Befristete Arbeitsverträge im Profifußball
Torwart Heinz Müller (36) hat gegen sein Vertragsende im vergangenen Sommer bei Fußball-Bundesligist FSV Mainz 05 geklagt - und gewonnen. Das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.03.2015 (3 Ca 1197/14) ist nicht rechtskräftig, der FSV Mainz 05 hat bereits angekündigt, Rechtsmittel gegen die Entscheidung zu prüfen.
Zu diesem Fall äußerte sich der Fachanwalt für Arbeitsrecht, Dr. Johan-Michel Menke, LL.M., vom Hamburger Standort der wirtschaftsberatenden Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek u. a. in Interviews beim Fernsehsender SKY (SKY SPORT NEWS, INSIDE REPORT) und im Hamburger Abendblatt.
„Das Urteil kann so flächendeckend keinen Bestand haben. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung erster Instanz; mehrere Landesarbeitsgerichte und auch das Bundearbeitsgericht haben in ähnlichem Zusammenhang abweichende Entscheidungen getroffen und die Befristung von Profifußballverträgen ausdrücklich für möglich gehalten.“ Bei Neuverträgen ist eine Befristung von bis zu 2 Jahren immer zulässig, auch ohne besonderen Grund. Bei Anschlussbefristungen bzw. Verträgen mit mehr als 2 Jahren Laufzeit verlangt das Gesetz einen Sachgrund. „Solche Sachgründe können sich insbesondere aus den Eigenarten des professionellen Fußballsports wie den Transferperioden, der Ungewissheit der zukünftigen Leistungsentwicklung eines Spielers oder etwa dem Abwechslungsbedürfnis des Publikums ergeben. Auch der Wunsch des Spielers, z. B. im Hinblick auf seine Karriereplanung, wird regelmäßig ein Sachgrund sein können. Darüber hinaus besteht die Notwendigkeit einer Befristung zwecks Anpassung der Mannschaft aus sportlichen Gesichtspunkten“, erklärt Menke.
Ferner sei zu bedenken, ob die arbeitsrechtlichen Schutzgesetze im Profisport überhaupt Anwendung finden. „Man kann ein Arbeitsverhältnis eines Profifußballers nicht mit dem beispielsweise einer Krankenschwester vergleichen, da ein Sportler seinen Beruf nur eine begrenzte Zeit ausüben kann“, so Menke. Somit bleiben Befristungen im Profisport, solange keine abweichende höchstrichterliche Entscheidung ergeht, auch weiterhin zulässig.
Das volle Interview mit Menke ist in der Mediathek von SKY abrufbar.