Bundessozialgericht begrenzt Pflicht zur Künstlersozialabgabe
Mit Urteil vom 13.08.2010 hat das Bundessozialgericht (BSG, Az.: B 3 KS 2/09 R), die Verpflichtung zur Zahlung von Künstlersozialabgaben begrenzt.
Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) sind zur Künstlersozialabgabe Unternehmer verpflichtet, die für ihre Werbung und Öffentlichkeitsarbeit wiederholt Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen. Die Künstlersozialkasse hatte in der Vergangenheit von einer Handelskette Zahlung verlangt, die sich ihre Werbebroschüren von einer Kommanditgesellschaft (KG) entwerfen ließ.
Als Künstler gilt nach dem KSVG, wer Musik oder Kunst schafft, ausübt oder lehrt, als Publizist, wer publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Ob eine KG unter diesen Begriff fällt, war bisher Gegenstand einander widersprechender Gerichtsentscheidungen. Nachdem das BSG die Künstlereigenschaft einer aus Künstlern bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Jahre 2005 bejaht hatte, hat es nun die Künstlereigenschaft der KG verneint, obwohl diese ebenfalls eine Personengesellschaft ist. Dabei hat das BSG wesentlich auf deren weitgehend rechtlich verselbständigten Charakter und damit auf die Nähe zu juristischen Personen abgestellt. Abgabepflichtig sei deshalb nicht die Handelskette als Auftraggeber, sondern die beauftragte KG selbst.
Rechtsanwalt Dr. Frank Mitzkus von der Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek, die den Prozess für die Handelskette geführt hat: „Das Urteil des BSG bedeutet eine für die Praxis wesentliche Klärung. Vielen Unternehmern, die ihre Werbung und Öffentlichkeitsarbeit von Personengesellschaften erledigen lassen, ist oftmals gar nicht bewusst, womöglich Künstlersozialabgabe zu schulden. Mit der Entscheidung, dass Kommanditgesellschaften keine Künstler bzw. Publizisten sind, trägt das Gericht der Tatsache Rechnung, dass Kommanditisten typischerweise von der Geschäftsführung ausgeschlossen und selbst nicht künstlerisch oder publizistisch tätig sind.“