Vergabe 1527
Angebotsinhalt nur bei Anlass prüfen
OLG Düsseldorf, 10.04.2024,Verg 24/23
Ein öffentlicher Auftraggeber muss die Angaben eines Bieters nur überprüfen, wenn er dafür einen Anlass hat.
Rahmenvertrag für Dienstfahrräder
Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb einen Rahmenvertrag für das Leasing von Dienstfahrrädern aus. Als qualitatives Zuschlagskriterium wertete er unter anderem die Angaben zu vertraglichen Kooperationspartnern. Gegen den beabsichtigten Zuschlag wandte sich ein Bieter mit dem Argument, sein Konkurrent hätte nicht nur vertragliche Kooperationspartner angegeben.
OLG sieht Anlass für Prüfung
Mit Erfolg: Der Auftraggeber hätte die Angaben des Bieters überprüfen müssen, weil Zweifel bezüglich der angegebenen Kooperationspartner bestanden.
Nur anlassbezogene Prüfpflicht
Allerdings gebietet § 127 Abs. 4 S. 1 GWB nicht die schriftlichen Angaben des Bieters ohne Anlass nachzuprüfen.
Freie Wahl des Überprüfungsmittels
Dabei ist der Auftraggeber in der Wahl des Überprüfungsmittels frei. Die Mittel müssen lediglich geeignet und frei von sachwidrigen Erwägungen sein. Der Auftraggeber ist nur dann an ein bestimmtes Mittel gebunden, wenn kein anderes Mittel in Betracht kommt, um die Angaben zu prüfen.