16.06.2014NeuigkeitenInternationalPressemeldungen

Die neue EuGVVO: Reduzierung von „Torpedo-Klagen“

Ab dem 10. Januar 2015 tritt die neue EuGVVO-Reform (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12. Dezember 2012)  in Kraft. Neben wichtigen Änderungen, die u.a. die Vollstreckbarkeit von Titeln aus EU-Mitgliedsstaaten ohne Vollstreckbarkeitserklärung/Exequatur betreffen, soll die Durchsetzbarkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen gegenüber sog. „Torpedo-Klagen“ gesteigert werden.

So ist es auf Grundlage der bisherigen Vorschriften in der EuGVVO möglich, einen gegen sich drohenden Prozess durch zeitnahe Erhebung einer negativen Feststellungsklage in einem europäischen Mitgliedsstaat zeitlich erheblich zu blockieren, da ein später angerufenes Gericht das Verfahren solange aussetzen muss, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht. Besonders beliebt sind in diesem Zusammenhang Mitgliedsstaaten, in denen lange Verfahrensdauern üblich sind.

Mit Inkrafttreten der neuen EuGVVO soll diese Verzögerungstaktik nunmehr eingedämmt werden und die faktische Umgehung von Gerichtsstandsvereinbarungen beseitigt werden. So sieht die neue VO in Art. 31 Abs. 2 und 3 vor, dass für den Fall, dass der Beklagte das zwischen den Parteien festgelegte Gericht anruft, nun nicht mehr stets das vom Kläger zuerst angerufene Gericht über die Zuständigkeit entscheidet, sondern das in der Gerichtsstandsvereinbarung festgelegte Gericht. Die Möglichkeit einer zeitlich vorrangigen „Torpedo-Klage“ bleibt damit zwar grundsätzlich bestehen, es ist aber davon auszugehen, dass die Möglichkeit, das Verfahren nachhaltig zu verschleppen, erheblich eingeschränkt wird.

Als PDF herunterladen
Als PDF herunterladen

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.