Heuking Kühn Lüer Wojtek: Erfolgreiche Veranstaltung zum Tariftreuegesetz NRW
Kurz vor der Verabschiedung der neuen Rechtsverordnung zum Tariftreue- und Vergabegesetz NRW (RVO TVgG NRW) haben sich zahlreiche Auftraggeber und Bieter bei Heuking Kühn Lüer Wojtek informiert, welche Neuerungen ab dem 01. Juni 2013 bei öffentlichen Ausschreibungen in NRW zu beachten sind.
Jasmin Deling, Referatsleiterin beim Wirtschaftsministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, kam der Einladung von Dr. Ute Jasper, Partnerin und Leiterin der Praxisgruppe Öffentlicher Sektor und Vergabe von Heuking Kühn Lüer Wojtek, nach und stellte mit Rechtsanwältin Dr. Isabel Niedergöker die neuen Regelungen vor. Die RVO-TVgG NRW konkretisiert die Vorgaben des TVgG NRW, das vor über einem Jahr in Kraft getreten ist, mangels entsprechender Ausführungsbestimmungen aber in der Praxis nicht vollständig umgesetzt werden konnte. Nun müssen sich Auftraggeber und Bieter schnell umstellen, denn schon in wenigen Tagen müssen in NRW bei allen öffentlichen Aufträgen Aspekte des Umweltschutzes, der Energieeffizienz, sozialer Aspekte und der Frauenförderung beachtet werden – und das auch bei Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte. Nur Aufträge mit einem Wert von unter 500 € sind von diesen Vorgaben befreit und dürfen direkt vergeben werden.
Auftraggeber müssen bei energieverbrauchsrelevanten Waren, technischen Geräten und Ausrüstungen, die Gegenstand einer Lieferleistung oder wesentliche Voraussetzung (Anteil von 20 Prozent) zur Ausführung einer Dienstleistung sind, grundsätzlich das „höchste Leistungsniveau an Energieeffizienz“ fordern. Dies ist nur ausnahmsweise nicht zwingend, wenn die entsprechenden Haushaltsmittel nicht verfügbar sind. Auch konkrete Einzelfälle werden geregelt: für Recycling-, Papier- und Holzbeschaffung schreibt die RVO-TVgG NRW unter anderem vor, dass Papier und Karton grundsätzlich nur mit einem Altpapieranteil von 100 Prozent beschafft werden sollen oder bei Holzprodukten Zertifikate notwendig sind.
Konkretisiert wurden auch die Vorgaben zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen (Verbot von Zwangs- und Kinderarbeit, u.a.). Die Rechtsverordnung charakterisiert eine Vielzahl gängiger Beschaffungsgegenstände als „sensible Produkte“ wie beispielsweise Bekleidung (Arbeitsbekleidung, Uniformen), Naturkautschukprodukte (wie Einmal-/ Arbeitshandschuhe, Reifen oder Gummibänder), landwirtschaftliche Produkte (z.B. Kaffee, Kakao, Orangensaft, Pflanzen, Blumen), Büromaterialien, die die Rohstoffe Holz, Gesteinsmehl und/oder Kautschuk enthalten, Holz, Lederwaren, Natursteine, Spielwaren, Sportartikel, Teppiche und Informations- und Kommunikationstechnologie, vor allem Hardware. Hier gelten besondere Anforderungen, wenn das Produkt aus einem Entwicklungs- oder Schwellenland stammt.
Für die Frauenförderung und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf im Rahmen öffentlicher Aufträge stellt die Rechtsverordnung einen Katalog von 19 Maßnahmen auf. Unternehmen müssen sich schriftlich verpflichten, solche Maßnahmen bei der Ausführung des Auftrags durchzuführen oder einzuleiten. Je nach Größe des Unternehmens des Bieters und je nach Auftragswert sind 2 – 4 Maßnahmen gefordert. Diese Vorgabe gilt für Auftragnehmer mit mehr als 20 Beschäftigten und ab einem geschätzten Auftragswert von € 50.000,-- netto für Dienstleistungsaufträge oder ab einem geschätzten Auftragswert von € 150.000,-- netto für Bauaufträge.
„Die Anforderungen der Rechtsverordnung sind komplex, müssen von öffentlichen Auftraggebern aber schon in jeder Bekanntmachung ab dem 01. Juni 2013 eingehalten werden“, so Dr. Ute Jasper im Rahmen der Veranstaltung, die in Kooperation mit dem Behörden Spiegel stattfand. Zur Erleichterung des Umgangs mit der neuen Materie hat das Wirtschaftsministerium Nordrhein-Westfalen einen Leitfaden, der die einzelnen Aspekte der Rechtsverordnung erläuternd vertieft und um Praxisbeispiele ergänzt, bereitgestellt. „Dieser wird aber leider nicht ausreichen, um alle Fragen zu beantworten.“, so Dr. Jasper.