Vergabe 1375
Strenge Anforderungen an Rügen
Eine Rüge muss so bestimmt gefasst sein, dass dem Auftraggeber klar wird, welches konkrete Tun oder Unterlassen für vergaberechtswidrig gehalten wird (OLG Hamburg, 20.03.2023, 1 Verg 3/22).
Floskeln reichen nicht
Eine allgemeine Rüge, wonach bestimmte Leistungen durchweg nicht hinreichend klar beschreiben worden seien, genügt nicht, um dem Auftraggeber zu verdeutlichen, was der Bieter von ihm erwartet hätte.