08.07.2016Fachbeitrag

Newsletter Banking & Finance Juli 2016

Crowdinvesting

Bis vor einiger Zeit waren es vor allem Startup-Unternehmen, die sich die Möglichkeiten des Internets für ihre Finanzierung zu Nutze machten. Durch das sog. Crowdinvesting konnten sie hierüber Geld für die Realisierung ihrer Ideen einsammeln, wenn eine Finanzierung durch Banken nicht zu erwarten oder nicht gewünscht war. Diese alternative Finanzierungsmöglichkeit wird nun vermehrt auch von anderen Unternehmen entdeckt, v. a. aus der Immobilien- und der erneuerbaren Energien-Branche. Auch deshalb hat der Gesetzgeber das Crowdinvesting mit dem am 10. Juli 2015 in Kraft getretenen Kleinanlegerschutzgesetz (KASG) nunmehr ausdrücklich im Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) geregelt. Dieser Beitrag gibt einen kurzen Überblick über das Crowdinvesting, seine Funktionsweise sowie die wichtigsten Neuerungen für Anbieter von Crowdinvestings und Betreiber von sog. Crowdinvesting- Plattformen.

Einordnung

Crowdinvesting ist begrifflich vom Crowdfunding und vom Crowdlending zu unterscheiden. Allen diesen auch als „Schwarmfinanzierung“ bezeichneten Finanzierungsformen ist gemein, dass eine Vielzahl von Investoren (der Schwarm, die Crowd) Gesellschaften, Vereinen etc. über spezielle Internetplattformen typischerweise geringe Einzelbeträge zur Verfügung stellen. Beim Crowdfunding geht es in diesem Zusammenhang um die Finanzierung eines gemeinsamen Projekts. Anleger und Investoren erhalten im Gegenzug zwar keinen monetären Ausgleich oder eine Beteiligung, profitieren aber zumeist in anderer Form z. B. durch die Nennung des eigenen Namens im Abspann eines gemeinsam finanzierten Films oder durch Erhalt des finanzierten Produkts (z. B. das Exemplar eines finanzierten Buches). Beim Crowdlending werden hingegen gewöhnliche Kredite gegen Zinszahlungen gewährt. Bei dem in diesem Beitrag thematisierten Crowdinvesting (teilweise auch als equitybased Crowdfunding bezeichnet) werden im Unterschied zu den zuvor dargestellten Finanzierungsformen die Investoren für ihren Finanzierungsbeitrag am Gewinn oder dem Wert eines Unternehmens oder eines Projekts beteiligt. In der Praxis erfolgt das Crowdinvesting dabei meist durch die Gewährung von partiarischen Darlehen oder Nachrangdarlehen, also durch die Zurverfügungstellung von sog. Mezzanine-Kapital als Mischform von Eigen- und Fremdkapital.

Verbreitung in Deutschland

In Deutschland gibt es Crowdinvestings seit 2011. Obwohl es in jeder Branche genutzt werden könnte, griffen bis vor Kurzem vor allem Startups auf dieses Finanzierungsinstrument zurück. Seit wenigen Jahren kommt Crowdinvesting nun aber auch in weiteren Branchen zum Einsatz, insbesondere bei der Finanzierung von Immobilien und bei erneuerbare Energien-Projekten. Daneben werden Crowdinvestings zur Finanzierung von Filmen und im Bereich Medizintechnik getätigt. Insgesamt hielt sich das Finanzierungsvolumen aber noch in Grenzen. So wurden bspw. im Jahr 2015 ca. 40 Mio. Euro über entsprechende Plattformen im Internet (sog. Crowdinvesting-Plattformen) eingesammelt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese Finanzierungsform in Zukunft weiter an Bedeutung gewinnen wird, insbesondere weil Banken bei den von ihnen gewährten Finanzierungen vor dem Hintergrund eigener, stetig zunehmender Regulierung immer restriktiver geworden sind.

Funktionsweise und Ablauf

Crowdinvesting funktioniert relativ simpel: Das zu finanzierende Unternehmen und eine Crowdinvesting-Plattform schließen einen Vertrag, z. B. einen Kooperationsvertrag, der die jeweiligen Rechte und Pflichten der einzelnen Beteiligten regelt. Vielfach wird hier zwischen den Parteien vereinbart, dass das Unternehmen, das die Crowdinvesting-Plattform zur Verfügung stellt, für das zu finanzierende Unternehmen die Erstellung einzelner Dokumente übernimmt. Hierzu zählen etwa die Erstellung des Produktinformationsblatts (PIB) oder des Vermögensanlageinformationsblatts (VIB). In diesem Zusammenhang ist darauf zu achten, dass die Crowdinvesting-Plattform nicht zum Anbieter der jeweiligen Vermögensanlage wird, auch wenn sie ggf. die Erstellung des PIB oder des VIB vertraglich übernommen hat. Dies kann insbesondere unter Haftungsgesichtspunkten eine Rolle spielen. In der Praxis ist daher anzuraten, auf der Crowdinvesting-Plattform klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen, wer der tatsächliche Anbieter ist.

Bei einem wirksamen Vertragsschluss erhält das Unternehmen anschließend die Möglichkeit, auf der Crowdinvesting-Plattform um eine Finanzierung zu werben und hierfür entsprechende Informationen über das Investment bereitzustellen. Bei der Auswahl der einzelnen Informationen ist danach zu unterscheiden, ob ein reguliertes oder ein unreguliertes Investment angeboten werden soll. Soweit es sich um ein reguliertes Investment handelt, sind zwingend die gesetzlich geforderten Dokumente einzustellen. Hierzu zählen insbesondere das VIB sowie – soweit keine Ausnahmevorschrift gegeben ist, der Verkaufsprospekt und bestimmte Informationen zur Rechnungslegung. Daneben können auch weitere Informationen eingestellt werden, wie etwa eine Kurzbeschreibung oder ein Businessplan. Auch wenn es sich bei diesen weiteren Informationen um keine gesetzlich geforderten Informationen handelt, ist aus haftungsrechtlicher Sicht immer zu empfehlen, diese mit entsprechenden Hinweisen insbesondere zu bestehenden Risiken zu versehen. Dies ist im Übrigen auch für Informationen und Dokumente zu empfehlen, die im Zusammenhang mit einem unregulierten Investment zur Verfügung gestellt werden.

In der anschließenden sog. Investmentphase gilt es, eine ausreichende Anzahl an Investoren zu überzeugen, etwa unter zusätzlichem Einsatz von Frage-Antwort-Tools oder Live Shows. Ein Vertragsschluss zwischen dem jeweiligen Unternehmen und einem interessierten Investor findet dann zumeist unter der Bedingung statt, dass eine bestimmte, vom Unternehmen vorher festgelegte Gesamtinvestitionsschwelle überschritten wird, ohne die eine Realisierung des vom Unternehmen beabsichtigten Vorhabens nicht sinnvoll ist.

Aufsichtsrechtlicher Rahmen

Soweit der Betreiber einer Crowdinvesting-Plattform entweder anlageberatend oder -vermittelnd, abschlussvermittelnd, als Betreiber eines multilateralen Handelssystems oder in anderer nach dem Kreditwesengesetz (KWG) rechtlich relevanter Sicht tätig wird, bedarf er für den Betrieb seiner Plattform entweder einer eigenen Erlaubnis nach KWG oder der Gewerbeordnung oder er muss als vertraglich gebundener Vermittler (§ 2 Abs. 10 KWG) unter einem sog. Haftungsdach tätig werden.

Ein Novum im Zusammenhang mit dem Crowdinvesting ist, dass ggf. eine Prüfung der Angemessenheit und/oder Geeignetheit des angebotenen Investments für jeden einzelnen Investor zu erfolgen hat, je nachdem ob und welche Wertpapierdienstleistung gegenüber dem jeweiligen Investor erbracht wird (Anlageberatung, Anlagevermittlung etc.). Insofern sind eine entsprechende Abfrage der jeweils erforderlichen Informationen und eine entsprechende Dokumentation aus haftungsrechtlicher Sicht zwingend geboten.

Produktregulierung

In ihrem gesetzlichen Anwendungsbereich sind Crowdinvestings seit Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes im Sommer 2015 nunmehr eine regulierte Vermögensanlage i.S.d. VermAnlG. Es sind deshalb alle Folgepflichten nach dem VermAnlG und im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandelsgesetz, der Finanzanlagenvermittlungsverordnung sowie ggf. weitere Vorschriften zu beachten. Dies gilt vor allem für die in der Praxis des Crowdinvestings häufigsten Erscheinungsformen des partiarischen Darlehens und des Nachrangdarlehens (§ 1 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VermAnlG).

Nach dem VermAnlG ist für Crowdinvestings nunmehr grundsätzlich ein Verkaufsprospekt zu erstellen, der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gebilligt und anschließend veröffentlicht werden muss (§§ 6 ff. VermAnlG). Darüber hinaus besteht die Pflicht zur Erstellung eines kurzen, längstens drei DIN A4-Seiten umfassenden VIB mit den wesentlichen Informationen zur Vermögensanlage (§ 13 VermAnlG) und den Besonderheiten im Zusammenhang mit dem Vertrieb über eine Crowdinvesting-Plattform. Ferner müssen die gesetzlichen Anforderungen an die Rechnungslegung erfüllt werden.

Gesetzliche Erleichterungen für Crowdinvestings

Der Gesetzgeber verfolgte mit seiner Regulierung von Crowdinvestings durch das Kleinanlegerschutzgesetz das Ziel, den Anlegerschutz zu erhöhen. Zugleich erkannte er aber, dass das Crowdinvesting gerade für kleinere und mittlere Unternehmen eine wichtige Finanzierungsquelle war und ist und eine Vollregulierung nach dem VermAnlG für diese Unternehmen ggf. eine zu große Hürde darstellen könnte. Daher wurde mit § 2a VermAnlG eine Ausnahmeregelung geschaffen.

Um in den Genuss der Ausnahmeregelung zu kommen, müssen partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen oder sonstige Vermögensanlagen i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG vorliegen und darf der Verkaufspreis sämtlicher angebotener Vermögensanlagen desselben Emittenten 2,5 Mio. Euro nicht übersteigen. Ferner dürfen die Vermögensanlagen ausschließlich im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung über eine Internetplattform vermittelt werden, welche durch Gesetz oder Verordnung zur Prüfung verpflichtet ist, ob die nach § 2a VermAnlG zulässigen Gesamtbeträge jedes einzelnen Anlegers die maßgeblichen Grenzen nicht überschreiten; Eigenemissionen scheiden danach aus. Weiterhin gelten bestimmte Höchstbeträge, die ein einzelner Anleger, der keine Kapitalgesellschaft ist, investieren darf, abhängig von dessen persönlichen Vermögensverhältnissen (für Kapitalgesellschaften gelten hingegen keine Investitionsgrenzen).

Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass der Bertreiber einer Crowdinvesting- Plattform zum einen technisch sicherstellt, dass er zur Prüfung der zuvor genannten Pflichten in der Lage ist und zum anderen, dass er vom Unternehmen alle für ihn relevanten Informationen erhält. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die zuvor beschriebene Ausnahmevorschrift insbesondere dann nicht greift, solange eine Vermögensanlage des das Crowdinvesting anbietenden Unternehmens i.S.d. VermAnlG öffentlich angeboten wird oder eine auf diese Weise angebotene Vermögensanlage des Emittenten nicht vollständig getilgt ist. Über diese Informationen verfügt der Bertreiber einer Crowdinvesting-Plattform ggf. nicht, so dass er vertraglich sicherstellen sollte, dass er entsprechende Informationen erhält und ihn hier keine nachteiligen Konsequenzen treffen.

Folgen der Ausnahmeregelung

Sofern die zuvor beschriebene Ausnahmeregelung einschlägig ist, sieht das VermAnlG Erleichterungen vor. So muss bspw. kein Verkaufsprospekt erstellt werden und bestimmte Anforderungen an die Rechnungslegung gelten ebenfalls nicht. Ungeachtet dessen ist es aber ratsam, freiwillig ein sog. Private Placement Memorandum oder ein sonstiges Informationsdokument mit den wichtigsten Angaben über das Investment für den Anleger zu erstellen, in dem insbesondere über die Risiken im Zusammenhang mit dem Investment aufgeklärt wird. Dadurch werden für das Unternehmen Haftungsrisiken vermieden, welche das Unternehmen auch ohne Bestehen einer Prospektpflicht treffen können.

Trotz Eingreifens der vorbezeichneten Ausnahmeregelung besteht auch weiterhin die Pflicht zur Erstellung eines VIB, ergänzt um die spezifischen Angaben im Zusammenhang mit dem Crowdinvesting. Gesetzliche Hinweise müssen hierbei wörtlich aufgenommen werden. Wichtig ist vor allem, dass der Warnhinweis „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen“ vom Anleger zur Kenntnis genommen wird. Hierzu fordert das Gesetz, dass der Anleger seine Kenntnisnahme in einer der Unterschriftsleistung gleichwertigen Art und Weise bestätigt. Die Identität des Anlegers muss hierbei zweifelsfrei feststellbar sein. Zur Vermeidung einer Haftung sind deshalb eine entsprechende Abfrage, die Schaffung einer Überprüfungsmöglichkeit im Zusammenhang mit der Identität des Anlegers und eine entsprechende Dokumentation zwingend geboten.

Ausblick

Trotz der gesteigerten Regularien im Zusammenhang mit dem Crowdinvesting und der damit einhergehenden weiteren Professionalisierung der einschlägigen Internetplattformen ist davon auszugehen, dass die Finanzierungsform des Crowdinvestings insbesondere im Anwendungsbereich der Ausnahme von der Prospektpflicht gemäß § 2a VermAnlG auch für weitere Unternehmen und Branchen interessant werden wird, die Wert auf einen ausgewogenen Finanzierungsmix legen. Damit einhergehend ist zudem zu erwarten, dass das Crowdinvesting weiteren gesetzlichen Regelungen unterworfen sein wird, sowohl auf deutscher wie auch auf europäischer Ebene.

Fazit

Crowdinvesting ist eine Finanzierungsform, die branchenunabhängig für viele Unternehmen und Projekte eine gute Ergänzung zu anderen Finanzierungselementen sein kann. Sie bietet die Chance, Kunden zu gewinnen oder bestehende Kunden, Mitarbeiter und Geschäftspartner enger an das Unternehmen zu binden (Marketing-Effekt). Die fortschreitende Regulierung dürfte dabei zu einer weiteren Professionalisierung der Crowdinvesting-Plattformen führen und mithin deren Akzeptanz weiter erhöhen.

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