20.03.2020FachbeitragPatentrechtCorona

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Auswirkungen der Corona-Virus (COVID-19)-Pandemie auf die Verfahren vor den Markenämtern

Aktueller Stand: 4. Mai 2020

Die starke Ausbreitung von COVID-19 und die deshalb weltweit angeordneten, teils sehr einschneidenden Einschränkungen des öffentlichen Lebens beeinträchtigen die Arbeitsfähigkeit und Kommunikationsmöglichkeiten. Hierauf haben auch die Markenämter reagiert.

1.    Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA):

Das DPMA ist weiterhin voll arbeitsfähig und versucht, den Dienstbetrieb soweit wie möglich aufrecht zu erhalten. Bereits am 18 März 2020 hatte es alle Fristen in laufenden Schutzrechtsverfahren, die vom DPMA gesetzt wurden, vorsorglich bis zum 04. Mai 2020verlängert. Zudem wird auch bei den amtsseitig zu setzenden Fristen die derzeitige Situation berücksichtigt; Fristen werden entsprechend großzügig bemessen. Unter Umständen besteht auch die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sollte eine Frist nicht eingehalten werden können.
 
Außerdem empfiehlt das DPMA aufgrund der reduzierten Belegschaft vor Ort, vermehrt von den Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation (über DPMAdirektPro und DPMAdirektWeb) Gebrauch zu machen, insbesondere für Schutzrechtsanmeldungen. Bei Papierposteingängen und -ausgängen oder Telefaxsendungen kann es hingegen ebenso zu Verzögerungen in der Bearbeitung kommen wie bei der Erstellung von Bescheinigungen (Urkunden, Registerauszüge, Prioritätsbelege, Apostillen). Die längeren Bearbeitungszeiten sollten bei der Antragstellung berücksichtigt werden und eilige Anträge deshalb möglichst frühzeitig eingereicht werden.

Schließlich kann auch die unverzügliche Weiterleitung von internationalen Designanmeldungen an das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) durch das DPMA derzeit nicht gewährleistet werden Daher sollten solche Anmeldungen unmittelbar bei der WIPO eingereicht werden, insbesondere wenn Fristen zu wahren sind. Auch bei fristgebundenen Anträgen auf internationale Registrierung von Marken empfiehlt das DPMA, die elektronischen Anmeldewege (DPMAdirektPro und DPMAdirektWeb) zu nutzen. Anträge auf nachträgliche Benennung sollen zudem unmittelbar bei der WIPO (elektronisch) eingereicht werden.

Nach dem neuesten Hinweis des DPMA vom 30. April 2020 finden außerdem Anhörungen und mündliche Verhandlungen in allen Schutzrechtsverfahren bis einschließlich 30. Juni 2020 nicht statt.

2.    Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO)

Auch der Exekutivdirektor des EUIPO hat in dieser weltweiten Krisenzeit von der ihm eingeräumten Möglichkeit (s. Art. 157 (4)(a) UMV i. V. m. Art. 101(4) UMV und Art. 100 GGV i. V. m. Art. 58(4) GGDV) der Verlängerung von Fristen Gebrauch gemacht: In einem Beschluss vom 16.03.2020 (Beschluss Nr. EX-20-3, (hier abrufbar) wurden alle Fristen, die zwischen dem 09. März und dem 30. April 2020 (einschließlich) ablaufen, zunächst bis zum 01. Mai 2020  verlängert. Aufgrund des Feiertags am 01. Mai 2020 (s. Beschluss Nr. EX-19-03) galt die Fristverlängerung faktisch bis zum Montag, 04. Mai 2020. Mit Beschluss vom 29. April 2020 (Beschluss Nr. EX-20-4), wurde diese generelle Fristverlängerung nochmals bis zum Montag, 18. Mai 2020 erstreckt. Somit werden alle zwischen dem 09. März und 17. Mai 2020 (einschließlich) ablaufenden Fristen nun bis 18. Mai 2020 verlängert.

Die Verlängerung bezieht sich hier jedoch – insoweit abweichend von der Situation, wie sie beim DPMA bestand – auf alle Fristen, d.h. nicht nur auf die vom Amt in den laufenden Verfahren zu Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern gesetzten Fristen, sondern auch auf die sich aus den Verordnungen direkt ergebenden Fristen, und zwar unabhängig davon ob diese der Widereinsetzung zugänglich sind oder nicht (Details siehe hier). Beispielhaft zu nennen sind hier insbesondere folgende Fristen:

  • Prioritätsfristen (Art. 34 (1) und 38 (1) UMV;. 41 und Art. 44 GGV)
  • Widerspruchsfrist (Art 46 (1) UMV)
  • Zahlungsfristen (Anmeldegebühr Art. 32 UMV, Widerspruchsgebühr Art. 46(3) UMV)
  • Verlängerungsfristen (Art. 53(3) UMV, Art. 13 GGV)
  • Beschwerdefrist und Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr (Art. 68(1) UMV, Art. 57 GGV)
  • Umwandlungsfrist (Art. 138 UMV)
  • Aufgeschobene Bekanntmachung (Art. 50 GGV).

Der Widerspruch gegen eine Unionsmarke kann daher auch noch in der verlängerten Frist eingereicht werden. Insoweit trägt die Entscheidung des EUIPO der Einstufung von COVID-19 als Pandemie Rechnung.

Dagegen gilt die automatische Fristverlängerung ausdrücklich nicht für Fristen in Verfahren vor anderen Behörden oder Gerichten, auch wenn die sich aus den Verordnungen über die Unionsmarke oder das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ergeben. So ist etwa die Frist zur Erhebung der Klage zum Europäischen Gerichtshof gegen Entscheidungen der Beschwerdekammern (Art. 72(5) UMV und Art. 61 GGV) nicht von der automatischen Fristverlängerung erfasst.

Falls eine Partei in ein- oder zweiseitigen Verfahren von der gewährten generellen Fristverlängerung keinen Gebrauch macht und die geforderte Handlung bzw. Einreichung von Stellungnahmen oder Dokumenten vor Ablauf der verlängerten Frist vornimmt, gilt die Frist allerdings als erschöpft und das Verfahren wird fortgesetzt, ohne den Ablauf der verlängerten Frist abzuwarten. Es liegt also im Ermessen der Parteien, ob sie die Fristverlängerung in Anspruch nehmen oder das Verfahren weiterbetreiben wollen.

Das EUIPO hat zudem alle Mitarbeiter ins Home Office geschickt. Da das EUIPO jedoch von Anfang an als papierloses Amt mit ausschließlich elektronischer Aktenführung agierte, sind hierdurch kaum Einschränkungen oder Verzögerungen zur erwarten.

3.    Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO)

Die WIPO führt ihren Amtsbetrieb ebenfalls fort, wobei die Kommunikation nur noch auf elektronischem Weg (z.B. über Contact Madrid auf der Website oder e-Payment, e-Renewal und e-Subsequent Designation) zuverlässig möglich ist. Der Empfang und Versand von Schriftstücken per Post wurde bis auf weiteres eingestellt. Es wird daher allen Nutzern dringend empfohlen, eine E-Mailadresse für die Kommunikation zu hinterlegen.

Eine allgemeine Verlängerung der laufenden Fristen gewährt die WIPO bislang nicht. Jedoch soll eine Fristversäumung wegen nachgewiesener direkter Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (wie z.B. Lockdown, Quarantänemaßnahmen oder Selbstisolation aufgrund eigener Infektion) als entschuldigt gelten, wenn die versäumte Mitteilung innerhalb von fünf Tagen nach Wegfall des (Kommunikations-)Hindernisses, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Fristablauf, eingereicht wird. Für einige Fristen besteht zudem die Möglichkeit, ohne Begründung und Nachweis für die Versäumung innerhalb von zwei Monaten nach Fristablauf die Weiterbehandlung der Anmeldung (Formular MM20) zu beantragen.

Soweit nationale Ämter in Vertragsstaaten vorübergehend für die Öffentlichkeit geschlossen sind, müssen diese die WIPO hierüber informieren. Die laufenden Fristen in Verfahren über internationale Registrierungen (z.B. für das nationale Amt zum Erlass einer vorläufigen Schutzverweigerung oder für die Stellungnahme des Anmelders zu einer vorläufigen Schutzverweigerung) verlängern sich dann automatisch, bis das entsprechende nationale Amt wieder geöffnet ist. Es empfiehlt sich somit, auf der Website der WIPO jeweils tagesaktuell zu prüfen, ob das betroffene nationale Amt geschlossen ist.

4.    Andere Ämter

Auch andere Ämter weltweit haben entsprechende Maßnahmen wie Fristverlängerungen oder -unterbrechungen sowie Einstellung des Publikumsverkehrs getroffen, während die Mitarbeiter größtenteils im Home Office tätig sind. Die Kommunikation erfolgt nahezu überall nur noch auf elektronischem Weg. Insoweit ist es unumgänglich, sich im Einzelfall auf der Website des jeweils betroffenen Amtes tagesaktuell zu informieren.

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