22.03.2016Fachbeitrag

Update Datenschutz Nr. 7

Das neue Verbandsklagerecht bei Datenschutzverstößen

Am 24. Februar 2016 ist das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts in Kraft getreten. Es ermöglicht Verbraucherschutzverbänden sowie bestimmten Wirtschaftskammern und Wettbewerbsverbänden, Unternehmen bei Verstößen gegen bestimmte Datenschutzvorschriften abzumahnen oder zu verklagen.
 
Inhalt der Neuregelung

Das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) sieht vor, dass derjenige, der gegen bestimmte Verbraucherschutzvorschriften verstößt, von Verbraucherschutzverbänden bzw. Wirtschaftskammern und Wettbewerbsverbänden auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden kann. Der Katalog der relevanten Verbraucherschutzgesetze wird nun durch die Neuregelung in § 2 Abs. 2 Nr. 11 UKlaG um bestimmte datenschutzrechtliche Vorschriften ergänzt. Unternehmen, die personenbezogene Daten eines Verbrauchers in unzulässiger Weise erheben, verarbeiten oder nutzen, können künftig auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, für Zwecke einer Auskunftei, für die Erstellung von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, für den Adress- oder sonstigen Datenhandel oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Explizit nicht erfasst sind etwaige Verstöße gegen das Datenschutzrecht, wenn die Daten eines Verbrauchers im Rahmen der Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Schuldverhältnisses verarbeitet werden, also insbesondere innerhalb eines bestehenden Vertragsverhältnisses zwischen Unternehmer und Verbraucher.

Die zivilrechtliche Klagebefugnis der Verbraucherschutz- und Wettbewerbsverbände sowie Wirtschaftskammern tritt neben die Aufsicht der Datenschutzaufsichtsbehörden mit ihren Anordnungs- und Bußgeldbefugnissen. Die Datenschutzaufsichtsbehörden müssen im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung zwar von dem mit der Sache befassten Gericht vor seiner Entscheidung gehört werden. Allerdings gilt diese Regelung nicht, wenn über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Da dies in der Praxis ein häufiger Fall ist, steht zu erwarten, dass die Bedeutung der Anhörungspflicht gering bleiben wird.

Die Neuregelung gilt seit dem 24. Februar 2016. Keine Anwendung findet das Gesetz bis zum 30. September 2016 auf die Übermittlungen von personenbezogenen Daten in die USA, die bis zum 6. Oktober 2015 auf der Grundlage von „Safe Harbor“ stattgefunden haben. Für aktuelle Datenübermittlungen in die USA findet das Gesetz jedoch bereits jetzt Anwendung.

Ausblick

Aus Verbrauchersicht mag die Neuregelung zu begrüßen sein. Für Unternehmen jedoch bedeutet sie eine weitere Sanktionsgefahr. Zudem kann sie, wie teils befürchtet, wegen der nunmehr existierenden verschiedenen Rechtswege für Unternehmen zu mehr Rechtsunsicherheit führen. Betroffen sind alle Unternehmen, die personenbezogene Daten zu den oben beschriebenen Zwecken erheben, verarbeiten und nutzen. Da nahezu jedes Unternehmen personenbezogene Daten auch für Werbung nutzt, dürfte die Neuregelung fast jedes Unternehmen betreffen. Unternehmen werden in Zukunft damit rechnen müssen, bei Verstößen gegen Datenschutzvorschriften jetzt auch zusätzlich Ansprüchen von Verbraucherschutzverbänden bzw. Wirtschafts- und Wettbewerbsverbänden nach dem UKlaG ausgesetzt zu sein. Verstöße gegen verbraucherschützende Vorschriften, die nach dem UKlaG geahndet werden können, sind in der Regel auch Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und können damit auch von Mitbewerbern im Wege der Abmahnung oder gerichtlich geltend gemacht werden. Auch insoweit steigt das Risiko für Unternehmen, wegen Datenschutzverstößen in Anspruch genommen zu werden. Es ist daher in jeder Hinsicht empfehlenswert, die eigenen Datenverarbeitungsprozesse auf ihre Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Anforderungen zu überprüfen.

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