19.02.2025Fachbeitrag

Vergabe 1523

OLG Jena zu Rügepflicht und Präklusion

OLG Jena, 07.05.2024,Verg 3/24

Der Bieter muss nur bereits eingetretene Vergabeverstöße rügen. Die Rügepflicht besteht nur für (Zwischen-)Entscheidungen des Auftraggebers. Vorbereitende Maßnahmen wie Anhörungsschreiben müssen nicht gerügt werden.

Rüge 29 Tage nach Anhörungsschreiben

Der Auftraggeber hörte den Bieter am 31.08.2023 zu einem möglichen Ausschluss vom Vergabeverfahren an. Der Bieter rügte am 29.09.2023, es liege kein Ausschlussgrund vor. Im Nachprüfungsverfahren meinte die Vorinstanz, der Antrag sei unzulässig, da die zehntägige Präklusionsfrist abgelaufen sei.

Beginn der Präklusionsfrist

Der Vergabesenat stellt klar, dass vorbereitende Maßnahmen die Präklusionsfrist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB nicht in Gang setzen. Ein rügefähiger Verstoß liege erst vor, sobald der Auftraggeber zumindest eine Zwischenentscheidung getroffen habe, die Rechtswirkungen hinsichtlich der Auftragschancen des Bieters entfalte. Dies sei bei einer bloßen Anhörung noch nicht der Fall.

Beispiele für Zwischenentscheidungen

Rügepflichtige Zwischenentscheidungen des Auftraggebers lägen zum Beispiel in der Auftragsbekanntmachung, in der Bekanntgabe der Vergabeunterlagen (einschließlich deren Änderung im laufenden Vergabeverfahren) oder in der Verfügung, den Teilnahmeantrag oder das Angebot des Bieters von der Wertung auszuschließen.

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