Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen: Das Comeback des Widerrufsjokers?
(EuGH, Urt. v. 26. März 2020 – C-66/19)
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in seinem Urteil vom 26. März 2020, Az. C-66/19 („Kreissparkasse Saarlouis“) entschieden, dass eine am Markt übliche Widerrufsbelehrung den Verbraucher nicht „klar“ und „prägnant“ über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt hat. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die im vorgenannten Verfahren in Streit stehende Widerrufsbelehrung bislang nicht bemängelt. Zu prognostizieren ist daher, dass aufgrund der in Rede stehenden EuGH-Entscheidung zahlreiche von Verbraucher ihre Darlehensverträge widerrufen werden.
Zur Widerrufsbelehrung im Fall „Kreissparkasse Saarlouis“
Die im Verfahren zum Az. C 66/19 streitgegenständliche Widerrufsbelehrung enthielten u. a. folgenden Passus, der in den Text des Darlehensvertrages integriert war:
„Widerrufsrecht
Der Darlehnsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. …“
Der in Streit stehende Darlehensvertrag sieht folglich vor, dass der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen kann und dass diese Frist nach Abschluss des Vertrags zu laufen beginnt, sobald der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben erhalten hat, die eine bestimmte Vorschrift des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vorsieht. Die Angaben, deren Erteilung an den Darlehensnehmer für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich sind, sind im Vertrag hingegen nicht weiter aufführt. Es wird nur auf die Regelung des § 492 Abs. 2 BGB verwiesen, die wiederrum auf andere Vorschriften verweist.
Die Entscheidung des EuGH
Der EuGH hat in seinem Urteil zwei wesentliche Aussagen zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung gemacht, namentlich:
(1) Die Informationen in einer Widerrufsbelehrung (insbesondere die Widerrufsfrist) müssen in „klarer und prägnanter Form“ angegeben werden.
(2) Ein Hinweis auf eine nationale Regelung hinsichtlich der Pflichtangaben (§ 492 BGB), die ihrerseits wieder auf andere Vorschriften verweist, ist unzulässig (sog. unzulässiger Kaskadenverweis).
Praxisfolgen
Mit diesem Urteil hat der EuGH neue Bewegung in die Diskussion um Widerrufe von Verbraucherdarlehensverträge gebracht. Bis dato hat der BGH die vom EuGH beanstandete Formulierung nicht bemängelt. Derzeit ist offen, ob der BGH seine Auslegung ändern wird.
Die in Rede stehende Formulierung, die der EuGH kritisiert hat, ist in zahlreichen Darlehensverträgen enthalten. Die Musterinformationen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) sahen und sehen eine derartige Formulierung vor.
Es kündigt sich mithin ein Comeback des Widerrufsjokers an. Es empfiehlt sich, frühzeitig Spezialisten hinzuzuziehen.
Siehe im Einzelnen dazu den Artikel „Revival des Widerrufsjokers? Paukenschlag-Entscheidung des EuGH zum Widerruf von Kreditverträgen“ in: die bank, Ausgabe 6/2, Seiten 32 ff.