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EU Kommission genehmigt Wirtschaftsstabilisierungsfonds für Liquiditäts- und Kapitalhilfen für die Realwirtschaft
Zur Stabilisierung der Realwirtschaft in Zeiten der COVID-19-Pandemie haben Bundestag und Bundesrat mit dem Gesetz zur Errichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds vom 27. März 2020 („WStFG“) den Wirtschaftsstabilisierungsfonds („WSF“) als Sondervermögen errichtet. Mit dem WSF sollen deutsche Unternehmen der Realwirtschaft, die unter den Folgen der COVID-19-Pandemie leiden, durch Liquiditäts- und Kapitalhilfen unterstützt werden. Hierzu – sowie zu zahlreichen Änderungen des Gesellschaftsrechts für Stabilisierungsmaßnahmen durch den WSF – hatten wir Sie in unserem Beitrag „Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds für die Realwirtschaft“ vom 19. Mai 2020 bereits informiert.
Die EU-Kommission hat am 8. Juli 2020 dem zentralen Regelwerk zur Gewährung und Durchführung von Stabilisierungsmaßnahmen durch den WSF zugestimmt. Somit müssen Rekapitalisierungsmaßnahmen des WSF von insgesamt bis EUR 250 Mio. sowie WSF-Garantien nun nicht mehr einzeln bei der EU‑Kommission angemeldet werden. Für die die antragstellenden Unternehmen entfällt damit das mitunter zeitaufwendige Notifizierungsverfahren.
Anträge auf Liquiditäts- und Kapitalhilfen können beim BMWi gestellt werden. Die für die Antragsbearbeitung und -entscheidungen erforderliche Durchführungsverordnung wird in Kürze veröffentlicht. Das BMWi hat bereits eine Antragscheckliste zur Verfügung gestellt und es wird schon an Anträgen gearbeitet. Die aktuell avisierte Bearbeitungsdauer liegt bei mehreren Wochen.
Instrumente des WSF
- Garantien des Bundes zur Absicherung von Krediten, einschließlich Kreditlinien, und Kapitalmarktprodukten im Fremdkapitalbereich (z.B. Anleihen)
- Rekapitalisierung zur direkten Stärkung des Eigenkapitals durch Kapitalerhöhungen, stille Beteiligungen, Genussrechte oder ähnliche Instrumente
Zugangskriterien
- Bilanzsumme > EUR 43 Mio.
- Umsatz > EUR 50 Mio.
- Beschäftigte > 249 (im Jahresdurchschnitt)
Im Einzelfall können für kleinere Unternehmen, die besondere Bedeutung für die Sicherheit oder die Wirtschaft haben, Ausnahmen zugelassen werden.
- Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) gewesen sein.
- Anderweitige Finanzierungsmöglichkeiten stehen nicht zur Verfügung, der WSF ist subsidiär und nur wenn andere Finanzierungsmöglichkeiten keine wirtschaftlich tragbare Lösung bieten oder nicht ausreichen, kommt eine Unterstützung durch den WSF in Betracht. Daher sind vor Antragstellung die anderen Unterstützungsprogramme des Bundes bzw. der Länder durch das Unternehmen zu überprüfen. Zu den einzelnen Programmen hatten wir Sie auch in unserem Newsletter „Liquiditätshilfen durch „unbegrenzte“ Kreditabsicherungen“ informiert.
- Unternehmen weist eine klare eigenständige Fortführungsperspektive nach Überwindung der COVID-19-Pandemie auf
Entscheidungen über die Anträge
Im Rahmen der Entscheidung über die Anträge werden folgende Kriterien (neben den allgemeinen Zugangskriterien) geprüft:
- Bedeutung des Unternehmens für die Wirtschaft Deutschlands;
- Dringlichkeit;
- Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und den Wettbewerb; und
- Grundsatz des möglichst sparsamen und wirtschaftlichen Einsatzes der Mittel des WSF.
Für die Gewährung einer Rekapitalisierung müssen zusätzlich folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Die Maßnahme ist zur Stabilisierung erforderlich.
- Es liegt ein wichtiges Bundesinteresse an der Stabilisierung des Unternehmens vor.
- Der angestrebte Zweck lässt sich nicht besser und wirtschaftlicher erreichen.
Ein Rechtsanspruch auf Unterstützung durch den WSF besteht nicht.
Kosten des Antrags
Das BMWi hat klargestellt, dass der Antragsteller die Kosten des Antrags gemäß § 19 WStFG und der zeitnah zu verabschiedenden WSF-Kostenordnung zu tragen hat. Die Höhe der Kosten ist also nicht bekannt, dürfte aber ähnlich wie bei Landesbürgschaften oder ähnlichen Maßnahmen zu erwarten sein.
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