05.06.2008Pressemeldungen

Altunternehmer - Privileg bei ÖPNV-Genehmigungen?

Der Wettbewerb zieht auch den Nahverkehr stärker in seinen Bann. Immer häufiger versuchen Unternehmen, den „Platzhirschen” Konzessionen streitig zu machen. Handelt es sich um eigenwirtschaftliche Verkehre, genießen aber die Altunternehmer nach dem Wortlaut des Gesetzes Vorrang.

Nach § 13 Abs. 3 PBefG ist bei einer ÖPNV-Genehmigung „angemessen zu berücksichtigen”, ob ein Unternehmen schon jahrelang Verkehrsleistungen im betreffenden Gebiet erbringt. Die Reichweite dieser Bestimmung sorgt jedoch für Verwirrung.

Dazu hat das VG Minden am 27.05.2008 (7 L 225/08) eine eigenwirtschaftliche Genehmigung im Kreis Lippe bestätigt, obwohl das Angebot der Konkurrenz besser war. Zur Begründung hat das Gericht angeführt, sein Privileg als Altunternehmer gleiche dies wieder aus.

Gerade diese Begründung stößt jedoch im Düsseldorfer Büro der Kanzlei HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK auf Zweifel. „Es spricht viel dafür, dass dies eine europarechtlich verbotene mittelbare Diskriminierung darstellt”, meint die Fachanwältin Dr. Ute Jasper, die im ÖPNV deutschlandweit tätig ist. „Ein Privileg für Altunternehmer kennt das Europäische Recht nicht.” „Aber auch dem Bundesverwaltungsgericht zufolge kann das ‚Altunternehmerprivileg’ des § 13 Abs. 3 PBefG allenfalls bei sonst gleichen Angeboten den Ausschlag geben”, ergänzt ihr Kollege Jan Seidel, „nicht aber einem schlechteren Angebot zum Erfolg verhelfen.”

Als PDF herunterladen
Als PDF herunterladen

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.