17.07.2017Fachbeitrag

Update IP Nr. 2

Rechtschutz bei Bewertungsportalen im Internet

I. Überblick

Ob Ärzte, Lehrer, Handwerker oder andere Berufsgruppen, Bewertungsportale im Internet gewinnen mehr und mehr an Bedeutung. Dieses Vordringen veranschaulicht das Beispiel des Ärztebewertungsportal jameda.de, welches monatlich mehr als fünf Millionen Besucher aufweist. Nutzer dieser Plattform verfassten bis dato über eine Millionen Bewertungen über praktizierende Ärzte.

Die positive Resonanz, die die Bewertungsportale bekommen, ist unter anderem auch auf die Transparenz zurück zu führen. Denn im Rahmen dieser Portale beurteilen betroffene Personen (Patienten, Gäste und Kunden) die zu bewertenden Personen mit ausführlichen Kommentaren, oder aber mittels Benotung nach einem bestimmten Bewertungsschema. Eben diese Kommentare und Benotungen werden dann veröffentlicht.

Jedoch können Bewertungsportale, die auf bestimmte Personen gerichtet sind, auch negative Auswirkungen haben. Diese betreffen die beurteilten Personen und können neben den Auswirkungen auf den beruflichen und sozialen Geltungsanspruch in der Gesellschaft sich auch auf das wettbewerbsrechtliche Verhalten auswirken. So erkennt auch die Rechtsprechung einen nicht unerheblichen Einfluss auf die beurteilten Personen an.

Das vorliegende Update-IP informiert über den rechtlichen Umgang mit insbesondere negativen Kommentaren.

II. Bewertungsportale und deren rechtliche Aspekte im Überblick

1. Rechtliche Behandlung von negativen Bewertungen auf Bewertungsportalen

Internetportale in denen Personen bewertet werden sind als Telemediendienste i.S.v. § 1 Abs. 1 TMG (Telemediengesetz) einzuordnen. Gegen die Aufnahme in ein Bewertungsportal kann man sich in der Regel nicht per se sperren, auch wenn es eine Beeinträchtigung des Rechts der Beurteilten auf informationelle Selbstbestimmung bedeutet.

Denn grundsätzlich wird ein Überwiegen der Rechte und Interessen des Portalbetreibers und der registrierten Nutzer anzunehmen sein, welches die Intention des Beurteilten, nicht in ein Bewertungsportal aufgenommen zu werden, überlagert. Ausnahmen ergeben sich bei unwahren Tatsachenbehauptungen und Beleidigungen.

2. Negative Bewertungen

Im Folgenden schaffen wir einen Überblick über die Handlungsmöglichkeiten im Fall einer negativen Bewertung.

a. Kein Anspruch auf Löschung eines nicht selbst angelegten Profils/ Kommentares

Der Anspruch auf Löschung eines Kommentares wird gestaffelt von Kommentaren zur Sozial-, Privat-, bis hin zur Intimsphäre. Kommentare über einen Beurteilten, die der Intimsphäre zugeordnet werden können, müssen stets gelöscht werden. Ein Kommentar betreffend die Privatsphäre des Betroffenen wird i.d.R. nur dann nicht gelöscht, wenn ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung besteht. Dem Grunde nach steht einem Betroffenen ein Anspruch auf Löschung nicht zu, wenn dieser in seiner Sozialsphäre betroffen ist.

Die erhobenen Daten in Bewertungsportalen sind der Sozialsphäre zuzuordnen und begründen demnach keinen Anspruch. In dieser Sphäre kann allein aus Gründen der Stigmatisierung, sozialer Ausgrenzung oder einer Prangerwirkung ein Anspruch auf Löschung von Kommentaren entstehen.

b. Kein Anspruch auf Auskunft der Identität des Bewertenden

Beurteilungen und Kommentare werden meist unter Pseudonymen auf den Bewertungsportalen veröffentlicht. In der Regel besteht hier kein Auskunftsanspruch des Betroffenen gegen den Portalbetreiber.

Eine datenschutzrechtliche Ermächtigungsgrundlage, die von § 12 Abs. 2 TMG für eine Herausgabe der Anmeldedaten eines Nutzers gefordert wird, fehlt jedoch. Es liegt auf der Seite des Gesetzgebers, eine solche bereitzustellen. Bisher hat der Bundesgerichtshof daher konsequent einen Auskunftsanspruch abgelehnt.

c. Anspruch auf Löschung einer einzelnen Bewertung

Für einzelne konkrete Bewertungen ist eine differenzierte Betrachtung erforderlich. Die Kommentare können das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen. Befasst sich der Beitrag jedoch mit der mangelnden Fähigkeit des Beurteilten in seinem Fachgebiet, was sich aber in der Sache als korrekt erweist, ist eine Persönlichkeitsverletzung abzulehnen.

Eine Ausnahme gilt jedoch für formal beleidigende Äußerungen, Schmähkritik und nachweisbar unrichtige Tatsachenbehauptungen. Aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB iVm Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG ergibt sich dann der Anspruch auf Beseitigung.

aa. Keine Täterhaftung des Portalbetreibers

Da der Betreiber der Bewertungsportale sich nur die Inhalte der Nutzer zu Eigen macht und selbst keine der Bewertungen erstellt, haftet er im Rahmen der Täterhaftung nicht für vorsätzliche Falschbewertungen. Mit Zurückhaltung kann nur dann ein Zu-Eigen-Machen angenommen werden, wenn der Betreiber für das in Rede stehende Portal die Verantwortung für die Inhalte übernimmt.

Das Merkmal des Zu-Eigen-Machens wurde jüngst vom Bundesgerichtshof näher definiert. In der zu Grunde liegenden Entscheidung spricht sich der Bundesgerichtshof für ein Zu-Eigen-Machen aus, „[…]wenn der Portalbetreiber eine inhaltlich-redaktionelle Überprüfung der auf seinem Portal eingestellten Nutzerbewertungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt […]“ und den Beitrag abändert oder löscht, ohne dass dies mit dem Verfasser kommuniziert wurde. Ein Anspruch auf Unterlassung kann sodann gegen den Betreiber des Portals als Täter geltend gemacht werden.

bb. Störerhaftung des Portalbetreibers

Die Störerhaftung ist begrenzt auf Unterlassen, wohingegen eine Täterhaftung auch auf Schadensersatz erstreckt werden kann. Eine Störerhaftung des Betreibers nach §§ 862, 1004 BGB kann insbesondere bei der Verletzung von Prüfpflichten entstehen.

Eine Nachprüfungspflicht bezüglich Kommentare, die eventuelle Rechtsverletzungen beinhalten können, ist zur Vermeidung der Störerhaftung keine Voraussetzung. Nur wenn der Betreiber Kenntnis von einer möglichen Rechtsverletzung erlangt, muss er aktiv der Prüfungspflicht nachkommen, unterlässt er dies, kann er auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Persönlichkeitsrechtsverletzungen erfordern meist eine umfassende Prüfung, eine solche festzustellen kann nicht von den Portalbetreibern erwartet werden. Ergeben sich aus dem Vortrag des Bewerteten, dass die Möglichkeit einer Verletzung besteht, dann soll der Betreiber den Sachverhalt erforschen und bewerten.

Wird dem Betreiber eine mögliche Verletzung vorgetragen, muss er dem Bewertenden die Rüge zukommen lassen und diesem die Möglichkeit zur Stellungnahme eröffnen. Wird beispielsweise ein Geschäftskontakt bestritten, so muss dem Betreiber der Beweis für einen stattgefundenen geschäftlichen Kontakt zwischen dem Bewertenden und dem Beurteilten vorgelegt werden.

Ist der Vortrag des Beurteilten schlüssig und erfolgte keine Stellungnahme des Bewertenden, so ist der Beitrag zu löschen.

3. Prozessrechtliche Lage

Das Instrument der „einstweiligen Verfügung" kommt in solch gelagerten Fällen oft zum Zuge, um schnellstmöglich gegen unwahre und/oder beleidigende Kommentare vorzugehen, ohne auf den langwierigen Hauptsacherechtsschutz warten zu müssen. Zunächst sind jedoch die oben benannten Schritte gegen den Betreiber einzuhalten. Die Frist zum Antrag einer einstweiligen Verfügung beträgt in der Regel einen Monat ab erstmaliger Kenntnis der angeblichen Rechtsverletzung.
Dennoch besteht das Risiko, dass das Gericht, den Antrag der einstweiligen Verfügung mangels Verfügungsgrund ablehnt und somit auf das länger dauernde Hauptsacheverfahren verweist.

III. Schlussbemerkung

Auf Grund der Ausweitung des Internets und den steigenden Nutzer- und Besucherzahlen von Bewertungsportalen steigt der Einfluss solcher Bewertungen und Kommentare auf die Geschäftswelt der zu bewertenden Personen. Da man im Internet oft auf Anonymität trifft, dies stets verfügbar ist und mit wenig zeitlichem Aufwand Kommentare und Bewertungen geschrieben werden können, können beispielsweise unwahre und beleidigende Kommentare und Bewertungen schnell zu einer Existenzbedrohung für die Beurteilten werden. Der Werbeeffekt, ob positiv oder negativ, darf nicht unterschätzt werden. Somit ist zu einem unverzüglichen Vorgehen gegen Beiträge zu raten, insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Bezifferung des entgangenen Gewinns schwer darstellbar und nachvollziehbar gestaltet werden kann.

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