Vergabe 1522
Welcher Zeitraum ist für die Eignung relevant?
OLG Jena, 02.10.2024,Verg 5/24
- Dürfen bei Ausschlussgründen auch Verstöße in früheren Verfahren beachtet werden?
- Bis wann sind neue Selbstreinigungsmaßnahmen im laufenden Verfahren zu berücksichtigen?
Vorsätzliche Falschangaben zur Eignung
Der Auftraggeber erfuhr, dass ein Bieter bei einem anderen Vergabeverfahren vorsätzlich über ein Eignungskriterium getäuscht hatte und schloss ihn vom Vergabeverfahren aus. Erst danach wies der Bieter Selbstreinigungsmaßnahmen nach.
Berücksichtigungsfähigkeit früherer Verfehlungen
Der Vergabesenat erlaubt auch im Rahmen des Ausschlussgrundes nach § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB, Verstöße in früheren Verfahren zu berücksichtigen. Andernfalls wäre der Auftraggeber gezwungen, ein als unzuverlässig erkanntes Unternehmen zu beauftragen.
Zeitpunkt der Selbstreinigungsmaßnahmen
Maßnahmen der Selbstreinigung dürfen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens geltend gemacht werden – auch nach der Entscheidung über den Ausschluss wegen fehlender Eignung. Starre Fristen sind – so das OLG Jena – unverhältnismäßig und widersprechen dem Wettbewerbsgebot. Die Ausschlussgründe seien keine Sanktionsnormen. Es solle möglichst jeder geeignete Bewerber am Wettbewerb teilnehmen.