Haftung des Geschäftsführers bei Ressortverteilung
Kürzlich hat das OLG Düsseldorf eine Entscheidung zur Enthaftung des Geschäftsführers nach einer internen Zuständigkeitsverteilung erlassen. Danach kann sich der GmbH-Geschäftsführer einer GmbH nicht auf die Position zurückziehen, er habe in dem Fall die ausbleibenden Zahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen der Mitarbeiter nicht zu verantworten, da er lediglich für den Bereich Vertrieb, Entwicklung und Produktion zuständig gewesen sei und keine Zahlungen vornehmen dürfe.
Das Gericht urteilte, dass jeder Geschäftsführer einer GmbH kraft seiner Amtsstellung eine „Allzuständigkeit“ für alle Angelegenheiten der Gesellschaft und damit auch für die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Pflichten – wie dem Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen – der Gesellschaft innehabe. Das gelte selbst dann, wenn die Aufgaben durch interne Zuständigkeitsverteilungen auf Mitarbeiter oder andere Geschäftsführer delegiert wurden. Denn es verbleiben stets Überwachungspflichten, die eine Veranlassung zum Eingreifen geben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der intern zuständige Geschäftsführer oder Mitarbeiter die Aufgabe nicht ordnungsgemäß erfülle. Während einer offensichtlichen Finanzkrise der Gesellschaft bestehen gesteigerte Überwachungspflichten, weshalb der Geschäftsführer nicht auf die Zusage des Mitgeschäftsführers vertrauen darf, sondern selbst kontrollieren müsse, ob die Beiträge tatsächlich abgeführt werden. Nur auf Nachweis einer hinreichenden Überwachung kann sich der Geschäftsführer entlasten. Geschäftsführer sollten daher schon im eigenen Interesse für die notwendige Dokumentation - vor allem in der Krise einer Gesellschaft – sorgen.