19.02.2025Fachbeitrag

Vergabe 1527

Angebotsinhalt nur bei Anlass prüfen

OLG Düsseldorf, 10.04.2024,Verg 24/23

Ein öffentlicher Auftraggeber muss die Angaben eines Bieters nur überprüfen, wenn er dafür einen Anlass hat.

Rahmenvertrag für Dienstfahrräder

Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb einen Rahmenvertrag für das Leasing von Dienstfahrrädern aus. Als qualitatives Zuschlagskriterium wertete er unter anderem die Angaben zu vertraglichen Kooperationspartnern. Gegen den beabsichtigten Zuschlag wandte sich ein Bieter mit dem Argument, sein Konkurrent hätte nicht nur vertragliche Kooperationspartner angegeben.

OLG sieht Anlass für Prüfung

Mit Erfolg: Der Auftraggeber hätte die Angaben des Bieters überprüfen müssen, weil Zweifel bezüglich der angegebenen Kooperationspartner bestanden.

Nur anlassbezogene Prüfpflicht

Allerdings gebietet § 127 Abs. 4 S. 1 GWB nicht die schriftlichen Angaben des Bieters ohne Anlass nachzuprüfen.

Freie Wahl des Überprüfungsmittels

Dabei ist der Auftraggeber in der Wahl des Überprüfungsmittels frei. Die Mittel müssen lediglich geeignet und frei von sachwidrigen Erwägungen sein. Der Auftraggeber ist nur dann an ein bestimmtes Mittel gebunden, wenn kein anderes Mittel in Betracht kommt, um die Angaben zu prüfen.

Download Volltext

Als PDF herunterladen
Als PDF herunterladen

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.