Patentstreit um TV-Empfangsgeräte beendet
Die Klage der Interessengemeinschaft für Rundfunkschutzrechte GmbH & Co. KG (IGR) gegen die Topfield Europe GmbH, die deutsche Tochtergesellschaft des koreanischen Technologieunternehmens Topfield, wurde mit Beschluss vom 7. Januar 2009 rechtskräftig abgewiesen. Damit wurde das erstinstanzliche Urteil im Patentstreit um einzeilige Darstellungen auf Displays von Fernsehempfangsgeräten im Berufungsverfahren bestätigt.
Das Klagepatent aus dem Grundig-Patentportfolio schützt Fernsehempfangsgeräte, bei denen die Bedienung mit Hilfe von Auswahlmenüs erfolgt. Die Besonderheit dabei ist, dass in diesem Menü die verschiedenen Auswahloptionen nicht unter- oder nebeneinander angezeigt werden, sondern in einem Display nacheinander.
Das OLG Nürnberg stützt mit seiner Entscheidung die Aussage Topfields, wonach die Darstellung auf dem Fernsehbildschirm das Klagepatent nicht verletzt. Die Entscheidungen in zwei weiteren, seitens der IGR zeitgleich eingeleiteten Patentverletzungsverfahren sowie in den entsprechenden Patentnichtigkeitsverfahren stehen noch aus.
Die in Köln ansässige Topfield Europe GmbH sowie deren koreanisches Mutterunternehmen Topfield Co. Ltd. wurden von Rechtsanwältin Friederike Kienitz, Köln, sowie Dr. Anton Horn und Sabine Fiedler, Associate (beide Heuking Kühn Lüer Wojtek, Düsseldorf) sowie dem Patentanwalt Philipe Walter, COHAUSZ & FLORACK vertreten.