21.09.2009Pressemeldungen

EuGH: Keine Ausschreibungspflicht für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung

Der EuGH erleichtert nach der Abfallbeseitigung auch die Vergabe bei der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung.

Das Urteil des EuGH vom 10.09.2009 (C-206/08) grenzt vergabepflichtige Dienstleistungsaufträge von vergabefreien Konzessionen ab. Wichtigstes Merkmal einer Konzession ist die vollständige oder überwiegende Übernahme des wirtschaftlichen Risikos. Die Reichweite dieses Kriteriums war jedoch bislang insbesondere für Einnahmen aus öffentlichen Abgaben und Gebühren umstritten. Im Wasser- und Abwasserbereich kommt zudem oftmals - so auch hier - ein Anschluss- und Benutzungszwang der Einwohner hinzu.

Nach Ansicht des EuGH steht jedoch die öffentlich-rechtliche Ausgestaltung im Trink- und Abwasserbereich einer Konzession nicht entgegen. Auch in solchen regulierten Bereichen muss es der Öffentlichen Hand möglich sein, Dienstleistungen durch Konzessionen erbringen zu lassen. Zwar ist dann das wirtschaftliche Risiko von vornherein erheblich eingeschränkt; für eine Konzession reicht jedoch aus, dass dieses eingeschränkte Risiko vollständig oder zum wesentlichen Teil auf den Konzessionär übertragen wird.

„Das vergaberechtliche Puzzle im Bereich der Daseinsvorsorge fügt sich langsam zusammen“, freut sich Dr. Ute Jasper, Partnerin im Düsseldorfer Büro der Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek. „Nach der interkommunalen Kooperation ist nun mit den Konzessionen ein weiterer Spielraum zugunsten von Gemeinden eröffnet. Die Entscheidung könnte auch die restriktive deutsche Rechtsprechung zur Altpapierentsorgung ändern.“

Die Vergabe einer Konzession bedeutet jedoch nicht, dass Auftraggeber gar keine rechtlichen Vorgaben zu beachten hätten. Darauf weist Dr. Jasper ausdrücklich hin: „Auch Konzessionen müssen im Wettbewerb vergeben werden. Dies ist seit der Entscheidung „Parking Brixen“ im Jahr 2005 eindeutig klargestellt.“

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