Vergabe 1524
EuGH zu Regeln und Ausnahmen bei Materialvorgaben
EuGH, 16.01.2025 –C-424/23
Auftraggeber dürfen in der Leistungsbeschreibung grundsätzlich nicht auf ein bestimmtes Produkt verweisen. Dies gilt auch für Materialvorgaben.
Materialvorgabe
Der belgische Auftraggeber verlangte die Verwendung von Abwasserrohren aus Steinzeug und Beton. Ein Hersteller von Kunststoffrohren rügte die Materialvorgabe.
Gleichbehandlungsgrundsatz
Zu Recht! Ein Auftraggeber darf – so der EuGH – grundsätzlich kein bestimmtes Material vorgeben. Dies verstößt wie bei Produktvorgaben gegen den vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Ausnahmen
Eine Materialvorgabe ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn das Material sich zwangsläufig aus dem Auftragsgegenstand ergibt, z. B. auf Grund der angestrebten Ästhetik. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber den Auftragsgegenstand andernfalls nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschreiben kann. In diesem Fall ist das Material mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ vorzugeben.