31.08.2015NeuigkeitenPressemeldungen

Rückzahlung von Geldern in der Insolvenz des Vertragspartners? Verbesserungen für Gläubiger

In Folge von zwei aktuellen BGH-Entscheidungen und dem neuen Referentenentwurf zur Insolvenzordnung könnte sich ein neuer Trend zugunsten von Gläubigern bei der bisher eher insolvenzverwalterfreundlichen Anwendung der Anfechtungsregeln für Zahlungen des Schuldners in der Krise entwickeln, in deren Folge Gläubiger Gelder seltener an Insolvenzverwalter zurückzahlen müssen. (BGH, Beschluss vom 16.04.2015 - IX ZR 6/14; BGH, Urteil vom 30.04.2015 - IX ZR 149/14)

Gemäß §§ 129 ff. der Insolvenzordnung (InsO) kann der Insolvenzverwalter durch Insolvenzanfechtung Zahlungen des Schuldners, die dieser an die Gläubiger leistete, unter bestimmten Voraussetzungen zurückverlangen. Insbesondere die sog. Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO wurde in der Verwalterpraxis praktisch zum Grundtatbestand der Insolvenzanfechtung etabliert. Nunmehr sind zwei BGH-Entscheidungen und ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz zur Änderung der InsO ergangen, die eine Neuausrichtung darstellen könnten und die Anwendbarkeit der Vorsatzanfechtung einschränken.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Update Insolvenzrecht.

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