06.05.2020FachbeitragCorona

Sondernewsletter Corona-Virus

Liquiditätshilfen durch „unbegrenzte“ Kreditabsicherungen – einschließlich KfW-Schnellkreditprogramm und erste Länder-Sofortmaßnahmen (Bayern, HH, NRW)

Aktueller Stand: 6. Mai 2020

Die Corona-bedingten Umsatzeinbrüche in vielen Branchen führen bei vielen Unternehmen zu Liquiditätsengpässen. Zu deren kurzfristiger Deckung hat die Bundesregierung das KfW-Sonderprogramm 2020 beschlossen, das für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe ab sofort zur Verfügung steht. Um den Zugang der Unternehmen zu günstigen Krediten zu erleichtern, wurden die Kreditbedingungen nochmals verbessert und vereinheitlicht. Durch Risikoübernahmen von 90 Prozent für kleine und mittlere Unternehmen und 80 Prozent für große Unternehmen soll die Bereitschaft der Hausbanken mobilisiert werden, liquiditätsstärkende Kredite in erheblichem Umfang zu gewähren. Mit dem KfW-Schnellkreditprogramm soll flankierend die Kreditvergabe an Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern über 100 prozentige Risikoübernahmen, also eine vollständige Haftungsfreistellung der Hausbanken, sichergestellt werden. Eine tabellarische Übersicht über alle Unterstützungsleistungen und Beihilfen der Bundesregierung finden Sie hier.

Die Bundesländer haben ebenfalls zahlreiche Fördermaßnahmen auf den Weg gebracht. Eine Übersicht über die Programme aller Bundesländer finden Sie hier. Die Soforthilfeprogramme in Bayern, Hamburg und NRW sind nachfolgend unter „Fördermaßnahmen Bayern“, „Hamburg handelt und hilft“ und „NRW-Rettungsschirm“ detaillierter dargestellt.

1.    KfW-Schnellkreditprogramm

Auf Basis des am 3. April 2020 von der EU-Kommission veröffentlichten angepassten Beihilferahmens (sog. Temporary Framework) führt die Bundesregierung umfassende KfW-Schnellkredite mit einer Haftungsübernahme von 100 Prozent ein.

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines KfW-Schnellkredits sind:

  • Kreditnehmer ist
    • ein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft oder Einzelunternehmer,
    • hat mehr als zehn Beschäftigte,
    • ist mindestens seit dem 1. Januar 2019 am Markt aktiv;
  • Unternehmen hat im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre Gewinn ausgewiesen;
  • das Kreditvolumen pro Unternehmensgruppe beträgt maximal bis zu 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019, maximal jedoch EUR 800.000,00 pro Unternehmensgruppe mit mehr als 50 Mitarbeitern und maximal EUR 500.000,00 pro Unternehmensgruppe mit zehn bis 49 Mitarbeitern;
  • Unternehmen war zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten und hatte geordnete wirtschaftliche Verhältnisse.

Der Zinssatz für KfW-Schnellkredite wird am Tag der Zusage, orientiert an der Entwicklung des Kapitalmarktes, einheitlich festgesetzt. Die Laufzeit beträgt bis zu zehn Jahre bei höchstens zwei Tilgungsfreijahren.

Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW, so dass der Kredit schnell und unproblematisch bewilligt werden kann. Dafür erhält die Bank eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100 Prozent durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Unter dem KfW-Schnellkreditprogramm zugesagte Beträge sind in einer Summe und binnen eines Monats nach Zusage abzurufen.

Zu beachten sind die Förderausschlüsse, wonach die Kreditmittel u.a. nicht für UUmschul­dungen und Nachfinanzierungen verwendet werden dürfen. Des Weiteren sind Gewinn- und Dividendenausschüttungen während der Laufzeit des Kredits nicht zulässig.

2.     ERP-Gründerkredit universell und KfW-Unternehmerkredit

Die Voraussetzungen und die Ausgestaltung dieser beiden Kreditprogramme wurden weitgehend vereinheitlicht, so dass sie nun sowohl für junge mittelständische Unternehmen, die weniger als fünf Jahre am Markt sind, als auch für mittelständische und Großunternehmen, die seit mehr als fünf Jahren am Markt sind, gelten. Gefördert werden dabei Investitions- und Betriebsmittelkredite im Wesentlichen unter den folgenden Voraussetzungen:

  • Die Kredite stehen nun Unternehmen jeder Größenordnung zur Verfügung, die bedingt durch die Corona-Krise vorübergehend Finanzierungsschwierigkeiten haben.
  • Kredite können je Unternehmensgruppe bis EUR 1 Mrd. vergeben werden. Die Kredite sind begrenzt auf u.E. 25 Prozent des Jahreskonzernumsatzes 2019 oder den aktuellen Liquiditätsbedarf des antragstellenden Unternehmens für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen oder das Doppelte der Lohnkosten des Unternehmens im Jahre 2019.
  • Die KfW bietet für kleine und mittlere Unternehmen (bis EUR 50 Mio. Jahresumsatz, weniger als 250 Mitarbeiter) eine 90 prozentige Risikoübernahme (Haftungsfreistellung) sowie für alle Unternehmen oberhalb dieser Grenze eine 80 prozentige Risikoübernahme (Haftungsfreistellung) an. Die Haftungsfreistellungen werden durch eine vollumfängliche Bundesgarantie abgesichert. Die Zinssätze wurden gesenkt und liegen für kleine und mittlere Unternehmen bei 1 Prozent bis 1,46 Prozent; für große Unternehmen bei 2 Prozent bis 2,12 Prozent.
  • Betriebsmittelfinanzierungen werden – jeweils mit Zinsbindung für die gesamte Laufzeit – mit folgenden Laufzeiten angeboten:
    • bis zu 6 Jahre mit maximal 2 tilgungsfreien Anlaufjahren bei Kreditbeträgen über 800.000 Euro
    • bis zu 10 Jahre bei höchstens 2 Tilgungsfreijahren bei Kreditbeträgen bis 800.000 Euro
    • als endfällige Variante mit 2 Jahren Laufzeit.
  • Investitionsfinanzierungen und Finanzierungen von Übernahmen oder tätigen Beteiligungen werden – ebenfalls mit Zinsbindung für die gesamte Laufzeit – mit Laufzeiten bis zu 6 Jahren mit maximal 2 tilgungsfreien Anlaufjahren bei Kreditbeträgen über 800.000 Euro bzw. bis zu 10 Jahren bei höchstens 2 Tilgungsfreijahren bei Kreditbeträgen bis 800.000 Euro angeboten.
  • Des Weiteren bietet die KfW den Hausbanken prozessuale Erleichterungen bei den Kreditanträgen an und eine Vereinfachung der Verfahren bei der Risikoprüfung. Bei Krediten unter EUR 3 Mio. übernimmt die KfW die Risikoprüfung der Hausbanken. Kredite bis EUR 10 Mio. können mit vereinfachter Risikoprüfung vergeben werden.
  • Zu beachten sind die Förderausschlüsse, wonach die Kreditmittel u.a. nicht für Umschuldungen und Nachfinanzierungen verwendet werden dürfen. Des Weiteren sind Gewinn- und Dividendenausschüttungen während der Laufzeit des Kredits nicht zulässig.

3.    KfW-Sonderprogramm für Konsortialfinanzierungen

Die KfW erweitert mit dem KfW-Sonderprogramm 2020 „Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung“ ihr Finanzierungsangebot für Unternehmen, die bedingt durch die Corona-Krise vorübergehend Finanzierungsschwierigkeiten haben.

  • Im Rahmen dieses Förderprogramms bietet die KfW künftig Risikoübernahmen bis zu 80 Prozent des Vorhabens, jedoch maximal 50 Prozent der Risiken der Gesamtverschuldung an.
  • Die KfW beteiligt sich an Konsortialfinanzierungen für Investitionen und Betriebsmittel mit einer Laufzeit bis zu 6 Jahren.
  • Die Beteiligung der KfW erfolgt pari passu zu Marktkonditionen. Das heißt, die wirtschaftlichen Konditionen werden vom Finanzierungspartner gestellt und von der KfW übernommen.
  • Der KfW-Risikoanteil beträgt mindestens EUR 25 Mio. und ist begrenzt auf 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019 oder das Doppelte der Lohnkosten von 2019 oder den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 12 Monate.
  • Es gelten ebenfalls Förderausschlüsse, wonach die Kreditmittel u.a. nicht für Umschuldungen und Nachfinanzierungen verwendet werden dürfen und wohl auch Gewinn- und Dividendenausschüttungen während der Laufzeit des Kredits nicht zulässig sind.

4.    ERP-Gründerkredit Startgeld

Daneben steht für kleine Unternehmen, die noch keine 5 Jahre bestehen, das etablierte Instrument, ERP-Gründerkredit Startgeld, zur Verfügung:

Zielgruppe: Kleine gewerbliche Unternehmen und Freiberufler bis zu 50 Beschäftigte und Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme von max. EUR 10 Mio., die noch keine 5 Jahre bestehen

Höchstbetrag: maximal EUR 30.000,00 für Betriebsmittel (Gesamtfremdkapitalbedarf max. EUR 100.000,00)

Laufzeit: maximal 10 Jahre mit zwei Tilgungsfreijahren

Sicherheiten: Bankübliche Besicherung bei 80 Prozent Haftungsfreistellung für Hausbank

5.    Bürgschaften

Die Hausbanken können bei Bedarf auch auf das Bürgschaftsinstrumentarium zurückgreifen. Es darf sich nicht um Sanierungsfälle oder Unternehmen in Schwierigkeiten handeln.

Für Unternehmen, die bis zur Krise tragfähige Geschäftsmodelle hatten, können Bürgschaften für Betriebsmittel zur Verfügung gestellt werden. Bis zu einem Betrag von EUR 2,5 Mio. werden diese durch die Bürgschaftsbanken bearbeitet, darüber hinaus sind die Länder bzw. deren Förderinstitute zuständig. Ab einem Bürgschaftsbetrag von EUR 20 Mio. Euro beteiligt sich der Bund in den strukturschwachen Regionen am Bürgschaftsobligo im Verhältnis fünfzig zu fünfzig. Außerhalb dieser Regionen beteiligt sich der Bund an der Absicherung von Betriebsmittelfinanzierungen und Investitionen ab einem Bürgschaftsbedarf von EUR 50 Mio. Bürgschaften können aktuell maximal 90 Prozent des Kreditrisikos abdecken, das heißt, die jeweilige Hausbank muss mindestens 10 Prozent Eigenobligo übernehmen.

Eine Anfrage für ein Finanzierungsvorhaben bis EUR 2,5 Mio. kann schnell und kostenfrei auch über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken gestellt werden.

6.    Soforthilfe für Solo-Selbstständige und Kleinstbetriebe

Kleinstunternehmen, Solo-Selbstständige und Angehörige der Freien Berufe erhalten zur Sicherstellung ihrer Liquidität eine Einmalzahlung für drei Monate, je nach Betriebsgröße in Höhe von bis zu EUR 9.000,00 (bis zu fünf Beschäftigte) bzw. bis zu EUR 15.000,00 (bis zu zehn Beschäftigte). Damit sollen insbesondere die wirtschaftliche Existenz der Antragsteller gesichert und akute Liquiditätsengpässe wegen laufende Betriebskosten überbrückt werden. Des Weiteren liegt ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, der Verbrauchern und Kleinstunternehmen, die durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie benachteiligt sind, ein Leistungsverweigerungsrecht für wesentliche Dauerschuldverhältnisse bis zum 30. Juni 2020 einräumt.

Weitere Informationen des Bundesfinanzministeriums und des Bundeswirtschaftsministeriums sind unter den folgenden Links erhältlich:

  • Website des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
  • Veröffentlichung der Bundesministerien für Finanzen und für Wirtschaft und Energie

7. Kombination von Unterstützungsleistungen und Programmen – Kumulierung von Beihilfen

Angesichts der Vielzahl der von diversen Fördergebern zur Verfügung gestellten Unterstützungsleistungen stellt sich für Unternehmen die Frage, ob a) eine Kumulierung überhaupt zulässig ist und b) wenn ja, in welchem Umfang.

Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass die einzelnen KfW-Förderprogramme die Kumulierung mehrerer Förderungen beschränken So ist eine Kumulierung einer Förderung des KfW-Schnellkredits mit anderen KfW-Krediten oder mit einer Förderung aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds („WSF“) ausgeschlossen. Auch ist eine gleichzeitige Beteiligung der KfW an einer Finanzierung als Konsortialpartner an einem Konsortium und als Refinanzierer der weiteren Konsortialpartner durch haftungsfreigestellte Durchleitungskredite – insbesondere Kredite aus dem KfW-Sonderprogramm – ausgeschlossen. Im Gegensatz dazu können der KfW‑Unternehmerkredit und der ERP‑Gründerkredit mit anderen KfW-Sonderprogrammen kombiniert werden, sofern diese keine vollständige Haftungsfreistellung vorsehen. Die Förderprogramme der Länder schweigen überwiegend zur Zulässigkeit der Kumulierung. Ohne expliziten Ausschluss ist im Grundsatz von der Möglichkeit der Kumulierung auszugehen.

Auch wenn für KfW-Unternehmerkredit und ERP‑Gründerkredit nach den Programmbedingungen kein absoluter Kumulierungsausschluss vorliegt, ist, um eine Überkompensation zu vermeiden, jede Kumulierung vor Antragstellung im Einzelfall anhand der anwendbaren beihilferechtlichen Regeln zu prüfen. Diese sind insbesondere die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (VO Nr. 651/2014 -- AGVO) sowie spezifisch für die COVID-19-Pandemie der Vorübergehende Gemeinschaftsrahmen (Mitteilung der Europäischen Kommission C 2020/1863 vom 19. März 2020 in der Fassung vom 3. April 2020 (C 2020/2215)) und die auf dieser Grundlage notifizierten Förderprogramme. Dasselbe gilt für die Kumulierung von Landes- und Bundesbeihilfen.

Nach AGVO ist im Grundsatz eine Kumulierung von Beihilfen zulässig, sofern unterschiedliche beihilfefähige Kosten betroffen sind. Nur wenn sich die beihilfefähigen Kosten überschneiden, dürfen die höchsten für die jeweilige Förderung einschlägigen Beihilfeintensitäten und Beihilfehöchstbeträge nicht überschritten werden.

Konkret heißt dies, dass Kredite im Rahmen der KfW-Sonderprogramme bis EUR 800.000 mit einer Laufzeit von mehr als sechs Jahren mit anderen Beihilfen außerhalb der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ kombiniert werden können; bei einer Kombination mit Beihilfen unter eben dieser „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ ist die Obergrenze von EUR 800.0000 je Unternehmensgruppe einzuhalten.

Alle anderen Kredite dürfen mit anderen Beihilfen nach der „Bundesregelung Bürgschaften 2020“ für ein anderes Darlehen kombiniert werden, wenn der Gesamtdarlehensbetrag je Unternehmensgrupp entweder 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019 oder das Doppelte der Lohnkosten des Unternehmens oder – sofern angemessen begründet – der aktuelle Liquiditätsbedarf des Unternehmens für die nächsten 12 (große Unternehmen) bzw. 18 Monate (KMU) nicht übersteigt. Zudem dürfen diese Kredite mit Beihilfen nach der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ kombiniert werden. Bei Beihilfen, die nicht als Zuschuss gewährt werden, ist das Bruttosubventionsäquivalent zu berechnen.

In jedem Fall muss ein Unternehmen Anträge auf Förderungen bei anderen Stellen oder nach anderen Programmen im Rahmen eines Förderantrags transparent und vollständig auflisten, um Rückforderungen und/oder den Vorwurf des Subventionsbetrugs zu vermeiden.

8.    Notifizierung

Unabhängig von der Frage der Kumulierung von Beihilfen ist die Frage der erforderlichen Notifizierung einer Beihilfe bei der EU-Kommission. In den Fällen, in denen das BMWi eine Beihilferegelung (wie z.B. die KfW-Kreditprogramme) notifiziert hat und die EU-Kommission diese – wie hier im Rahmen der „Bundesregelungen“ – entsprechend freigegeben hat, ist keine (weitere) Notifizierung einer einzelnen Beihilfe erforderlich. Etwas anderes gilt dann, wenn von den Bedingungen der jeweiligen Fördermaßnahme abgewichen werden soll: Dieser Fall ist nicht von der Freigabe der EU-Kommission gedeckt und ist gesondert bei der EU-Kommission zu notifizieren.

Der WSF an sich soll nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/18109) nicht notifiziert werden, da er dazu zu unbestimmt ist. Allerdings können auf Basis des WSF ergehende Regelungen (Rechtsverordnungen) notifiziert werden, um eine schnelle Freigabe der Mittel ohne Abstimmung mit der EU-Kommission zu erreichen. Jede individuelle Maßnahme aufgrund des WSF, die nicht auf einer von der EU-Kommission freigegebenen Regelung basiert, wäre demnach zu notifizieren. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzestext – anders als der Gesetzesentwurf – von „angemessenen“ Bedingungen spricht und nicht von „marktgerechten“ Bedingungen, die eine Beihilfe ausschließen. Zudem sieht der WSF auch die Möglichkeit von Bedingungen und Auflagen durch die EU-Kommission vor. Der entsprechende Zeitaufwand ist bei der Beantragung zu beachten, denn eine Förderung kann erst nach der Freigabe durch die EU-Kommission erfolgen. Für das Verfahren vor der EU-Kommission sollten mindestens 4 Wochen bis zur Freigabe eingeplant werden.

9. Fördermaßnahmen Bayern

Bayern wird zusätzlich zu den Mitteln des Bundes ein Sondervermögen von bis zu EUR 10 Milliarden zur Hilfe im Umfeld der Corona-Krise einrichten. In diesem Rahmen hilft die Förderbank Bayern (LfA) Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise mit Krediten und Risikoübernahmen. Voraussetzung für die Unterstützung der Unternehmen ist ein grundsätzlich tragfähiges Geschäftsmodell und die Bereitschaft der Hausbanken, die LfA-Förderangebote in die Gesamtfinanzierung einzubinden. Kredite im Rahmen der folgenden von der LfA unterstützen Programme sind bei der Hausbank zu beantragen und werden von dieser ausbezahlt.

Zusätzlich hat die Bayerische Staatsregierung hat ein Soforthilfeprogramm eingerichtet, das sich an Betriebe und Freiberufler richtet, die durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten sind.

  • Soforthilfe

Anträge auf Soforthilfe können von gewerblichen Unternehmen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe (bis zu 250 Erwerbstätige) gestellt werden, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern haben. Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:

  • bis zu 5 Erwerbstätige EUR 5.000,00,
  • bis zu 10 Erwerbstätige EUR 7.500,00,
  • bis zu 50 Erwerbstätige EUR 15.000,00,
  • bis zu 250 Erwerbstätige EUR 30.000,00.

Weitere Informationen zum Soforthilfeprogramm sowie das Antragsformular sind auf der Internetseite des Bayerischen Wirtschaftsministeriums unter folgendem Link erhältlich: www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

  • Universalkredit

Unternehmen mit einem Jahresumsatz (Konzernumsatz) bis EUR 500 Mio. können Kredite über bis zu EUR 10 Mio. je Vorhaben beantragen für Investitionen, die Anschaffung von Warenlagern sowie den allgemeinen Betriebsmittelbedarf einschließlich Umschuldung kurzfristiger Verbindlichkeiten. Soweit ein Darlehen bis EUR 4 Mio. bankmäßig nicht ausreichend abgesichert werden kann, ist für Unternehmen mit einem Konzernumsatz bis einschließlich EUR 500 Mio. eine 80 prozentige Haftungsfreistellung möglich. Für Haftungsfreistellungen bis EUR 500.000,00 gilt zudem – in allen LfA-Förderkrediten mit Haftungsfreistellung – ein vereinfachtes Beantragungs- und Bearbeitungsverfahren bezüglich der Risikoprüfung. Dadurch müssen für diese Fälle weniger Unterlagen eingereicht werden, z.B. wird auf die Bilanzeinreichung sowie die Anlagen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse verzichtet.

  • Bürgschaften

Antragsberechtigt sind mittelständische gewerbliche Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe. Bürgschaften der LfA können grundsätzlich auch für Betriebsmittel beantragt werden. Der maximale Bürgschaftssatz wird – für Betriebsmittel-, Rettungs- und Umstrukturierungsbürgschaften sowie bei Konsolidierungsdarlehen – auf einheitlich 80 Prozent des Kreditbetrages angehoben. Bei Bürgschaften der LfA bis EUR 500.000,00 gilt auch das vereinfachte Beantragungs- und Bearbeitungsverfahren wie bei Haftungsfreistellungen. Bürgschaften der LfA werden bis zu einem Betrag von EUR 5 Mio. übernommen. Darüber hinaus können auch Staatsbürgschaften übernommen werden.

  • Akutkredit

Antragsberechtigt für einen Akutkredit von bis zu EUR 2 Mio. sind mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Auf die Einreichung eines Konsolidierungskonzeptes wird generell verzichtet, sofern die Hausbank bei der Beantragung einen Konsolidierungsanlass gegenüber der LfA bestätigt.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zu den Förderprogrammen sind auf der Internetseite des Bayerischen Wirtschaftsministeriums sowie der Förderbank Bayern (LfA) unter folgenden Links erhältlich:

https://www.stmwi.bayern.de/coronavirus/
https://lfa.de/website/de/aktuelles/_informationen/Coronavirus/index.php

10. Hamburg handelt und hilft

Der Hamburger Senat hat am 19. März 2020 mit der Hamburger Förderbank IFB ein Soforthilfeprogramm für kleine und mittlere Betriebe sowie Freiberufler aufgelegt. Diese Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) steht dann zur Verfügung, wenn ein Betrieb oder Freiberufler als Adressaten der städtischen Corona-Allgemeinverfügung unmittelbar in eine existenzbedrohende Schieflage oder einen existenzgefährdenden Liquiditätsengpass geraten ist. Vorgesehen sind echte, direkte Zuschussmittel in Höhe von EUR 2.500,00 für Solo-Selbstständige, EUR 5.000,00 (weniger als 10 Mitarbeiter), EUR 10.000,00 (10-50 Mitarbeiter) und EUR 25.000,00 (51-250 Mitarbeiter).

Neben dem HCS hat der Hamburger Senat angekündigt, gemeinsam mit der IFB die bestehenden IFB-Förderprogramme deutlich erweitern und die Konditionen verbessern, und so die KfW-Förderprogramme auf die Hamburger Bedarfe perfekt abzustimmen. Bausteine hier sind insbesondere der HamburgKredit-Liquidität, der zielgerichtet kleine und mittlere Unternehmen mit einem Kreditvolumen von je bis zu EUR 250.000,00 ausstatten kann. In Bezug auf Zins- und Tilgungsbedingungen plant Hamburg den europarechtlichen Rahmen maximal im Sinne der Kreditnehmer auszuschöpfen.

Über den IFB-Förderkredit Kultur sowie den IFB-Förderkredit Sport sollen Kulturinstitutionen und Sportvereine dringend benötigte Betriebsmittel von je bis zu EUR 150.000,00 zur Verfügung gestellt bekommen.

Daneben enthält das Soforthilfeprogramm der Hansestadt Hamburg

  • die oben schon diskutierten Anpassungen der Bürgschaftsprogramme,
  • zinslose Stundungen der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer sowie die Herabsetzung der quartalsweise fälligen Vorauszahlungen sowie den Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschlägen in Bezug auf bestehende Steuerrückstände,
  • geplant einen Ländererlass in Bezug auf die Gewerbesteuer und die Landes- und Kommunalsteuern,
  • gebührenrechtliche Hilfen für Gewerbetreibende in Bezug auf mögliche Stundungen und Erlasse von städtischen Gebühren,
  • zinslose Stundungen von Mietzinsen für gewerbliche Mieter in städtischen Immobilien,
  • Finanzierungssicherheit für Zuwendungsempfänger,
  • Vereinfachungen im Vergaberecht, und
  • die Sicherung von Liquidität für Auftragnehmer und Lieferanten der Stadt, indem eingehende Rechnungen sofort und nicht erst bei Fälligkeit/nach Erreichen des Zahlungsziels durch die Stadt beglichen werden.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zum HCS sind auf der Internetseite des Hamburger Senats unter folgendem Link erhältlich: www.hamburg.de/coronavirus/13737132/2020-03-19-bwvi-eckpunkte-schutzschirm/. Zudem hat die IFB unter www.ifbhh.de/foerderprogramm/hcs hilfreiche Hinweise veröffentlicht, wie sich Hamburger Unternehmen auf die Antragstellung vorbereiten können. Insbesondere: BWA und/oder Jahresabschlüsse für die letzten drei Jahre, Beschreibung, inwieweit das Unternehmen/der Unternehmer von der COVID-19 Pandemie betroffen ist und Abschätzung des Liquiditätsbedarfs zur Deckung laufender Fixkosten. Antragsformulare sind ebenfalls über www.ifbhh.de/foerderprogramm/hcs verlinkt.

11. NRW-Rettungsschirm

In Nordrhein-Westfalen hat der Landtag ein Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens (NRW-Rettungsschirmgesetz) verabschiedet, wodurch nun zusätzlich zu den Staatshilfen des Bundes bis zu EUR 25 Milliarden zur Verfügung stehen, um die direkten und indirekten Folgen der Corona-Krise abzufedern. Das Gesetzespaket umfasst folgende Sofortmaßnahmen:

  • Ausweitung des NRW.BANK.Universalkredits für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis EUR 500 Mio., Gründer und Freiberufler durch eine Aufstockung der Haftungsfreistellung zugunsten der Hausbank auf 80 Prozent für die Dauer der COVID-19-Pandemie. Außerdem wird der bisher notwendige Mindestkreditbetrag ausgesetzt. Bei Haftungsfreistellungsbeträgen bis EUR 250.000,00 soll die Kreditzusage in der Regel innerhalb von 72 Stunden erfolgen.
  • Ausweitung des Bürgschaftsrahmens zur Wirtschaftsförderung um EUR 4,1 Milliarden auf EUR 5 Milliarden, wodurch die Bürgschaftsquote auf 90 Prozent erhöht wird. Die Kreditbesicherung erfolgt für Kredite bis EUR 2,5 Mio. je Unternehmen durch die Bürgschaftsbank NRW und für Kredite ab EUR 2,5 Mio., auch für Großunternehmen, durch das Landesbürgschaftsprogramm. Die Bürgschaftsbank ermöglicht eine 72-Stunden-Expressbürgschaft.
  • Hilfen für Klein- sowie Kleinstunternehmen und Solo-Selbstständige: In Ergänzung zu dem Bundesprogramm wurde ein NRW-Soforthilfeprogramm geschaffen, in dessen Rahmen Kleinunternehmen mit 10 bis 50 Beschäftigten Zuschüsse in Höhe von EUR 25.000,00 gewährt werden. Antragsberechtigt sind Unternehmen, die vor der Krise wirtschaftlich gesund waren und finanzielle Einbußen durch die COVID-19-Pandemie erlitten haben. Daneben wird Nordrhein-Westfalen die Corona-Soforthilfen des Bundes für Kleinstunternehmen und Solo-Selbstständige schnellstmöglich weiterreichen.
  • Kleine Unternehmen und Existenzgründer haben darüber hinaus die die Möglichkeit, Beteiligungskapital zur Liquiditätsstärkung aus dem Mikromezzaninfonds von bis zu EUR 75.000,00 bei der Kapitalbeteiligungsgesellschaft (KBG) in Neuss zu beantragen. Sicherheiten sind hierfür vom Unternehmen nicht zu stellen.

Weitere Informationen

Informationen zu den Einzelheiten der staatlichen Förderprogramme in NRW finden sich auf den Internetseiten der Landesregierung und der NRW.Bank. Die Antragsformulare für das NRW-Soforthilfeprogramm stehen ab dem 27. März 2020 z.B. auf der Internetseite des NRW-Wirtschaftsministeriums unter www.wirtschaft.nrw/corona zur Verfügung.

Bewertung

Erste Erfahrungen von Mandanten zeigen, dass die Hausbanken und andere Geschäftsbanken bislang unter dem KfW-Sonderprogramm 2020 wenig Bereitschaft zeigten, die nach Absicherung durch die öffentlichen Programme verbleibenden restlichen Kreditrisiken in der aktuellen Krisensituation zu übernehmen. Insofern ist die Auflage der KfW-Schnellkredite für KMU, die sehr schnelle Hilfe bringen sollen, zu begrüßen. Inwieweit das KfW-Sonderprogramm 2020 und die KfW-Schnellkredite für KMU tatsächlich Abhilfe schaffen, werden wir weiter für Sie beobachten. Allerdings dürften insbesondere Unternehmen, die schon vor der Corona-Krise wirtschaftliche Schwierigkeiten hatten und nun als erste mit existenziellen Engpässen zu kämpfen haben, daher nicht in den Genuss dieser Liquiditätshilfen kommen.

Auf unserer Website finden Sie weitere, täglich aktualisierte Hinweise zur Corona-Krise.

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