15.05.2023Fachbeitrag

Vergabe 1375

Strenge Anforderungen an Rügen

Eine Rüge muss so bestimmt gefasst sein, dass dem Auftraggeber klar wird, welches konkrete Tun oder Unterlassen für vergaberechtswidrig gehalten wird (OLG Hamburg, 20.03.2023, 1 Verg 3/22).

Floskeln reichen nicht

Eine allgemeine Rüge, wonach bestimmte Leistungen durchweg nicht hinreichend klar beschreiben worden seien, genügt nicht, um dem Auftraggeber zu verdeutlichen, was der Bieter von ihm erwartet hätte.  

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