Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Sport
Nachdem Heuking Kühn Lüer Wojtek für den Berufsfahrer Edelbert Ohmer Ende März 2012 im einstweiligen Verfügungsverfahren den Start als Trabrennfahrer trotz Überschreitens der 70-Jahres-Grenze erwirkt hatte, war die Kanzlei auch Anfang Juli in der Hauptsache erfolgreich.
Nunmehr liegt die Entscheidungsbegründung des Landgerichts Berlin vom 04. Juli 2012 (Az.: 22 O 157/12) vor, die für den gesamten Sport von Bedeutung ist.
Dr. Frank Mitzkus, Partner der Sozietät: "Im Kern geht es dabei um die Unzulässigkeit der Altersdiskriminierung im Sport. Das Landgericht Berlin geht aber noch weiter und erklärt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – das Menschen auch vor anderer Diskriminierung, z. B. wegen Behinderung, Geschlecht oder Religion schützen soll – im Bereich des Sports für anwendbar."
Bemerkenswert daran aus Sicht des Sportrechts-Experten der Kanzlei, Dr. Johan-Michel Menke: "Das AGG findet nach der Entscheidung des Landgerichts Berlin nicht nur auf Arbeitnehmer-Sportler (regelmäßig Mannschaftssportler), sondern auch auf selbständige Sportler (regelmäßig Einzelsportler) Anwendung, soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit betrifft."