21.10.2020Fachbeitrag

IP, Media & Technology Nr. 29

(Digitales) Hausverbot ohne sachlichen Grund?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Grundsatzentscheidung (Urt. v. 29.05.2020 – Az.: V ZR 275/18) seine bisherige Rechtsprechung zum Hausverbot aufgegeben, wonach Unternehmen ein Hausverbot nur auf Basis eines sachlichen Grundes erteilen durften, wenn sie ihr Geschäft für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet hatten. In seiner neuen Entscheidung stellt der BGH nunmehr klar, dass es für ein Hausverbot grundsätzlich keines sachlichen Grundes bedarf. Ein sachlicher Grund für ein Hausverbot ist nunmehr nur noch dann erforderlich, wenn kumulativ das Geschäft für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet ist und zusätzlich die Verweigerung des Zutritts für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet. Welche Bedeutung der Zugang zu einer Einrichtung für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben hat, sei nicht aus der Perspektive des einzelnen, sondern aus der objektivierten Sicht des Hausrechtsinhabers zu beurteilen. 

Die Entscheidung des BGH erging zwar zur Ausübung des Hausverbots im analogen Bereich, lässt sich jedoch auch auf den Online-Bereich übertragen. Danach könnten nun grundsätzlich auch digitale Hausrechtsinhaber leichter „Hausverbote“ in Gestalt etwa von Nutzer-Sperren und -Ausschlüssen aussprechen. Inwiefern dieses Urteil jedoch tatsächlich große Auswirkungen für die Ausübung eines „virtuellen Hausrechts“ haben wird, darf bezweifelt werden. Denn zum einen wird das Erfordernis eines sachlichen Grundes für die „Big Player“ wie Facebook und YouTube aufgrund der zentralen Bedeutung und Quasi-Monopolstellung ihrer Dienste ohnehin fortgelten. Darüber hinaus enthält die Entscheidung des BGH keine Ausführungen zur Kollision zwischen Ausübung des Hausrechts und der Meinungsäußerungsfreiheit, welche sich im digitalen Bereich jedoch regelmäßig stellen dürfte. Allein aus der jetzigen Entscheidung dürfte sich kein Vorrang des digitalen Hausrechts gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit entnehmen lassen.

DER FALL

Die Beklagte betreibt eine Therme mit Saunabereich, die die Klägerin seit mehreren Jahren als Stammkundin regelmäßig besuchte. Am 12. Februar 2017 erteilte die Beklagte der Klägerin ein schriftlich vorbereitetes, unbefristetes Hausverbot für die von ihr betriebene Therme.

Mit ihrem schlussendlich in der Revision weiterverfolgten Begehren verlangt die Klägerin von der Beklagten, das Hausverbot zurückzunehmen oder hilfsweise dessen Nichtigkeit festzustellen.

DAS URTEIL DES BGH

Der BGH bestätigt die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, wonach die Beklagte als Betreiberin der Therme ihr Hausrecht unabhängig vom Vorliegen eines sachlichen Grundes ausüben kann.

Das Hausrecht der Betreiberin entfließe der grundrechtlichen Eigentumsgarantie und sichere die ebenfalls grundrechtlich geschützte Privatautonomie der Beklagten ab. Dazu gehöre, dass rechtlich erhebliche Willenserklärungen in der Regel keiner Rechtfertigung bedürfen; das gelte in gleicher Weise für die Entscheidung, ob und in welchem Umfang einem Dritten der Zugang zu einer bestimmten Örtlichkeit gestattet werde.

Eine Einschränkung des Hausrechts der Beklagten dahingehend, dass ein von ihr ausgesprochenes Hausverbot eines sachlichen Grundes bedürfe, ergebe sich laut BGH insbesondere nicht aus den mittelbar in das Zivilrecht einwirkenden Grundrechten, namentlich nicht aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG).

Damit modifiziert der BGH seine bisherige Rechtsprechung zur Ausübung des Hausrechts im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur mittelbaren Drittwirkung von Art. 3 Abs. 1 GG im Verhältnis zwischen Privaten (BVerfGE 148, 267).

Nach den vom BVerfG in der genannten Entscheidung aufgestellten Grundsätzen bedürfe nun auch nach dem BGH die Erteilung eines Hausverbots nicht schon dann eines sachlichen Grundes, wenn der Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr ohne Ansehen der Person öffnet, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, dass die Verweigerung des Zutritts für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet. Welche Bedeutung der Zugang zu einer Einrichtung für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben habe, sei daher nicht aus der Perspektive des einzelnen Besuchers zu beurteilen; vielmehr sei aus objektivierter Sicht desjenigen, der die Einrichtung dem allgemeinen Publikumsverkehr öffnet, zu fragen, welche Funktion die von ihm willentlich eröffnete und betriebene Einrichtung bei typisierender Betrachtung habe.

Danach unterliege die Beklagte in der Ausübung ihres Hausrechts keinen Einschränkungen aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Besuch einer Therme entscheide nicht in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben; der private Betreiber einer Therme bedürfe daher für die Erteilung eines Hausverbots gegenüber einem Gast keines sachlichen Grundes.

Für die Beurteilung, ob eine Einrichtung erhebliche Bedeutung für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben hat, komme es nicht auf etwaige besondere Übungen, Bedürfnisse oder Interessen des einzelnen Besuchers an, sondern darauf, für welche Art der Nutzung der Betreiber seine Einrichtung aus objektivierter Sicht willentlich geöffnet habe. Nur wenn der Private eine Einrichtung betreibe und für den allgemeinen Publikumsverkehr öffne, die bei objektiv-typisierender Betrachtung erhebliche Bedeutung für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben habe, erscheine die Anwendung des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG auf das Privatrechtsverhältnis zwischen dem Betreiber und seinen Kunden und die damit verbundene Einschränkung seines Hausrechts gerechtfertigt. Betreibe er hingegen eine Einrichtung, der eine solche Bedeutung objektiv nicht zukomme, könne ihm eine verfassungsrechtliche Bindung gegenüber dem einzelnen Kunden nicht dadurch erwachsen, dass die Einrichtung für dessen gesellschaftliches Leben subjektiv eine größere Bedeutung habe als ihr bei objektiv-typisierender Betracht zukomme.

Anderenfalls entstünde zudem eine bedenkliche Rechtsunsicherheit für den Betreiber einer dem allgemeinen Publikumsverkehr geöffneten Einrichtung. Dieser könnte, wenn es nicht auf den objektiven Charakter seiner Einrichtung, sondern auf die – ihm regelmäßig nicht bekannten – Bedürfnisse der einzelnen Kunden ankäme, vor der Erteilung eines Hausverbots nicht erkennen, ob er dieses frei oder nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes aussprechen dürfe.

DIE ÜBERTRAGBARKEIT DER ENTSCHEIDUNG AUF DEN DIGITALEN BEREICH

Die Entscheidung des BGH kann auch auf den digitalen Bereich übertragen werden. Dem nun aufgestellten Grundsatz des BGH folgend können auch Betreiber von Foren und Online-Portalen ihr virtuelles Hausrecht ohne sachlichen Grund ausüben, solange sie keine Monopolstellung haben oder ihr Dienst nicht aus objektivierter Sicht in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet.

Damit dürfte die neue Rechtsprechung des BGH für die etablierten „Big-Player“ der Social-Media-Branche wie Facebook oder YouTube jedoch keine Auswirkungen haben, da diese sowohl eine Quasi-Monopolstellung auf ihrem jeweiligen Markt innehaben als auch ihr Dienst wohl als in erheblichem Umfang für die Teilnahme am gesellschaftlichen (Online-) Leben entscheidend anzusehen sein wird.

Weitere Schwierigkeiten ergeben sich dann, wenn die Ausübung des virtuellen Hausrechts anlässlich der Ausübung der Meinungsfreiheit durch einen Nutzer der Social-Media-Plattform stattfindet. In diesem Fall sollte bisher aufgrund der Betroffenheit von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG eine sachgrundlose Ausübung des Hausrechts in keinem Fall möglich sein, wie zuletzt das OLG München in seinem Urteil vom 07.01.2020 (Az.:18 U 1491/19Pre) in folgendem Leitsatz klarstellte:

„Im Hinblick auf die fundamentale Bedeutung, die der Meinungsfreiheit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die menschliche Person und die demokratische Ordnung zukommt, kann dem Betreiber einer dem allgemeinen Informations- und Meinungsaustausch dienenden Social-Media-Plattform kein nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum („virtuelles Hausrecht“) zugebilligt werden, ob eine von einem Nutzer auf der Plattform eingestellte Äußerung entfernt werden darf oder nicht.“

Dass der BGH mit seinem jetzigen Urteil zulasten der Meinungsäußerungsfreiheit von dieser Linie abrücken will, lässt sich der Entscheidung, die sich allein mit etwaigen Beschränkungen durch Art. 3 Abs. 1 GG, aber eben nicht durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG auseinandersetzt, nicht entnehmen.

Als PDF herunterladen

Ansprechpartner

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.