28.07.2021FachbeitragHochwasserkatastrophe

Information zur Hochwasserkatastrophe

Hochwasser: Ist das operative Geschäft betroffen, sollten Kreditbedingungen geprüft werden

Die unwetter- und hochwasserbedingten Schäden in NRW, Rheinland-Pfalz und Bayern treffen die Wirtschaft hart: zerstörte Infrastruktur und Gebäude, Produktionsstopps und unterbrochene (Zu-)Lieferketten – das alles stellt viele Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen.

Im Folgenden gehen wir auf wichtige Kreditvertragsklauseln ein, die Unternehmen und Banken vor diesem Hintergrund zu bedenken haben. Denn wenn das operative Geschäft eines Kreditnehmers durch die Hochwasserkatastrophe bereits betroffen ist oder abzusehen ist, dass es betroffen sein wird, ist die Überprüfung allgemeiner Bestimmungen in den bestehenden Kreditverträgen und bei Bedarf die frühzeitige und offene Kommunikation mit den Kreditgebern geboten. Rechtsanwältin Sandra Pfister von Heuking Kühn Lüer Wojtek rät zu einer vorsorglichen kritischen Überprüfung.

Kündigungsgründe: Verletzung von Auflagen – Insbesondere Verletzung von Finanzkennzahlen (Financial Covenants)

Viele – auch bilaterale Verträge – enthalten Auflagen insbesondere in Form von Grenzwerten für bestimmte Finanzkennzahlen. Eine häufige Finanzkennzahl ist der Verschuldungsgrad (auch Leverage Covenant), der das maximale Verhältnis zwischen Nettoverschuldung des Kreditnehmers zu seinem EBITDA festlegt. Darüber hinaus ist in vielen Finanzierungsformen vorgesehen, dass dem Kreditbetrag immer ein bestimmter Wert an Sicherheiten gegenübersteht (auch Collateral Cover).

Wenn Unternehmen nun aufgrund von unwetter- und hochwasserbedingten Schäden Umsatzeinbrüche erleiden (oder befürchten), die dazu führen, dass das EBITDA bei gleichbleibender Nettoverschuldung sinkt oder aber wesentliche Teile des Sachanlagevermögens, das zur Absicherung des Kredits verpfändet/sicherungsübereignet und im Rahmen des Collateral Cover berücksichtigt wird, zerstört wurden und ggf. nicht versichert sind, kann es zum Bruch der vertraglich vereinbarten Finanzkennzahlen kommen. Konsequenzen dieses Bruchs können – je nach Vertragsgestaltung – neben dem Vorliegen eines Kündigungsrechts die Erhöhung der Verzinsung oder die Sistierung der Kreditzusage, also die Untersagung weiterer Inanspruchnahmen des Kredits, sein.

Kreditnehmer können allerdings ggf. prüfen, inwieweit sogenannte add-backs, also Hinzurechnungen von Beträgen, die zu deutlichen Erhöhungen des EBITDA im Rahmen des Leverage Covenant zugunsten des Kreditnehmers führen, eventuell bereits in den Kreditverträgen vorgesehen sind oder aber sich im Rahmen einer Vertragsanpassung ggf. vereinbaren lassen. Dies könnte etwa bei bestimmten Versicherungsansprüchen der Fall sein, die durch Beeinträchtigungen aufgrund der Hochwasserkatastrophe entstanden sind und ggf. dann zum EBITDA hinzugerechnet werden können (z.B. Sach- einschließlich Betriebsunterbrechungsversicherungen).

Weitere Kündigungsgründe

Kündigungsgründe für die Kreditgeber können sich aber auch aus der Verletzung von anderen Kreditvertragsauflagen ergeben, die etwa schon aufgrund der umwelt- und hochwasserbedingten logistischen Gründen verletzt werden. Ein denkbares Beispiel ist der Verlust von Buchführungsunterlagen und damit die Nichteinhaltung von Fristen zur Vorlage von Monatsauswertungen, Zwischenberichten etc.

Material Adverse Change (MAC) und gesetzliches Kündigungsrecht aufgrund der Verschlechterung der Vermögensverhältnisse

Kreditverträge enthalten zudem häufig sogenannte MAC-Kündigungsrechte – also Kündigungsrechte des Kreditgebers aufgrund einer wesentlichen nachteiligen Veränderung der Geschäftstätigkeit, der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage und teilweise auch der Geschäftsaussichten des Kreditnehmers. Inwieweit sich die Hochwasserkatastrophe bereits jetzt oder in Zukunft die Annahme eines entsprechenden material adverse change rechtfertigt, wird der Prüfung im Einzelfall – und zwar sowohl der MAC-Klausel an sich als auch der konkreten Umstände des Unternehmens – vorbehalten bleiben müssen. Am kritischsten zu betrachten sind jedoch mit Sicherheit MAC-Klauseln, die auf die wesentliche nachteilige Veränderung der Erfolgsaussichten des Kreditnehmers abstellen. Im Ergebnis aber dürfte, solange vereinbarte Finanzkennzahlen noch nicht gebrochen sind und sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lässt, dass die Geschäftstätigkeit, die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage oder die Geschäftsaussichten des Kreditnehmers nicht nur vorübergehend wesentlich nachteilig verändert ist, ein MAC-Kündigungsrecht eher ausgeschlossen sein. Kreditgeber sollten zudem bedenken, dass eine unzulässige Kündigung Schadensersatzforderungen auslösen kann.

Neben dem vertraglichen MAC-Kündigungsgrund kommt vielfach auch eine Kündigung durch den Kreditgeber aufgrund des gesetzlichen Kündigungsrechts aus § 490 BGB wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kreditnehmers bzw. der Werthaltigkeit der zur Verfügung gestellten Sicherheiten in Betracht; im letzteren Fall, z.B. weil das zur Absicherung des Kredits verpfändete oder sicherungsübereignete Sachanlagevermögen durch das Hochwasser zerstört wurde und ggf. – mangels Elementarschadenversicherung – nicht versichert war. Auch insoweit gilt allerdings, dass für die Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen des außerordentlichen Kündigungsrechts nach § 490 BGB jeder Einzelfall sorgfältig begutachtet werden muss. Wichtig ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass „höhere Gewalt“ / force majeure das Kündigungsrecht aus § 490 BGB nicht ausschließt.

Kündigung aus wichtigem Grund – § 314 BGB

Neben dem außerordentlichen Kündigungsrecht aus § 490 BGB steht zudem das Kündigungsrecht in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund nach § 314 BGB. Hierfür ist allerdings – anders als beim außerordentlichen Kündigungsrecht aus § 490 BGB – erforderlich, dass dem Kündigenden (und dies kann sowohl Kreditgeber als auch Kreditnehmer sein) die Fortsetzung des Kreditvertrags bis zum regulären Laufzeitende unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Dies ist – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – unter anderem der Fall bei schweren Störungen der Vertrauensgrundlage und ähnlich gelagerten Gefährdungen der Durchführung des Vertrages. Auf ein Verschulden des Kündigungsempfängers (regelmäßig der Kreditnehmer) kommt es nicht an. Allerdings begründen Störungen aus dem eigenen Risikobereich einer Partei grundsätzlich kein Kündigungsrecht. Dies kann relevant sein für die Frage, ob der Kreditnehmer alle erforderlichen und tendenziell auch zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Auswirkungen von „höherer Gewalt“ zu mindern.

Verletzung von Zusicherungen (Representations)

Kreditnehmer sollten zudem ihre Finanzierungsverträge dahin gehend überprüfen, ob sie auch weiterhin die vertraglich vorgesehenen laufenden Zusicherungen (etwa bei Beginn einer neuen Zinsperiode) – sogenannte repeating representations – tatsächlich noch zum jeweils relevanten Zeitpunkt abgeben können. Ist dies nicht der Fall, drohen auch insoweit mögliche Kündigungsrechte des Kreditgebers.

Was tun, wenn Verstöße vorliegen oder drohen?

Wenn die Überprüfung der bestehenden Finanzierungsverträge einen Verstoß gegen vereinbarte Finanzkennzahlen oder die Verletzung sonstiger Auflagen offenbart oder in Zukunft nahe legt, sollten Kreditnehmer aktiv und offen die Diskussion zu den Verstößen und möglichen bereits ergriffenen oder geplanten Maßnahmen mit den Kreditgebern suchen. Kreditgeber sollten mit Bedacht prüfen, ob Kündigungsgründe vorliegen und wie hierauf im konkreten Einzelfall reagiert wird.

Als Heilungsmöglichkeit bei (auch drohenden) Verstößen gegen Finanzkennzahlen, andere Auflagen oder Zusicherungen kommt regelmäßig ein waiver, also ein zumeist temporärer Verzicht des Kreditgebers und/oder eine temporäre oder dauerhafte Vertragsanpassung z.B. in Form der Vereinbarung eines (zeitlich begrenzten) headroom für die Finanzkennzahl oder aber der Verlängerung von Vorlagefristen für Monatsauswertungen etc. über die üblichen Fristen hinaus in Betracht.

Gegebenenfalls kann es auch sinnvoll sein, das Aussetzen von Tilgung und / oder Zinszahlungen bzw. die Thesaurierung von Zinsen für einen gewissen Zeitraum zu vereinbaren, bis sich die Liquiditätslage des Unternehmens wieder verbessert hat.

Fazit

Zusammenfassend ist eine vorsorgliche kritische Überprüfung der bestehenden Kreditvertragsdokumentation mit Blick auf die durch die Hochwasserkatastrophe hervorgerufenen Auswirkungen zu empfehlen. Darüber hinaus sollten betroffene Kreditnehmer die aktuellen Sofortmaßnahmen auf Bundes- und Landesebene in Bezug auf ihre konkrete Situation analysieren, um entsprechende Hilfsmaßnahmen und günstige Finanzierungsmittel in Anspruch nehmen zu können (z.B. NRW.BANK.Universalkredit, diverse Sparkassen, KfW).

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