Hanseatisches Oberlandesgericht fällt weitreichende Entscheidung im Bereich des Maklerrechts
Erhält eine Immobiliengesellschaft das Expose eines Maklers mitsamt einem Hinweis auf die Courtagepflichtigkeit, kann sie der späteren Courtageforderung nicht entgegenhalten, dass nicht sie selbst, sondern eine Tochtergesell-schaft das Objekt erworben habe. Dies hat das Hanseatische Oberlandesgericht in einer seit dem 2.07.2009 rechtskräftigen Entscheidung festgehalten (Az.: 9 U 253/08).
Hintergrund war die Klage einer Maklerin, die von Dr. Frank Mitzkus, Partner der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek in Hamburg, vertreten wurde. Die Maklerin hatte ein Expose über ein Einkaufzentrum an eine Immobiliengesellschaft übersandt und auf ihre Courtage hingewiesen. Die Gesellschaft zeigte sich interessiert, führte Verhandlungen und ließ die Immobilie schließlich durch eine eigens gegründete Objektgesellschaft - ihre Tochtergesellschaft - erwerben. Wenige Wochen nach der notariellen Beurkundung des Kaufpreises scheiterte die Finanzierung. Die Tochtergesellschaft meldete Insolvenz an und zahlte weder den Kaufpreis noch die Maklercourtage. Daraufhin verweigerte auch die Immobiliengesellschaft der Maklerin die Zahlung der Courtage: sie sei nicht Käuferin des Objektes gewesen.
Heuking Kühn Lüer Wojtek konnte die Ansprüche ihrer Mandantin in zwei Instanzen durchsetzen. Das Hanseatische Oberlandesgericht sah in dem Übersenden des Exposes und der Aufnahme der Verhandlungen den Abschluss eines Maklervertrages mit der Immobiliengesellschaft. Mit der Beurkundung des Kaufvertrages durch die Tochtergesellschaft sei das von der Immobiliengesellschaft verfolgte Ziel verwirklicht worden. Angesichts der engen Verbundenheit mit der Tochtergesellschaft könne sich die Immobiliengesellschaft nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, dass sie selbst gar nicht die Käuferin des Objektes sei.
„Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes ist weit über den konkreten Fall hinaus bedeutsam. Jeder Makler ist gut beraten, nicht auf Provisionsansprüche gegen eine Holding- oder sonstige Muttergesellschaft zu verzichten, wenn diese das Objekt durch eine Tochtergesellschaft erwerben lässt“, kommentiert Dr. Frank Mitzkus die Entscheidung.