von entsprechenden Produktinformationen durch Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater.

Social

"Social" in ESG steht für die sozialen und gesellschaftlichen Aspekte der Tätigkeiten von Unternehmen. In Anlehnung an die Verordnung (VO) (EU) 2020/852 über Umwelt Taxonomie sollen mit einem Klassifizierungssystem soziale Ziele definiert werden, nach denen bewertet wird, was sozial nachhaltige Investitionen sind und was nicht. Damit sollen Finanzströme gesteuert werden.

Die soziale Taxonomie soll ähnlich wie die Umwelt Taxonomie soziale Ziele definieren, Arten von wesentlichen Beiträgen festlegen und zudem klarstellen, dass keines dieser Ziele erheblich beeinträchtigt werden darf sowie einen bestimmten Mindestschutz definieren. Die Details werden in delegierten Rechtsakten festgelegt und es wird Berichtspflichten geben. Indem - trotz Unterschieden - eine ähnliche Methodik wie bei der Umwelt Taxonomie verwendet wird, soll die Akzeptanz erhöht werden. Ebenso soll auf eine Vielzahl von internationalen und europäischen Standards insbesondere der Menschenrechte zurückgegriffen werden.

Ziele

Die Expertenplattform definiert drei Ziele, die auf die unterschiedlichen Interessengruppen Arbeitnehmer, Kunden und Gemeinschaften zugeschnitten sind:

  • menschenwürdige Arbeit entlang der gesamten Wertschöpfungskette,
  • angemessener Lebensstandard und Wohlbefinden für Kunden und
  • integrative und nachhaltige Gemeinschaften und Gesellschaften.

Governance

Das "G" wie Governance steht für eine nachhaltige Unternehmensführung. Hierzu zählen Aspekte wie Unternehmensethik, Werte im Unternehmen oder Steuerungs- und Kontrollprozesse (Corporate Governance). Unabhängige Aufsichtsgremien im Unternehmen haben sicherzustellen, dass Korruption oder wettbewerbswidriges Verhalten ausgeschlossen sind.

Ein wichtiges Thema für Governance sind erfolgsorientierte Vergütungsregelungen für das Management, die an Nachhaltigkeitszielen auszurichten sind. Schließlich ist eine gute Unternehmensführung eng verknüpft mit einer in allen ESG-Bereichen immer wichtiger werdenden Nachhaltigkeitsberichterstattung.

In der "Empfehlung für eine soziale Taxonomie" sind auch Anforderungen an die Governance (Unternehmensführung) aus Sicht der sozialen und Umwelt Taxonomie mit zwei Zielen formuliert:

  1. Die Stärkung der Nachhaltigkeit bei der traditionellen Corporate Governance durch Fähigkeiten zur Nachhaltigkeitsbewertung in den Organen und Transparenz bei den Nachhaltigkeitszielen und -vorgaben.
  2. Die Stärkung von Corporate Governance Aspekten, die für die Nachhaltigkeit wichtig sind. Dies erfasst insbesondere Maßnahmen zur Bekämpfung von Bestechung und Korruption, verantwortungsvolles Lobbying und politisches Engagement, transparente und nicht-aggressive Steuerplanung, Diversität der Aufsichtsratsmitglieder sowie die Möglichkeit der Arbeitnehmervertretung in Aufsichtsräten.

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