Vergabe 1530
Nachvollziehbare Abwägung für Verzicht auf Lose genügt
OLG Rostock, 10.01.2025, 17 Verg 4/24
Ein öffentlicher Auftraggeber ist nicht gezwungen, einen Auftrag in Losen zu vergeben, wenn damit konkrete und erhebliche Risiken verbunden sind. Diese Abwägung ist nur auf Willkür überprüfbar.
Gesamtvergabe von Totalunternehmerleistungen
Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb Totalunternehmerleistungen für das Planen und Bauen von Feuerwehrhäusern im Wege der Gesamtvergabe aus. Der Auftraggeber begründete die Gesamtvergabe damit, dass er anderenfalls das wirtschaftlichste Angebot nicht ermitteln könne. Bieter könnten bei einer Losvergabe nicht beurteilen, ob das Projekt realisierbar sei und welche Kosten entstünden. Hiergegen wandte sich ein Bieter.
Begründung nicht ausreichend
Mit Erfolg: Die konkrete Begründung des Auftraggebers genügt nicht den Anforderungen des § 97 Abs. 4 S. 3 GWB.
Allerdings: konkrete und erhebliche Risiken genügen
Der Senat stellt allerdings klar: Das „Erfordern“ der Gesamtvergabe im Sinne des § 97 Abs. 4 S. 3 GWB bedürfe keines objektiv zwingenden Grundes. Der Auftraggeber muss vielmehr abwägen, ob konkrete und erhebliche Risiken gegen die Fachlosvergabe sprechen.
Lediglich Willkürprüfung
Dabei steht dem Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu, den die Nachprüfungsinstanzen nur auf Willkür überprüfen dürfen. Ausreichend ist deshalb, dass sie die Entscheidung nachvollziehen können, ohne sie zu teilen.