Heuking Kühn Lüer Wojtek berät Anleger gegen die IHV GmbH
Die zum DETAG-Konzern gehörende IHV GmbH muss das von Anlegern in Immobilienfonds eingesetzte Kapital zurückzahlen.
Damit bestätigte das OLG Köln in seinem Urteil vom 7. April 2005 die erstinstanzliche Entscheidung des LG Köln vom 6. Mai 2004 für rund 30 Anleger in Immobilienfonds der DETAG-Gruppe (IHV 3. und 4. KG). Überdies wurde der Berufung von zwei Klägern stattgegeben – deren Klage war in der ersten Instanz wegen der noch nicht abgelaufenen Ansparfrist abgewiesen worden –, nachdem dieser Ansparzeitraum während des laufenden Berufungsverfahrens erfüllt worden war. „Inhaltlich – und dies ist von großer Bedeutung – hat sich das OLG Köln der Begründung des LG Köln angeschlossen, dass es zwischen den Projektgesellschaften (IHV 3. und 4. KG) und der Beklagten (IHV GmbH) Garantieverträge zu Gunsten der Anleger gibt”, kommentierte Dr. Andreas Müller-Wiedenhorn, Rechtsanwalt und Partner der Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek, die erstrittenen Entscheidungen. In Erfüllung der Garantieverträge hat die IHV GmbH den Anlegern in den Prospekten eindeutige Kaufangebote für die Anteile gemacht, welche die Anleger, die alle Voraussetzungen erfüllt haben und sich – dies ist bedeutsam – in ungekündigten Beteiligungsverhältnissen befanden, angenommen haben. Den Streit, ob es sich um rechtswirksame Angebote in den Prospekten handelt, hat das OLG Köln eindeutig zugunsten der Anleger entschieden.