Vergabe 1529
OLG Düsseldorf zu ungewöhnlich niedrigen Angeboten
OLG Düsseldorf, 12.04.2023, Verg 26/22
Kann der Auftraggeber ungewöhnlich niedrige Preise nicht zufriedenstellend aufklären, muss er den Zuschlag grundsätzlich ablehnen.
Ungewöhnlich niedriger Preis
Die Beurteilung eines Preises als ungewöhnlich niedrig kann sich aus mehreren Umständen ergeben: Preisabstand zu den Konkurrenzangeboten, Erfahrungswerte des Auftraggebers aus vergangenen vergleichbaren Ausschreibungen und Abstand zur Auftragswertschätzung.
Aufgreifschwelle
Erreicht der Preis die sog. Aufgreifschwelle von 20 Prozent zum nächsthöheren Angebot, muss der Auftraggeber das Angebot genauer prüfen.
Aufklärung und Wertungsspielraum
Kann der Auftraggeber die Angemessenheit des Preises nicht anhand der eingereichten Unterlagen prüfen, muss er dem Bieter Gelegenheit zur Aufklärung geben. Der Auftraggeber hat bei der Prüfung der Angemessenheit einen nur beschränkt überprüfbaren Wertungsspielraum. Die Anforderungen der Aufklärung richten sich nach Art und Umfang der drohenden Gefahren für eine wettbewerbskonforme Auftragserledigung.
Ablehnung des Zuschlags
Nach § 60 Abs. 3 S. 1 VgV „darf“ der Auftraggeber den Zuschlag ablehnen, wenn Ungewissheiten fortbestehen. Dem Auftraggeber steht ein rechtlich gebundenes Ermessen zu. Hintergrund dieser Regelung ist insbesondere das haushaltsrechtlich begründete Ziel einer wirtschaftlichen Beschaffung. Kann der Auftraggeber verbleibende Ungewissheiten nicht abschließend aufklären, muss er den Zuschlag also grundsätzlich ablehnen.