10.08.2022Fachbeitrag

Update IP, Media & Technology Nr. 73

OLG Frankfurt: Diskriminierung einer Person nicht-binärer Geschlechtsidentität wegen zwingender Auswahl zwischen „Herr“ und „Frau“ sowie unzutreffender Anrede

Muss in Online-Bestell- oder Registrierungsprozessen eine verpflichtende Auswahl zwischen „Herr“ und „Frau“ getroffen werden und enthält die nachgelagerte geschäftliche Kommunikation eine unzutreffende Anrede als „Herr“ oder „Frau“, stellt dies eine Diskriminierung von Personen mit nicht-binärer Geschlechtsidentität dar und verstößt gegen das Benachteiligungsverbot aus dem AGG. In der Folge kann dies, so das Oberlandesgericht Frankfurt, neben einem Unterlassungs- auch zu einem Entschädigungsanspruch führen (OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 21.06.2022, Az. 9 U 92/20). Darüber hinaus drohen auch Abmahnungen von Wettbewerbern und Verbänden.

Der Fall:

Beklagte ist die Vertriebstochter des größten deutschen Bahnkonzerns. Sowohl bei der Registrierung als auch beim Online-Fahrkartenverkauf der Beklagten war es zwingend erforderlich, zwischen einer Anrede als „Herr“ oder „Frau“ auszuwählen. Es stand also weder eine geschlechtsneutrale Anrede zur Verfügung, noch konnte die Auswahl offengelassen werden. Zudem enthielten die Newsletter sowie Schreiben der Beklagten ebenfalls eine – im konkreten Fall – unzutreffende Anrede als „Herr“.

Geklagt hat eine Person nicht-binärer Geschlechtszugehörigkeit, also eine Person, die sich nicht ausschließlich als männlich oder weiblich identifiziert und sich daher als außerhalb der zweigeteilten, binären Geschlechterordnung versteht. Die klagende Person fühlte sich durch das geschilderte Verhalten der Beklagten diskriminiert und machte daher Unterlassungsansprüche sowie einen Entschädigungsanspruch in Höhe von EUR 5.000 geltend.

In der ersten Instanz sprach das Landgericht Frankfurt a.M. der klagenden Person die Unterlassungsansprüche zu, wies den ebenfalls geltend gemachten Entschädigungsanspruch jedoch ab. Sowohl die Beklagte als auch die klagende Person legten sodann Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ein.

Die Entscheidung:

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat die Unterlassungsansprüche – wenn auch teilweile mit sog. Umstellungsfrist – bestätigt und der klagenden Person zudem eine Entschädigung in Höhe von EUR 1.000 zugesprochen.

Während das Landgericht bloß eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts angenommen und für die Unterlassungsansprüche auf die §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 2 S. 2 BGB i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zurückgriffen hat, leitete das Oberlandesgericht die Ansprüche unmittelbar aus den §§ 3, 19 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) her – dessen Ziel es ist, Benachteiligungen „aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen“ (vgl. § 1 AGG).

Hierzu heißt es im Urteil:

„Die Tatsache, dass die klagende Person bei der Nutzung von Angeboten der Beklagten, insbesondere dem Erwerb von Online-Tickets der Beklagten, nur zwischen der binären Anrede ‚Frau‘ und ‚Herr‘ wählen kann, stellt eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 AGG dar.“

Weiter heißt es:

„Zwar liegt keine Ausgrenzung beim Leistungszugang vor, denn das Ticket wird – worauf die Kammer insofern zutreffend hingewiesen hat – zu denselben Bedingungen erworben wie von jeder anderen Person. Allerdings kann – anders als bei Personen mit binärem Geschlecht – der Kaufvertrag von der klagenden Person nicht geschlossen werden, ohne eine falsche Angabe in dem vorgesehenen Eingabefeld zu machen, welche der eigenen geschlechtlichen Identität nicht entspricht. Diese objektive Ungleichbehandlung stellt im Vergleich zu Menschen mit binärer Geschlechtszugehörigkeit eine weniger günstige Behandlung bei der Begründung des Schuldverhältnisses dar, für die allein entscheidend ist, ob die Person irgendwelche Nachteile erleidet oder erlitten hat, gleich ob sie materieller oder immaterieller Natur sind.“

Zu der fehlerhaften Ansprache im Rahmen der geschäftlichen Kommunikation – u.a. mittels Newsletter – heißt es im Urteil weiter: 

„…insbesondere die von der Beklagten an die klagende Person weiterhin erfolgenden Schreiben im Zusammenhang mit der BahnCard und dem Newsletter, ist eine unmittelbare Benachteiligung zu bejahen. Die – auch auf mehrfaches Verlangen der klagenden Person nicht korrigierte – Anrede mit dem männlichen Geschlecht negiert innerhalb eines laufenden Vertragsverhältnisses und damit bei Durchführung des Schuldverhältnisses im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG deren Geschlechtszugehörigkeit und verletzt die klagende Person zudem in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung der geschlechtlichen Identität.“

Laut dem Gericht liegt also eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne der §§ 3, 19 AGG aus Gründen des Geschlechts und der sexuellen Identität bei der Begründung und Durchführung von zivilrechtlichen Schuldverhältnissen im Massenverkehr vor, was einen Unterlassungsanspruch zur Folge hat. Ergänzend wies das Gericht darauf hin, dass in dem beanstandeten Verhalten zugleich aber auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der klagenden Person zu sehen sei.

Für die Umstellung des Buchungssystems für Online-Fahrkarten hat das Oberlandesgericht der Beklagten, wegen des für die Anpassung erforderlichen Aufwandes, nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Umstellungsfrist bis zum Jahresende eingeräumt.

Den Entschädigungsanspruch begründete das Gericht damit, dass die klagende Person durch die Verletzung des Benachteiligungsverbotes einen immateriellen Schaden erlitten habe. Wie durch ein psychologisches Gutachten bestätigt wurde, habe die klagende Person die „Zuschreibung von Männlichkeit“ seitens der Beklagten, „als Gefängnis und Angriff auf die eigene Person“ erlebt, was zu deutlichen psychischen Belastungen geführt habe. Die Benachteiligungen seien vorliegend als so massiv zu bewerten, dass sie nicht auf andere Weise als durch Geldzahlung befriedigend ausgeglichen werden könnten, so das Gericht.

Dass der Entschädigungsanspruch allerdings „nur“ in Höhe von EUR 1.000 – beantragt waren EUR 5.000 – zugesprochen wurde, begründete das Gericht unter anderem damit, dass zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen sei, dass keine individuell gegen die klagende Person gerichtete Benachteiligung erfolgt sei und es sich bei der Frage der Anerkennung der Persönlichkeitsrechte von Menschen mit nicht-binärer Geschlechtsidentität „um eine neuere gesellschaftliche Entwicklung“ handele.

Fazit / Ausblick:

Das OLG Frankfurt ist nicht das erste deutsche Gericht, dass bei Sachverhalten, in denen Personen in Online-Bestellprozessen gezwungen waren, zwischen den binären Geschlechtern „Herr“ und „Frau“ auszuwählen, einen Verstoß gegen das AGG als gegeben ansieht. So in jüngerer Zeit etwa auch das OLG Karlsruhe (Urteil vom 14. Dezember 2021, Az. 24 U 19/21). Das OLG Frankfurt bestätigt mithin diese Linie und die entsprechende Argumentation.

Neu ist dagegen, dass der klagenden Person auch ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz zugesprochen wurde. Auch wenn es von den Umständen des Einzelfalls abhängt, ob und in welcher Höhe ein derartiger Anspruch tatsächlich besteht, sendet das OLG Frankfurt dennoch ein deutliches Signal hinsichtlich der Tragweite derartiger Verstöße. 

Betreibern von Online-Shops und sonstigen Anbietern, die ihre Dienste online anbieten und/oder mit ihren Kundinnen und Kunden per Newsletter oder in sonstiger Form kommunizieren, ist es daher dringend zu empfehlen, ihre entsprechenden Prozesse kritisch zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Neben der Hinzufügung einer genderneutralen Auswahlmöglichkeit, bietet es sich vor allem an, gänzlich auf eine verpflichtende Angabe des Geschlechts zu verzichten. Dies wäre auch vor dem Hintergrund des datenschutzrechtlichen Gebots der sog. Datensparsamkeit bzw. -minimierung vorzugswürdig, wonach personenbezogene Daten grundsätzlich nur in dem Umfang erhoben werden dürfen, der für den jeweiligen Verarbeitungszweck notwendig ist.

Neben Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen durch die jeweils betroffene Person droht zudem weiteres Ungemach. Das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot in § 19 AGG stellt eine sog. Marktverhaltensregelung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Wird die Norm des § 19 AGG im geschäftlichen Verkehr verletzt, könnten demnach auch Mitbewerber und Mitbewerberinnen sowie Wettbewerbs- und Verbraucherverbände insbesondere Unterlassungsansprüche nach dem UWG geltend machen – was regelmäßig zunächst durch kostenpflichtige Abmahnungen geschieht. Auch vor diesem Hintergrund ist es also dringend geboten, die entsprechenden Prozesse auf ihre Rechtskonformität zu kontrollieren.

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