Update Datenschutz Nr. 128
Aktuelle Rechtslage zum Einsatz von Trackingtools auf Websites
Die heutzutage üblich verwendeten Cookie-Banner auf Websites stehen auf der Kippe. Cookie-Banner werden auf Websites genutzt, um die erforderlichen Einwilligungen nach dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) oder der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einzuholen. Nun entschied jedoch das Landgericht München I, dass der Cookie-Banner auf Focus-Online, der aus Sicht des Betreibers marktüblich ist, gegen das TTDSG verstößt und somit unzulässig ist (Az.: 33 O14776/19). Im Lichte dieser möglicherweise wegweisenden Entscheidung ist unklar, ob die mittlerweile geläufige Praxis eine Nutzung der (Verlags-)Website von der Zustimmung zu den Cookies abhängig zu machen und im Falle der Verweigerung den Abschluss eines Abonnements für die Nutzung zu verlangen, rechtskonform ist. Wie Unternehmen nun handeln sollten, findet sich am Ende dieses Datenschutz Updates. A. HintergründeDie meisten Websites tracken die Nutzer durch z. B. Cookies. Cookies sind kleine Textdateien, die im Browser mittels einer charakteristischen Zeichenfolge gespeichert werden und der das Cookie setzenden Stelle nutzerbezogene Informationen zufließen lässt. Diese können einerseits website-eigene als auch Drittanbieter-Cookies (z. B. Google Analytics) sein. Einerseits können diese erforderlich sein, um die technischen Funktionen der Website zu gewährleisten. Für technisch unbedingt notwendige Cookies besteht kein Einwilligungserfordernis (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO; § 25 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG). Andererseits werden auch nicht technisch erforderliche Cookies eingesetzt, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern, zu werben oder die Interaktivität der Website zu verbessern. Diese bedürfen grundsätzlich einer Einwilligung (§ 25 Abs. 1 S. 1 TTDSG). Für die Einholung der Einwilligung des jeweiligen Nutzers werden regelmäßig Cookie-Banner genutzt. Doch dies genügt häufig nicht den Anforderungen an die Rechtskonformität.
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B. Die Entscheidung des LG MünchenAuch bei Websites von Zeitungs-Verlagen ist die Nutzung von Cookie-Bannern zur Einwilligungsabfrage üblich. Bereits 2020 kündigte eine Vielzahl von Aufsichtsbehörden eine länderübergreifende Prüfung von Tracking-Technologien auf Websites von Zeitungs-Verlagen an (LfDI Baden-Württemberg, 19. August 2020). Parallel strengte die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) eine Reihe von gerichtlichen Verfahren über die Frage der Zulässigkeit von Cookie-Bannern auf Websites an. C. Empfohlene HandlungsmaßnahmenNoch ist die Entscheidung es Landgericht München I nicht rechtskräftig. Burda hat angekündigt, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen. Trotz der Chance in der zweiten Instanz die Entscheidung des Landgericht München I erfolgreich anzugreifen, besteht ein dringendes Bedürfnis nach einer zweifellos rechtskonformen Gestaltung von Cookie-Bannern für Unternehmen. Bei Verstößen drohen Bußgeldverfahren.
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(3) Sofern eine Einwilligung erforderlich ist, sind insbesondere folgende Erfordernisse zu beachten:
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D. FazitDie konkrete Ausgestaltung der Einwilligungsabfrage auf Websites hängt im Wesentlichen von den Einzelumständen ab, insbesondere der Auswahl an eingesetzten Trackingtools. Für eine angemessene und einzelfallspezifische Beratung haben wir ein Konzept zur Website-Compliance entwickelt, welche zum einen eine einzelfallspezifische Prüfung der Website, eine Ermittlung der eingesetzten (Tracking) Tools und insbesondere die Prüfung der Rechtskonformität des Einsatzes ebendieser Tools (z. B. Google Analytics) beinhaltet. Sprechen Sie uns hierauf gern an. Offen bleibt nach obigem Urteil die Frage, ob die derzeitige Vorgehensweise der großen Verlage zulässig ist, den Nutzer zwingend entscheiden zu lassen zwischen einer generellen Einwilligung zum Einsatz von Trackingtools und dem Abschluss eines gesonderten Abonnements. Zumindest jedoch im Hinblick auf die Ausgestaltung des diesbezüglichen Cookie-Banners liegt nun eine erstinstanzliche Gerichtsentscheidung vor, so dass Betreiber derartiger Plattformen mit Abo-Service reagieren müssen. |