Vergabe 1531
Keine Mehrvergütung wegen geändertem Bauablaufplans
OLG Dresden, 13.12.2023, 13 U 378/23 (BGH, 19.09.2024, VII ZR 10/24)
Verzögert eine Baubehinderung die Bauzeit und übermittelt der Auftraggeber dem Auftragnehmer daraufhin einen geänderten Bauablaufplan, ist dies keine preisändernde Anordnung gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B.
Neuer Bauablaufplan wegen Bauzeitverzögerung
Der Beklagte beauftragte die Klägerin unter Einbeziehung der VOB/B, eine Starkstromanlage zu errichten. Die Klägerin machte eine Baubehinderung geltend machte. Aufgrund der Bauzeitverlängerung übermittelte der Beklagte der Klägerin einen geänderten Bauablaufplan.
Kein Anspruch auf Mehrvergütung
Daraus ergebe sich keine preisändernde Anordnung – so das OLG. Eine Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B erfordere eine rechtsgeschäftliche Erklärung, die die vertraglichen Leistungspflichten des Auftragnehmers erweitere. Der neue Bauablaufplan erweitere nicht die Leistungspflichten, sondern reagiere lediglich auf die Bauzeitverzögerung. Der BGH hat die Auffassung des OLG Dresden in der Revision bestätigt.
Vergaberecht und Leistungsänderung
Für das Vergaberecht kann man daraus schließen, dass keine Vertragsänderung, sondern eine Vertragsanwendung mit angepasster Leistung vorliegt, die nicht den Grenzen des § 132 GWB unterliegt.