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BVerwG: Bei einzeln verpackten Süßigkeiten muss die Stückzahl angegeben werden
Das BVerwG hat mit Urteil vom 9. März 2023, Aktenzeichen 3 C 15.21, entschieden, dass auf der äußeren Verpackung von Lebensmitteln, in denen sich jeweils verpackte Einzelstücke befinden, die Anzahl der einzelnen Stücke und das Gesamtgewicht der Füllmenge angegeben werden müssen.
Grund hierfür ist die EU-Lebensmittelinformationsverordnung, kurz LMIV.
In Art. 23 Abs. 1 LMIV steht:
„Die Nettofüllmenge eines Lebensmittels ist in Litern, Zentilitern, Millilitern, Kilogramm oder Gramm auszudrücken, und zwar, je nachdem, was angemessen ist (…)"
Der Anhang IX Nr. 4 LMIV ergänzt hierzu:
„Besteht eine Vorverpackung aus zwei oder mehr Einzelpackungen, die nicht als Verkaufseinheiten anzusehen sind, so wird die Nettofüllmenge in der Weise angegeben, dass die Gesamtnettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen angegeben werden."
An und für sich eine recht eindeutige Vorgabe für Lebensmittelhersteller.
I. Der Fall
Die Klägerin ist eine Herstellerin von Süßwaren. Laut eines Zeitungsberichts handelt es sich um die Firma Storck und ihre „Nimm 2“-Bonbons. Die Süßigkeiten werden in einer großen Verpackung, in welcher die einzelnen Bonbons jeweils noch einmal gesondert verpackt sind, verkauft. Auf der Verpackung war zwar die Gesamtfüllmenge angegeben, es fehlte aber die Angabe der Stückzahl. Nach Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens durch das Landesamt für Mess- und Eichwesen des Landes Rheinland-Pfalz wollte die Klägerin feststellen lassen, dass kein Verstoß gegen die LMIV vorläge. Die Klage blieb ohne Erfolg.
II. Die Gründe
Die „Nimm 2" Produkte fallen unter die Vorschriften der LMIV. Es ist unionsrechtlich kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, warum die Vorschriften nicht für mehrere einzeln verpackte Bonbons gelten sollte.
Das BVerfG verneint auch einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte der Klägerin. Die Pflicht zur Angabe der Stückzahl stellt für Lebensmittelhersteller keine besonders große Beeinträchtigung dar.
Durch eine solche Informationspflicht wird das Erreichen der Ziele der LMIV gewährleistet. Der Zweck der LMIV ist es, Verbraucherinnen und Verbrauchern bei ihrer Kaufentscheidung ausreichend Informationen zur Verfügung zu stellen, um das für sie passendste Lebensmittel auszuwählen.
Dies passt auch zu den Erwägungsgründen der LMIV, wonach gemäß Erwägungsgrund (3) sichergestellt werden soll, dass die Verbraucher in Bezug auf die Lebensmittel, die sie verzehren, in geeigneter Weise informiert werden. Die Wahl der Verbraucher kann unter anderem durch gesundheitsbezogene, wirtschaftliche, umweltbezogene, soziale und ethische Erwägungen beeinflusst werden.
Außerdem sei es, wie das OVG in der Berufung ausführte, bei produktionsbedingten Schwankungen des Gewichts möglich, Gesamtgewicht und Stückzahl so anzugeben, dass sie nicht gegen die Vorschriften über die maximal zulässigen Abweichungen verstoßen.
Lebensmittelhersteller sind also zu genauen Informationsangaben verpflichtet, egal wie viele Einzelstücke sich in einer Verpackung befinden.