25.03.2010Pressemeldungen

EuGH: Mehr Spielraum für Grundstücksverkäufe

Kommunen dürfen aufatmen. Sie müssen ihre Grundstücksverkäufe nicht mehr europaweit ausschreiben. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute die strenge Rechtsprechung des OLG Düsseldorf eingeschränkt. Damit dürfen Städte und Gemeinden wieder ohne Vergabeverfahren Investoren für Einkaufszentren, Ärztehäuser und Gewerbeflächen suchen.

Dem EuGH ging eine generelle Vergabepflicht von Grundstücksverkäufen zu weit. Das Gericht hält das Vergaberecht nur für anwendbar, wenn der Investor sich einklagbar zu einer Bauleistung verpflichtet und die Leistung dem Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugute kommt. Bloße städtebauliche Interessen führen nicht zu einer Ausschreibungspflicht.

Damit darf eine Kommune wieder ohne Ausschreibung Investoren für ihre Grundstücke suchen. Sie darf Rahmenbedingungen vereinbaren, z.B. zur Nutzungsart, zur spätesten Fertigstellung oder zur Fassade, solange diese Pflichten nicht einklagbar sind und ihr nicht wirtschaftlich zu gute kommen. Sie darf sich ein Rücktrittsrecht vorbehalten, falls der Investor nicht oder nicht rechtzeitig baut.

Dr. Ute Jasper, Partnerin der Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek in Düsseldorf, hat viele Investorenwettbewerbe für Kommunen begleitet. Sie bewertet das Urteil positiv: „Die Kommunen werden von formalen vergaberechtlichen Anforderungen entlastet.“ Allerdings entbindet das Urteil nicht von allen Pflichten. „Die Kommunen müssen zwar nicht ausschreiben, aber europa- und haushaltsrechtlich sind formlose transparente Wettbewerbe schon immer und auch weiterhin erforderlich.“

Hintergrund

Das OLG Düsseldorf entschied seit Sommer 2007 wiederholt, dass Grundstücksverkäufe der öffentlichen Hand mit einer Bauverpflichtung für den Investor ausschreibungspflichtig seien. Die Kommune müsse keinen eigenen Beschaffungsbedarf verfolgen. Planerische oder städtebauliche Vorgaben genügten.

Das Entsetzen in den Städten und Kommunen war groß. Sie sahen sich durch die förmliche Vergabepflicht in der Umsetzung ihrer städtebaulichen Ziele und Projekte gehindert. Darum hat auch der deutsche Gesetzgeber 2009 Grundstücksverkäufe der öffentlichen Hand ausdrücklich per Gesetz von der Vergabepflicht ausgenommen. Das Gesetz entspricht im Wesentlichen der Entscheidung des EuGH.

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