Update Datenschutz Nr. 114
Das neue EU-Digitalrecht und seine Umsetzung in Deutschland
A. HintergründeMit der DSGVO hat die Europäische Union 2018 ihren ersten großen Aufschlag zur Digitalwirtschaft gemacht. Während diese vor allem auf den Schutz des Individuums und personenbezogener Daten abzielt, widmet sich die EU nun auch den Rechten an nicht-personenbezogenen Daten und der wettbewerbsrechtlichen Dimension des Einflusses großer Digital-Unternehmen wie Google, Meta, Amazon und Co. B. Änderungen im deutschen RechtAuf nationaler Ebene wurden am 25. Juni 2021 das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen und das Gesetz zur Regelung des Verkaufes von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrages verabschiedet, die am 1. Januar 2022 in Kraft getreten sind. Die Gesetze dienen der Umsetzung der EU Richtlinien 2019/770 und 2019/771. Das neue Verbraucherrecht findet im B2B-Bereich grundsätzlich keine Anwendung, kann allerdings gegebenenfalls Ausstrahlungswirkung entfalten. |
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Mit der Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie und dem Gesetz für faire Verbraucherverträge sind noch einige weitere Änderungen in Kraft getreten, die für Unternehmen zu Handlungsbedarf führen können. Bei Nicht-Beachtung entstehen Abmahnrisiken, außerdem setzen sich Unternehmen unter Umständen erheblichen vertraglichen Haftungsrisiken aus. I. Verträge über Digitale Inhalte und DienstleistungenMit dem Vertrag über Digitale Inhalte und Dienstleistungen (DID) (§§ 327 ff. BGB) wurde ein neuer Vertragstyp ins BGB eingeführt, der die Bereitstellung von DID durch einen Unternehmer an einen Verbraucher zum Gegenstand hat (B2C). Dieser Vertragstyp findet stets Anwendung, wenn die Leistung eines Kauf- oder Dienstvertrages in digitaler Form bereitgestellt wird. |
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II. Waren mit digitalen ElementenFür Waren mit digitalen Elementen gelten hingegen die §§ 475a ff. BGB, es ist also das Verbrauchsgüterkaufrecht mit einigen Modifikationen anwendbar. Waren mit digitalen Elementen sind: |
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Checkliste für Waren mit digitalen Elementen |
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C. Neuerungen im EU-RechtI. Data ActAnfang 2022 hat die EU-Kommission einen ersten Entwurf für den EU Data Act (Datengesetz) vorgelegt, der Teil der europäischen Datenstrategie vom Februar 2020 ist. Ziel des Data Act ist es, einen rechtlichen Rahmen für die Nutzung von und den Handel mit nicht-personenbezogenen Daten zu schaffen und so deren Wert besser auszuschöpfen. Infolgedessen können in Zukunft auch kleiner Unternehmen Zugriff auf Daten erhalten, die sich bisher ausschließlich in den Händen großer Plattformen befanden und die sie selbst nicht in einem vergleichbaren Umfang erheben könnten. Betroffen sind in erster Linie Daten, die von vernetzten Objekten in Europa erzeugt werden, etwa von intelligenten Objekten, Maschinen und Geräten.
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II. DMADer EU Digital Markets Act (DMA) richtet sich vor allem an große Plattformen. Das Europäischen Parlament hat ihn am 5. Juli 2022 zusammen mit dem Digital Services Acts (DSA) angenommen, es fehlt (Stand heute) lediglich die Zustimmung des Rats der Europäischen Union, die aber als Formsache angesehen wird. Sowohl der DMA als auch der DSA müssen auf nationaler Ebene nicht mehr umgesetzt werden (weil EU-Verordnung). |
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Damit richtet sich der DMA vor allem an die großen US-Unternehmen Google, Amazon, Meta, Apple und Microsoft. In Europa wird sich der DMA zunächst, wenn überhaupt, nur an eine Handvoll Unternehmen richten. Für die übrigen Digitalunternehmen reicht es aus, wenn sie regelmäßig überprüfen, ob sie sich den Untergrenzen des Art. 3 DMA annähern. III. DSAAnders als der DMA umfasst der Digital Services Acts (DSA) grundsätzlich alle Online-Vermittler digitaler Dienste in der EU (bspw. Internetprovider, Domain-Registrierstellen, soziale Netzwerke, E-Commerce-Anbieter, Cloud- und Webhoster). Zudem gibt es besondere Regeln für Anbieter, die als „sehr groß“ eingestuft werden und Ausnahmen für sehr kleine Anbieter. |
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Weitere Pflichten für große Online-Plattformen (mind. 45 Millionen Nutzer in der EU): |
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D. AusblickGerade im Hinblick auf das EU-Recht ist mit weiteren Neuerungen und Veröffentlichungen zu rechnen. Unternehmen sollten bei starkem Wachstum regelmäßig überprüfen, ob weitere Vorgaben aus DSA und DMA anwendbar werden. Aktuell sind viele Gesetzgebungsinitiativen in der EU noch in Arbeit. Deshalb ist es für Anbieter digitaler Leistungen momentan unumgänglich, aktuelle Gesetzgebungsverfahren im Blick zu behalten und sich regelmäßig über geänderte Vorgaben zu informieren. |