Vergabe 1520
Masken-Deals: UN-Kaufrecht "automatisch" anwendbar
OLG Köln, 09.01.2025,8 U 46/23
Das UN-Kaufrecht ist anwendbar, wenn der Auftraggeber nicht konkretauf den Ausschluss hinweist.
Open-House-Verfahrenzur Beschaffung von Schutzmaterial
Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb Schutzmaterial für die COVID-19-Pandemie europaweit im Open-House-Verfahren aus. Der Auftraggeber erklärte das „Recht der Bundesrepublik Deutschland“ für anwendbar. Den Zuschlag erhielt unter anderem eine Lieferantin aus China. Sie lieferte 1 Mio. Masken an den Auftraggeber. Der Auftraggeber rügte die Mangelhaftigkeit der Masken und erklärte erst Wochen nach der Anlieferung und Qualitätsprüfung den Teilrücktritt vom Kaufvertrag.
Rücktrittsregeln mit UN-Kaufrecht unvereinbar
In der Sache ohne Erfolg: Die Lieferantin hat einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises. Der erklärte Rücktritt vom Vertrag ist unwirksam. Die vertraglichen Vorschriften zum Rücktritt sind nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da sie gegen UN-Kaufrecht verstoßen.
Expliziter Ausschluss fehlt
Das UN-Kaufrecht ist trotz der vertraglichen Regelung anwendbar, da ein ausdrücklicher Ausschluss des UN-Kaufrechts fehlt. Das UN-Kaufrecht gehört zur deutschen Rechtsordnung. Auch ein nachträglicher Ausschluss liegt nicht vor. Dieser erfordert einen eindeutigen, unmissverständlichen und beiderseitigen Abwahlwillen.
Tipp
Ein Auftraggeber muss immer prüfen und – falls gewollt – ausdrücklich erklären, dass das UN-Kaufrecht nicht anwendbar ist.