01.05.2014Fachbeitrag

Newsletter Gesellschaftsrecht Mai 2014

Korrektur der Gesellschafterliste der GmbH

BGH, Urteil vom 17.12.2013 – II ZR 21/12

Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) hat die Gesellschafterliste der GmbH aufgewertet. Seitdem ist bspw. auch ein gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen möglich. Nach wie vor sind dabei grundsätzlich die Geschäftsführer für die Gesellschafterliste zuständig. Allerdings werden dem Handelsregister nun auch von Notaren erstellte Gesellschafterlisten zugeführt, wenn Notare an einer Veränderung im Gesellschafterbestand mitwirken.

Ausgehend von dieser unterschiedlichen Zuständigkeit zur Erstellung der Gesellschafterliste durch die Geschäftsführung oder den mitwirkenden Notar (§ 40 GmbHG) ergab sich in der Praxis mangels einer gesetzlichen Regelung das Problem, wer für die Korrektur einer vom Notar zum Handelsregister eingereichten, nach Auffassung der Gesellschaft aber unrichtigen Gesellschafterliste, befugt ist. Der BGH hat diese Frage nunmehr in einem obiter dictum zugunsten der Geschäftsführung entschieden und zugleich das gebotene Korrekturverfahren skizziert.

Grundsatz: Geschäftsführung zuständig

Der BGH betont zunächst die auf dem gesetzgeberischen Willen beruhende grundsätzliche Zuständigkeit der Geschäftsführung für die Erstellung der Gesellschafterliste. Der mitwirkende Notar werde hingegen jeweils nur anstelle der Geschäftsführung tätig. Die Pflicht des Notars, der GmbH eine Abschrift der von ihm zum Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste zu übersenden, diene dabei gerade der Kontrolle durch die Geschäftsführung der Gesellschaft. Sofern Korrekturen erforderlich seien, wäre es deshalb – ganz unabhängig von der Frage der Mitwirkungswilligkeit des  Notars – ein unnötiger und zeitraubender Umweg, wenn diese wiederum nur vom Notar vorgenommen werden könnten.

Höhere Richtigkeitsgewähr einer notariellen Gesellschafterliste steht nicht entgegen


Nach Ansicht des BGH stehe die aufgrund der notariellen Bescheinigung und der Mitwirkung eines Notars höhere Richtigkeitsgewähr einer notariellen Gesellschafterliste dem nicht entgegen. Die verstärkte Einbeziehung des Notars habe nur verfahrensökonomische Gründe. Eine ausschließliche Korrekturzuständigkeit des Notars lasse sich indes nicht begründen.

Stellungnahme des Betroffenen

Vor einer Korrektur der Gesellschafterliste müsse die Geschäftsführung dem betroffenen Gesellschafter zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer angemessenen Frist geben. Im entschiedenen Fall wurde eine Frist von einem Monat nicht bemängelt und kann daher als Richtwert dienen. Dass dem betroffenen Gesellschafter Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, sollte gegenüber dem Handelsregister zusammen mit dem Auftrag auf Korrektur belegt werden.

Keine Sperrwirkung bei Einwänden des Betroffenen

Etwaige Einwände des betroffenen Gesellschafters allein entfalten nach Ansicht des BGH noch keine Sperrwirkung für eine Korrektur der Gesellschafterliste. Die Parallelvorschriften des Aktiengesetzes, die dem Vorstand eine Korrektur des Aktienregisters nach Einwänden bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Zurücknahme der Einwände verbietet (§ 67 Abs. 5 AktG), gelten mangels Vergleichbarkeit nicht analog. Während bei der Aktiengesellschaft der Vorstand ausschließlich für das Aktienregister zuständig sei und damit jede Veränderung im Aktienregister unterbinden könne, sei die Geschäftsführung bei der GmbH bei Mitwirkung eines Notars auf die nachträgliche Kontrolle der Gesellschafterliste beschränkt.

Vorrang der Interessen der GmbH

Letztlich räumt der BGH damit dem Interesse der GmbH, nicht über einen längeren Zeitraum einem unerwünschten Scheingesellschafter Gesellschafterrechte zubilligen zu müssen (§ 16 Abs. 1 GmbHG), einen Vorrang gegenüber den Interessen des betroffenen Gesellschafters ein.

Einstweiliger Rechtsschutz

Soweit dem betroffenen Gesellschafter in diesen Fällen kein Widerspruch zur Gesellschafterliste bewilligt wird (§ 16 Abs. 3 GmbHG), bleibt dieser im Wesentlichen auf die Möglichkeit zur Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes beschränkt. Er kann der Geschäftsführung dadurch bis auf weiteres verbieten lassen, die Korrektur der Gesellschafterliste vorzunehmen. Gegebenenfalls kann den beiderseitigen Interessen auch durch eine einstweilige Regelung der Ausübung der Gesellschafterrechte Rechnung getragen werden.

Fazit

Die Klarstellungen durch den BGH sind zu begrüßen. Das vom BGH aufgezeigte Prozedere zur Änderung von fehlerhaften notariellen Gesellschafterlisten ist sinnvoll und führt in der Praxis zu mehr Rechtssicherheit. Bei der Einreichung der korrigierten Gesellschafterliste sollte die Geschäftsführung dem Handelsregister gegenüber belegen, dass dem betroffenen Gesellschafter zuvor mit angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.

Als PDF herunterladen
Als PDF herunterladen

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.